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#1
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| Hallo zusammen! Vorab: Ich bin mir nicht ganz sicher, ob meine Frage hier reingehört, weiß allerdings auch kein anderes Unterforum, so dass ich es mal hier versuche. Also, es ist folgender Sachverhalt: Ab ca. Mitte September 2009 war ich krankgeschrieben und hatte von Mitte Dezember 2009 bis Ende Februar 2010 eine medizinische Reha. Aus dieser heraus hatte ich mich neu beworben, auch Vorstellungsgespräche gehabt - und inzwischen einen neuen Vertrag unterzeichnet. Das heißt, ich werde definitiv den Arbeitsplatz und damit auch den Wohnort wechseln (der neue ist eine ganze Ecke vom alten entfernt). Nun ist es so, dass noch von der Reha aus eine stufenweise Wiedereingliederung angeleiert wurde. Die Sache mit den Vorstellungsgesprächen hat sich erst danach ergeben. Letzte Woche habe ich nun die stufenweise Wiedereingliederung begonnen, mit zunächst 2 Arbeitsstunden pro Tag und wöchentlicher Steigerung um eine Stunde. Außerdem habe ich inzwischen bei meinem alten Arbeitgeber gekündigt. Um keine verbrannte Erde zu hinterlassen und das alles sauber abzuschließen ("man trifft sich immer zweimal im Leben"), wollte ich das an sich auch so durchziehen. Jetzt haben wir jedoch festgestellt, dass ich aus dem alten Jahr und für die ersten vier Monate dieses Jahres noch einen Urlaubsanspruch von insgesamt 29 Tagen habe. Das heißt, wenn ich nicht aufgrund der Wiedereingliederungsmaßnahme krankgeschrieben wäre, bräuchte ich rein theoretisch wahrscheinlich ab morgen nicht mehr arbeiten zu kommen. Vor dem Hintergrund, dass ich durch den bevorstehenden Umzug und die Wohnungssuche in der anderen Stadt einiges um die Ohren habe, käme mir das sehr entgegen. Außerdem würde ich dann wieder mein reguläres Gehalt beziehen, und auch damit wäre mir nach den letzten Monaten sehr geholfen. Mein Gedanke war nun, mich von meinem Arzt gesundschreiben zu lassen und dann bei meinem Arbeitgeber den mir noch zustehenden Urlaub zu nehmen. Allerdings habe ich dabei auch Skrupel, muss ich sagen, und ich kann mir nicht vorstellen, dass das einfach so möglich sein sollte. Kennt sich da jemand mit der Rechtsgrundlage aus und kann mir sagen, ob ich das so machen darf? Oder gibt es irgendeine Vorschrift, eine Regelung, einen Paragraphen, der dem entgegensteht? In meinen Augen sieht es halt "****" aus, das so zu machen. Andererseits kann ich mir nicht vorstellen, dass irgendwas dagegen sprechen sollte... Könnt ihr mir weiterhelfen? Vielen Dank fürs Lesen und für eure Antworten! Viele Grüße phönixträne [Vom neuen Arbeitgeber aus könnte ich auch schon früher die neue Stelle antreten - aber das ist jetzt ein anderes Thema und darum geht es mir erstmal nicht. Das ist wahrscheinlich aus organisatorischen Gründen nicht zu schaffen.] |
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#2
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| Diesen Text solltest Du Dir einmal genau durchlesen, wichtig sind vor allen Dingen für Dich die beiden letzten Absätze. Vor einer Gesundschreibung wegen Urlaubsanspruch rate ich Dir sehr ab, denn dies könnte sich auf Deine eingeleitete Berufsmaßnahme sehr negativ auswirken. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG: Ja. Das BAG ist in ständiger Rechtsprechung seit 1982 der Meinung, dass die Übertragungsvorschrift des § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG auch dann anzuwenden ist, wenn der Arbeitnehmer wegen langwieriger Arbeitsunfähigkeit gehindert war, den Urlaub vor Ablauf des Urlaubsjahres zu nehmen (BAG, Urteil vom 13.05.1982, 6 AZR 360/80). Anders gesagt: Auch eine dauernde Erkrankung ist ein dringender, "in der Person des Arbeitnehmers liegender" Grund dafür, den Urlaub im Urlaubsjahr nicht zu nehmen. Die rechtliche Konsequenz dieser Betrachungsweise ist, dass der wegen einer Dauererkrankung nicht genommene Urlaub auf das nächste Kalenderjahr in Anwendung der Vorschrift des § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG übertragen wird und daher gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG mit dem Ablauf des 31. März des Folgejahres endgültig verfällt. Schlimmer noch: Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitnehmer nach dieser Rechtsprechung auch für die noch nicht verfallenen, d.h. aus dem Vorjahr stammenden Resturlaubsansprüche keine Urlaubsabgeltung verlangen, wenn er zum Ausscheidenszeitpunkt, der spätestens der 31. März sein darf, nicht wieder gesund ist. Die Begründung des BAG lautet, dass der Abgeltungsaspruch an die Stelle des Urlaubsanspruchs tritt, d.h. dessen "Surrogat" ist. Und wenn der Arbeitnehmer im Ausscheidenszeitpunkt nicht wieder arbeitsfähig ist, besteht kein Urlaubsanspruch in Natur - und daher auch kein Anspruch auf dessen Surrogat bzw. auf Urlaubsabgeltung. Diese Rechtsprechung wurde allerdings im Januar 2009 vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) "gekippt", d.h. sie ist europarechtswidrig (EuGH, Urteil vom 20.01.2009, C-350/06 - Schultz-Hoff gg. Deutsche Rentenversicherung Bund). Der Grund dafür liegt darin, dass Art.7 der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Richtlinie 2003/88/EG) für alle Arbeitnehmer einen vierwöchigen Mindesturlaubsanspruch vorsieht. Dieser europarechtlich vorgesehene Mindesturlaubsanspruch würde, so der EuGH, nicht respektiert bzw. konsequent umgesetzt, wenn dauernd erkrankte Arbeitnehmer nach nationalen Rechtsvorschriften ihren Urlaubsanspruch verlieren würden. Infolge dieses Urteils können langfristig erkrankte Arbeitnehmer künftig ihren aus den vergangenen Jahren stammenden, während der Krankheitszeiten nicht genommenen Urlaub im Falle des Wiederantritts des Dienstes als Resturlaub verlangen oder, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird, finanzielle Abgeltung ihres Resturlaubs fordern. Die Höhe dieser Forderungen kann beträchtlich sein, da die Gerichte bislang keine zeitliche Grenze gezogen haben, d.h. derzeit noch nicht klar ist, für welche Jahre in der Vergangenheit krankheitsbedingt nicht genommener Urlaub später noch verlangt werden kann. |
| Folgender Benutzer sagt Danke zu Steinbocklady für den nützlichen Beitrag: | ||
phönixträne (18.03.2010) | ||
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#3
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| Hallo Steinbocklady, hab vielen herzlichen Dank für deine Antwort! Das heißt also, rein rechtlich gesehen ginge das. Auch mein alter Arbeitgeber wäre einverstanden, das so zu machen, da hatte ich gestern ein Gespräch - das ich so oder so hätte führen müssen, denn schließlich brauche ich gerade vor dem Hintergrund des bevorstehenden Umzugs das Geld. Dennoch wäre es also besser, ich würde die Maßnahme bis 20.04. wie geplant durchziehen, mit der wöchentlichen Erhöhung um eine Stunde. Meine Krankschreibung würde automatisch am 20.04. mit Ende der Wiedereingliederung enden und ich könnte ab 21.04. dann meinen Urlaub nehmen (und hoffen, dass mir der Rest dann ausbezahlt wird). Hier tut sich für mich schon die nächste Frage auf: Passt das denn mit der Übergangsgeldzahlung zusammen? Ich meine, bis 20.04. würde ich ja noch Übergangsgeld bekommen, und das würde doch dann sicher angepasst, wenn mir mein Resturlaub ausbezahlt würde, oder? Ich frage mich einfach gerade, was für mich finanziell günstiger käme... Eines verstehe ich nicht genau: Du schreibst, diese Gesundschreibung wegen Urlaubsanspruch würde sich sehr negativ auf die Maßnahme jetzt auswirken. In welcher Hinsicht muss ich das verstehen, ich meine, worauf beziehst du das konkret? Hab vielen Dank für deine Geduld! Viele Grüße phönixträne |
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