Formulierung Kündigungsfristen
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Formulierung Kündigungsfristen

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  #1  
Alt 01.04.2009, 18:58
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Frage Formulierung Kündigungsfristen


Hallo,

gegeben sei folgende Formulierung im Arbeitsvertrag:

"Das Arbeitsverhältnis kann mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen zum Fünfzehnten oder zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden. Die Verlängerung der Kündigungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Solche Verlängerungen der Kündigungsfrist hat auch der Arbeitnehmer bei Kündigungen gegenüber dem Arbeitgeber einzuhalten."

Zu dem letzten Satz habe ich eine Frage:
Hat der AN nach der Probezeit eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende? Oder bedeutet diese Formulierung, dass sich seine Kündigungsfrist so wie die des Arbeitgebers erhöht (also z.B. 2 Monate zum Monatsende bei einem seit 7 Jahren bestehenden Arbeitsverhältnis)?

Meine (z.Zt. unsichere) Meinung ist, dass sich die Formulierung "solche Verlängerungen" auf gesetzliche Verlängerungen der Kündigungsfrist bezieht, die ausschließlich für den Arbeitnehmer gelten. Liege ich da richtig??

Ich hoffe, ich hab meine Frage verständlich formuliert...

Viele Grüße,
Stefan!
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  #2  
Alt 02.04.2009, 10:05
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Hallo Stefan,

da geht wohl einiges durcheinander und ich versuche mal Licht in die Sache zu bringen:

Zitat:
Das Arbeitsverhältnis kann mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen zum Fünfzehnten oder zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden.
Dieser Satz kann sich nur auf die Probezeit beziehen. In der Probezeit ist die gesetzliche Mindestanforderung an eine Kündigung 14 Tage zum Fünfzehnten oder zum Ende des Kalendermonats (§ 622 BGB, Absatz 3). Nach der Probezeit gilt eine gesetzliche Mindestfrist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende des Kalendermonats (§ 622 BGB, Abs. 1).

Zitat:
Die Verlängerung der Kündigungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Das heißt, hier greift ebenfalls der § 622 BGB, Absatz 2. Dort ist geregelt, welche Kündigungsfristen der Arbeitgeber einzuhalten hat (in Abhängigkeit von der Dauer der Betriebszugehörigkeit).

Zitat:
Solche Verlängerungen der Kündigungsfrist hat auch der Arbeitnehmer bei Kündigungen gegenüber dem Arbeitgeber einzuhalten
Das ist ein üblicher Satz in vielen Verträgen. Er wird durch § 622 BGB, Absatz 6 gedeckt. Dort steht, dass bei einer Kündigung für den Arbeitnehmer keine längeren Fristen als für den Arbeitgeber gelten dürfen. Gleichlange - wie bei Dir - oder kürzere Fristen, sind gesetzlich erlaubt.

Zitat:
Hat der AN nach der Probezeit eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende?
Ja, genauso ist die gesetzliche Mindestanforderung. Auf das Gesetz wird Bezug genommen und von daher gilt die beschriebene Frist.

Zitat:
Meine (z.Zt. unsichere) Meinung ist, dass sich die Formulierung "solche Verlängerungen" auf gesetzliche Verlängerungen der Kündigungsfrist bezieht, die ausschließlich für den Arbeitnehmer gelten. Liege ich da richtig??
Nein, da liegst Du falsch. Es gibt keine gesetzlichen Verlängerungen, die ausschließlich für Arbeitnehmer gelten. Die Regelungen, die gelten und möglich sind, habe ich Dir oben aufgeführt.

Sofern sich die erste Frist von 14 Tagen auf die Probezeit bezieht, ist Dein Arbeitsvertrag - zumindest was den Punkt Kündigungsfristen anbelangt - vollkommen in Ordnung.

LG
Bernd
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  #3  
Alt 02.04.2009, 18:23
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Hallo Bernd,

vielen Dank für Deine Antwort!

Zitat:
Zitat:
Zitat:
Meine (z.Zt. unsichere) Meinung ist, dass sich die Formulierung "solche Verlängerungen" auf gesetzliche Verlängerungen der Kündigungsfrist bezieht, die ausschließlich für den Arbeitnehmer gelten. Liege ich da richtig??
Nein, da liegst Du falsch. Es gibt keine gesetzlichen Verlängerungen, die ausschließlich für Arbeitnehmer gelten. Die Regelungen, die gelten und möglich sind, habe ich Dir oben aufgeführt.
Upppsss... ich meinte natürlich Arbeitgeber!! Da hab ich mich doch glatt vertippselt.


Hier muss ich aber nochmal nachfragen (sorry, aber ich bin mit dem Vertrags-Deutsch irgendwie auf Kriegsfuß ):
  1. Zitat:
    Zitat:
    Zitat:
    Solche Verlängerungen der Kündigungsfrist hat auch der Arbeitnehmer bei Kündigungen gegenüber dem Arbeitgeber einzuhalten
    Das ist ein üblicher Satz in vielen Verträgen. Er wird durch § 622 BGB, Absatz 6 gedeckt. Dort steht, dass bei einer Kündigung für den Arbeitnehmer keine längeren Fristen als für den Arbeitgeber gelten dürfen. Gleichlange - wie bei Dir - oder kürzere Fristen, sind gesetzlich erlaubt.
und...
  1. Zitat:
    Zitat:
    Zitat:
    Hat der AN nach der Probezeit eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende?
    Ja, genauso ist die gesetzliche Mindestanforderung. Auf das Gesetz wird Bezug genommen und von daher gilt die beschriebene Frist.

Bei 1. schreibst Du, der AN hat eine gleich lange Kündigungsfrist wie der AG. D.h. nach z.B. 7 Jahren auch 2 Monate zum Monatsende? Bei 2. bestätigst Du meine Annahme, dass der AN nach der Probezeit (ich meine damit unabhängig von den Beschäftigungsjahren) die gesetzliche Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder Monatsende hat.
Nun bin ich etwas verwirrt. Um Vertragskram hab ich mich bisher meist drücken können...


Meine (hoffentlich richtige!!!) Annahme ist: Die Formulierung "... Solche Verlängerungen der Kündigungsfrist hat auch der Arbeitnehmer bei Kündigungen gegenüber dem Arbeitgeber einzuhalten. ..." bedeutet, dass für den AN Verlängerungen der Kündigungsfrist gelten, die per Gesetz geregelt sind, aber nur für die Arbeitnehmerseite gelten. Also dass sich für den AN die Kündigungsfrist nur beim Übergang von der Probezeit zur "normalen" Beschäftigung ändert, sich die ganze Sache also nur an den gesetzlichen Fristen für AN orientiert. Und dass die gesetzlichen Verlängerungen der Kündigungsfrist bei Erreichen bestimmter Betriebszugehörigkeiten nur für den Arbeitgeber gelten.

Wenn dort stehen würde "... Diese Verlängerungen..." wäre ich der Meinung, dass die gesetzlich gestaffelten Kündigungsfristen je nach Betriebszugehörigkeit, die für den AG gelten, auch der AN bei einer Kündigung einhalten muss. Aber "... Solche Verlängerungen..." klingt für mich eher allgemein.

Wenn ich mir meine Zeilen durchlese, bin ich mir nicht sicher, ob sie verständlich sind. Ich hoffe es auf jeden Fall.

Viele Grüße vom unsicheren Stefan!
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  #4  
Alt 03.04.2009, 07:28
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Hallo Stefan,

Arbeitsrecht ist zwar schwer verständlich geschrieben, aber ein Buch mit sieben Siegeln ist es auch nicht.

Überlege einfach mal, was der Gesetzgeber wollte: Ziel ist, dass für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Kündigungsfristen gelten, damit für keine der beiden Seiten die Situation entsteht, von heute auf Morgen vor einem Problem zu stehen - entweder ohne Job oder ohne Mitarbeiter.

Des Weiteren möchte der Gesetzgeber, dass Mitarbeiter mit langer Betriebszugehörigkeit und damit meistens auch höherem Alter, längere Fristen bekommen, damit sie mehr Zeit haben, sich einen neuen Job zu suchen.

Die gesetzlichen Regelungen sind aber Mindeststandards. Zum besseren Schutz der Mitarbeiter sind durchaus längere Fristen möglich, wenn diese z.B. durch Tarifverträge geregelt werden.

Und dann hat der Gesetzgeber noch eine weitere Möglichkeit für Unternehmen geschaffen, auch die Mitarbeiter durch längere Kündigungsfristen an sich zu binden. Auch der Arbeitgeber hat ja bei der Mitarbeiterkündigung das Problem der Nachbesetzung und in manchen Branchen ist es sehr schwer gutes Personal zu finden. Also darf auch ein Unternehmen längere Kündigunsgfristen mit Mitarbeitern vereinbaren. Der Gesetzgeber schreibt hierfür aber vor, dass diese Möglichkeit nicht von Arbeitsgeberseite schamlos ausgenutzt wird und beispielsweise 1 Jahr Kündigungsfrist durchsetzt. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die Regelung vorgeschrieben, dass die Frist für Mitarbeiter nicht länger sein darf als für Arbeitgeber. Dies ist im Sinne einer Gleichbehandlung durchaus fair. Beachte aber, dass von dieser Möglichkeit ein Arbeitgeber nicht zwingend Gebrauch machen muss, sondern diese Möglichkeite nutzen kann.

Was heißt dies für Dich?
Für die Probezeit gilt die 14 Tagen-Frist - wie schon von Dir und mir beschrieben. Danach gelten die längeren Fristen für eine Kündigung seitens des Arbeitgebers in Anhängigkeit der Betriebszugehörigkeit. Die gesetzliche Mindestfrist für Arbeitnehmer bleibt bei 4 Wochen. Es sei denn, im Vertrag (das kann ein Einzelvertrag, aber auch ein Tarifvertrag sein) stehen längere Fristen. Dies ist bei Dir der Fall. Es gelten längere Fristen, weil der Vertrag dies beinhaltet. Die gesetzliche Vorgabe, dass diese Frist nicht länger ist als für den Arbeitgeber, wird durch den Nachsatz eingehalten. Wenn der Satz "Solche Verlängerungen der Kündigungsfrist hat auch der Arbeitnehmer bei Kündigungen gegenüber dem Arbeitgeber einzuhalten" nicht im Vertrag stehen würde, würden die verlängerten Fristen nur für den Arbeitgeber gelten. Aber der Satz steht nun mal drin.

Verstanden? Wenn nein, nochmal melden.

LG
Bernd
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