Darf man nach Kündigung und Freistellung des ehm. Betriebs einen 400 Job annehmen?
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Darf man nach Kündigung und Freistellung des ehm. Betriebs einen 400 Job annehmen?

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  #1  
Alt 24.08.2009, 13:38
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Standard Darf man nach Kündigung und Freistellung des ehm. Betriebs einen 400 Job annehmen?


Hallo zusammen,

ich hätte eine dringende Frage.

ich bin letzte Woche von meinem Arbeitgeber fristgerecht gekündigt worden (zum 30.09.09) und ab sofort freigestellt.

Nun habe ich einen interessanten 400 Euro Job gefunden (genau mein Bereich), den ich gerne haben würde. Ab 01.10 gelte ich ja erst als arbeitslos.

Nur: Darf ich in dieser Zeit,also ab jetzt, überhaupt einen 400 Euo Job annehmen? Eigentlich dürfte ja jetzt nichts dagegen sprechen, oder?
Ok, wenn ich arbeitslos bin, dann wird es schwierig; dann darf man ja kein 400 Euro Job mehr haben, zumindest nicht die vollen 400 Euro verdienen.

Was aber, wenn man sich selbstständig macht, was ich seit längerem überlege (mit Gründungszuschuss). Dürfte man dann zusätzlich einen 400 Euro Job haben?

Vielen Dank für eure Antworten.

anaid
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  #2  
Alt 25.08.2009, 09:09
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Hi, also ich denke du müsstest mal in deinen Arbeitsvertrag schauen. Wenn dort nichts darüber steht, dass ein Nebenjob einer Absprache bedarf, dann kannst du es machen. Sonst musst du mir deinem "noch" Arbeitgeber drüber sprechen.
Trotz Freistellung musst du dich glaube ich an deinen Vertrag halten.

Gruß
Tina
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  #3  
Alt 25.08.2009, 09:20
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Zitat:
Zitat von tippsentante Beitrag anzeigen
Hi, also ich denke du müsstest mal in deinen Arbeitsvertrag schauen. Wenn dort nichts darüber steht, dass ein Nebenjob einer Absprache bedarf, dann kannst du es machen. Sonst musst du mir deinem "noch" Arbeitgeber drüber sprechen.
Trotz Freistellung musst du dich glaube ich an deinen Vertrag halten.

Gruß
Tina
Tja und wenn es drin steht hat der noch Arbeitgeber wenn er nicht gefragt wird folgende Möglichkeit:

1. Abmahnung
2. eventuell eine zweite Abmahnung
3. Kündigung, da nicht auf die Abmahnung hin reagiert wird....

Allerdings müsste er auch nachweisen, dass durch die nicht erlaubte Nebentätigkeit die Arbeitsleistung des Arbeitnehmer beeinträchtigt wird, denn einfach so verbieten kann er eine Nebentätigkeit nicht.... und das schon gar nicht nach Kündigung und Freistellung

Naja... ich denke diese Arbeit spart sich der noch Arbeitgeber
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  #4  
Alt 25.08.2009, 11:18
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hehe... klasse ...
da hast du deine Antwort. Viel Spaß bei der Arbeit würde ich sagen
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  #5  
Alt 25.08.2009, 21:14
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Ok... Das habe ich mir gedacht.
Wollte nur noch mal Gewissheit haben.
Ja und stimmt, der ehm. Arbeitgeber wird sich wohl tatsächlich kaum die Mühe machen was dagegen zu sagen, wenn ich jetzt eh schon freigestellt bin...

Vielen Dank für eure Antworten!
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  #6  
Alt 25.08.2009, 21:45
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Hallo Anaid,

... nichts liegt mir ferner als eure kleine Plauderei zu stören, jedoch wäre es meinere Meinung nach von nicht unerheblicher Bedeutung zu berücksichtigen ob es sich in deinem Fall um eine widerrufliche oder um eine unwiderrufliche Freistellung handelt.
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... schöne Grüße

Wolf





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  #7  
Alt 27.08.2009, 11:03
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  #8  
Alt 27.08.2009, 11:16
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Hallo Anaid,

... solltest du widerruflich Freigestellt sein kann dich dein Nocharbeitgeber wieder zu Arbeiten heranziehen, was mit deinem Minijob kollidieren kann.

Die einfachste und sauberste Lösung wäre doch dir hierfür das schriftliche OK deiners Nocharbeitgebers einzuholen.
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Wolf





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  #9  
Alt 27.08.2009, 14:53
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Im engsten Sinne dessen was geschrieben ist gebe ich Dir recht, dass nicht eindeutig daraus hervorgeht ob es sich um eine widerrufliche oder unwiderrufliche Freistellung handelt.
Ich denke aber, dass im Zusammenhang mit der Kündigung der Arbeitnehmer hier von einer unwiderruflichen Freistellung ausgehen kann.
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  #10  
Alt 28.08.2009, 16:48
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Der simpelste und sauberste weg wäre, dir vom Noch-AG einen schrieb ausstellen zu lassen, dass du während der Freistellung anderweitig arbeitstätig werden kannst..

Da brechen die sich normalerweise nix aus der Krone wegen.
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