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#1
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| Hallo, ich bin als Maler in einem mittelgroßen Betrieb beschäftigt. Gelernt habe ich in einem anderen Malerbetrieb und von dem bin ich wegen Umzug in diesen gekommen. Als ich dort anfing, sagte man mir das ich erstmal einen befristeten Arbeitsvertrag bekomme und dann wird weitergesehen. Das Jahr ist bald um aber mir wurde gesagt das wieder nur ein befristeter Arbeitsvertrag in Frage kommt. Jetzt wollt ich einfach nur wissen ob die das so dürfen. Immer nur mit diesen Jahresverträgen kann man ja nichts planen auf Dauer. Ich versteh auch nicht ganz warum immer nur ein Jahr da ich gute Arbeit leiste, sonst hätten die mich bestimmt schon gekündigt. Mich interessiert was der Grund dafür sein könnte. |
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#2
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| Auszug aus: § 14 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge und zur Änderung und Aufhebung arbeitsrechtlicher Bestimmungen 2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. Hilft Dir das weiter? |
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#3
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| Ja das hilft - Danke! |
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