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#1
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| Hallo! Ich habe schon viele Beiträge gelesen, aber kein Sachverhalt passt zu meinem Fall, deshalb hier meine Frage: Ich bin seit 2,5 Jahren bei meinem AG beschäftigt. Mein Jahresurlaub beträgt 28 Tage. Nun habe ich fristgerecht zum 01. Juli gekündigt. Im Juni fahre ich noch 3 Wochen in den Urlaub. Der Urlaub ist bereits vor ca. 1 Monat genehmigt worden! D.h. bis zum 01. Juli werde ich ca. 25 der 28 Tage Urlaub verbraucht haben. Nun will mir mein AG mein Gehalt anteilig kürzen. Kann er dies tun? Ich habe irgendwo gelesen, dass der AG nichts mehr machen kann, sobald der Urlaub genehmigt ist. Stimmt das? Bitte um schnelle Antwort, da ich heute noch einen Termin bei meinem AG habe! 1000 Dank! |
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#2
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| Nachtrag: Nach dem Bundesurlaubsgesetz zwölftelt sich der Urlaubsanspruch, wenn man in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres ausscheidet. In meinem Fall sind die ersten 6 Monate aber doch schon um, richtig? (da Kündigung zum 01. Juli) |
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#3
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| Ich glaube, ich habe die Antwort gerade selbst im Gesetzestext gefunden: Die Zwölftelung des Urlaubs gilt nur für den noch ausstehenden Urlaubsanspruch. Nach §5 Abs. 3 BUrlG kann Urlaubsentgelt (=weiter zu zahlendes Gehalt während der Urlaubszeit) NICHT zurückgefordert werden, wenn der AN bereits Urlaub über dem ihm zustehende Umfang erhalten hat. "Erhalten" steht, denke ich mal, für "genehmigt". |
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#4
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| Hi Jackflash, da Du am 30.6. Deinen letzten Arbeitstag hast, steht Dir auch nur der anteilige Jahresurlaub zu. In Deinem Fall also 14 Tage. Wenn du darauf bestehst mehr Urlaubstage zu nehmen, hat der AG durchaus das Recht, dies zu verrechnen, z.B. mit Gehaltsansprüchen. Alternativ kannst Du ja auf einen Teil Deines Urlaubs verzichten. Anders wäre die ganze Sache, wenn Du den Urlaub schon genommen hättest, beispielsweise, wenn Du 20 Urlaubstage im März genommen hättest. Das war aber nicht der Fall. Leider steht Dir mehr nicht zu, als die besagten 14 Tage. vor diesem Hintergrund musst Du auch die Gesetzestexte lesen. LG Bernd
__________________ Es gibt immer eine Lösung - vielleicht nicht eine, die Dir gefällt, aber eine, die Dir hilft! |
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#5
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| Auf den Urlaubsanspruch kann ich leider nicht verzichten, da schon Flüge etc. gebucht sind. Dass der Urlaub bereits genehmigt ist, hat in diesem Fall wohl nichts zu sagen? Wie definiert sich "..hat der AN .. bereits Urlaub über dem ihm zustehenden Umfang ERHALTEN.."? Steht "erhalten" nur für Urlaubstage, die bereits vorüber sind oder hat man Urlaubstage nicht auch schon "erhalten", sobald sie genehmigt wurden? Gibt es hierfür eine eindeutige Definition? |
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#6
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| Hi Jackflash, Zitat:
Zitat:
Ganz ehrlich gesagt: Wenn Du von Dir aus kündigst, musst Du auch mit allen Konsequenzen leben. Die Verantwortung liegt ganz allein bei Dir. Wenn Du vom AG gekündigt worden wärst, hättest Du hierüber sicher verhandeln können, aber da die Kündigung von Dir aus ging, bleibt Dir keine andere Wahl. Einen Ausweg gibt es vielleicht noch für Dich: Wenn Du Überstunden hast bzw. bis dahin ansammelst, bekommst Du vielleicht die Zustimmung Deines Chefs, diese in Form von Gleittagen abzufeiern und mit dem Urlaub zu kombinieren. Oder Du lässt Dir die Überstunden auszahlen und hast damit wieder einen Ausgleich für die Gehaltsverrechnung, die Dein AG vornehmen will. Ein Versuch wäre es doch wert, oder? LG Bernd
__________________ Es gibt immer eine Lösung - vielleicht nicht eine, die Dir gefällt, aber eine, die Dir hilft! Geändert von Bernd (12.05.2009 um 17:21 Uhr) |
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