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#1
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| Habe mal eine Frage und konnte hierzu aber nichts so richtig finden. Mußte leider einen Mitarbeiter kündigen. Vorerst bekam er eine ordentliche Kündigung zum 15.12.2008. Da er nach der Kündigung aber sich nicht mehr meldete und 4 Tage nicht zum Dienst erschien ohne sich abzumelden, trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderung, wurde ihm dann die außerordentliche Kündigung ausgesprochen. Das war am 20. November 2008. Die übliche Nummer fogte, eine nachträgliche Krankschreibung bis zum Jahresende. Der Arbeitnehmer hat jedoch Anspruch auf 20 Urlaubstage und möchte diesen jetzt ausgezahlt haben. Aufgrund von Krankheit konnte er diesen jedoch nicht antreten. Auf Seminaren erfuhr ich, das der Urlaubsanspruch komplett am 31.12. des Jahres verfällt wenn er bis dahin nicht genommen wurde. Der Arbeitnehmer hat keinen Urlaubsanspruch gestellt, es wurde keiner von mir irgendwie abgelehnt. Betriebsbedingt eine Urlaubsablehnung gab es auch nicht. Wie sieht das nun aus? Meiner Meinung nach ist der Urlaubsanspruch am 31.12. verfallen wenn er vom Arbeitnehmer nicht vorher beantragt wird. Die Regelung bis zum 31.03 kommt nicht in Betracht, da keine betriebliche Notwendigkeit bestand diesen Urlaub nicht anzutreten. Auch eine betriebliche Vereinbarung gibt es nicht. Der Kerl war übrigens 6 Monate bei mir beschäftigt. |
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#2
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| Hallo und herzlich willkommen Pizzaofen (wenn ich deinen Nick lese bekomme ich Hunger ... meines Erachtens greift hier der §7/4 BUrlG Zitat:
hat nach diesen 6 Monaten einen Anspruch auf 20 Urlaubstage?Wolf Zitat:
__________________ ... schöne Grüße Wolf Die in meinen Beiträgen enthaltenen Aussagen stehen nur und ausschließlich für meine persönliche Meinung. Sie stellen keine, wie auch immer geartete, Rechtsberatung dar. Ich bin kein Jurist. |
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#3
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| Nein, der Gesamturlaub beträgt 20 Tage im Jahr. Also hätte er einen Anspruch auf 10 Tage. §7/4 BUrlG ,,, ich weiß nicht! Also auf einem Seminar Betriebsverfassungsgesetz oder Arbeitsrecht hatte ein Dozent (Richter) uns erzählt, das der Urlaub am 31.12. generell verfällt, es sei denn aus betrieblicher Notwendigkeit wird der beantragte Urlaub nicht gewährt. Nun zu meinem Fall. Diese Person hat die Kündigung erhalten und das Mitte November 08. Fristlose dann 6 Tage später. Dann die rückwirkende Krankschreibung bis zum 31.12.08. Das heißt, das der Arbeitnehmer seinen Urlaub nicht nehmen konnte wegen Krankheit und verfällt somit am 31.12.08. So oder so wäre er bis zum 31.12.2008 krank geschrieben gewesen. Habe dazu was interessantes gefunden: "BAG - Hessisches LAG - ArbG Marburg 07.09.2004 9 AZR 587/03 Urlaubsabgeltung, Erwerbsminderung, Arbeitsunfähigkeit Der gesetzliche Urlaubsabgeltungsanspruch ist kein Abfindungsanspruch. Er entsteht als Ersatz für die wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglichen Befreiung des Arbeitnehmers von seiner Arbeitspflicht. Er setzt deshalb voraus, dass der Urlaubsanspruch bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses noch erfüllt werden könnte. Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses schließt daher zwar nicht das Entstehen des Abgeltungsanspruchs aus wohl aber seine Erfüllbarkeit. Wird der Arbeitnehmer bis zum Ende des Übertragungszeitraums nicht arbeitsfähig, erlischt der Abgeltungsanspruch ersatzlos. (Leitsatz der Redaktion) BUrlG § 7 Abs. 4 BAT § 51 Abs. 1 BAT § 59 Abs. 1 Unterabs. 1 Aktenzeichen: 9AZR587/03 Paragraphen: BUrlG§7 BAT§51 BAT§59 Datum: 2004-09-07 Sooooo, wenn ich das richtig interpretiere wäre der Arbeitnehmer in meinem Fall nicht mehr rechtzeitig arbeitsfähig geworden um seinen Urlaubsanspruch in Anspruch nehmen zu können (Krankschreibung bis zum 31.12.08 ! |
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#4
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| Hab ich doch Recht!!! Ich hab´s gefunden! Also: 27.5.2003 9 AZR 366/02 Urlaubsabgeltung - Arbeitsunfähigkeit Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts setzt der Anspruch auf Urlaubsabgeltung voraus, daß der Urlaubsanspruch erfüllbar ist. Das ist nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist. Ein Abgeltungsanspruch besteht auch dann nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall (Wegeunfall) beruht. Der Arbeitgeber gerät mit der Gewährung des Urlaubs nicht in Verzug, wenn er den Urlaubsantrag des Arbeitnehmers aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnt. BUrlG § 7 Aktenzeichen: 9AZR366/02 Paragraphen: BUrlG§7 Datum: 2003-05-27 Das wars was ich meinte!!! Die Sache ist nun klar denke ich!!! |
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