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#1
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| Hallo Zusammen, habe vor ca. zwei Wochen meinen langjährigen Job gekündigt um mich einer neuen Herausforderung zu stellen. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate und mein alter Arbeitgeber hat mich sofort freigestellt. Nachdem ich dies meinem neuen Arbeitgeber mitgeteilt habe, würde er sich freuen wenn ich schon eher anfangen könnte. Darf ich einen neuen Vollzeitjob antreten, obwohl ich noch von meiner alten Firma bezahlt werde. Weder in meinem alten Arbeitsvertrag, noch in dem Freistellungsschreiben steht, das ich es nicht darf. Ich habe gehört, wenn ich eine zusätzliche Lohnsteuerkarte beantrage wäre das kein Problem. Seht Ihr das auch so? Mit freundlichem Gruß Detlef
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#2
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| Steuertechnisch wäre das Problem mit einer zweiten Lohnsteuerkarte gelöst, aber arbeitsrechtlich nicht. Ich gehe davon aus, dass dein bisheriger Arbeitgeber dich wieder in den Dienst holen kann, solange du Lohn von ihm beziehst. Ausserdem gibt es den § 615 BGB: BGB - Einzelnorm, der mich zu der Annahme veranlasst, dass du deinen alten Arbeitgeber von der Arbeitsaufnahme bei dem neuen Arbeitgeber und dem damit verbundenen Einkommen informieren musst. Du solltest dich unter Vorlage deines alten Arbeitsvertrages von einem Rechtsanwalt beraten lassen, was zu tun ist.
__________________ Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter. |
| Folgender Benutzer sagt Danke zu nontestatum für den nützlichen Beitrag: | ||
Morphy81 (02.11.2007) | ||
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#3
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| Ja, theoretisch könnte mein Noch-Arbeitgeber mich zurückholen. Allerdings bin ich schon seit zwei Wochen zu Hause und hab alle Arbeitsmittel wie PKW, Handy, Notebook etc. zurückgegeben. Daher schließe ich das aus. Ich habe im Internet diese Aussage gefunden: Antwort: Ein Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer nicht verbieten, während einer Freistellung eine anderweitige Tätigkeit auszuüben. Verboten werden kann lediglich, für ein Konkurrenzunternehmen zu arbeiten. Dies ist gemäß § 60 HGB gesetzlich untersagt. Der Arbeitgeber hat allerdings die Möglichkeit, das Einkommen, welches Sie während der Freistellung anderweitig beziehen, mit der Vergütung, die beim Hauptarbeitgeber während der Freistellung geschuldet ist, zu verrechnen. Hierzu bedarf es allerdings einer ausdrücklich Erklärung in der Freistellungserklärung. Fehlt diese, ist auch eine Verrechnung unzulässig. Demnach scheint es kein Problem zu sein, da ich nicht für die Konkurrenz tätig werde. Hab mir bis jetzt gedacht mein neuer Arbeitgeber soll das rechtliche klären, da er mich ja früher haben möchte. Gruß
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#4
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| Hallo, bin zufällig auf diesen Eintrag gestoßen. Ich habe das selbe Problem. Ich habe jetzt meine Kündigung zum Jahresende erhalten und bin freigestellt. Könnte ich eventuell schon ab Dezember bei einem neuen Arbeitgeber anfangen? Was wäre denn der beste Weg? Eine zweite Lohnsteuerkarte? Oder ein Aufhebungsvertrag? Viele Grüße |
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#5
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| Hallo Morphy81 und 123Spongebob456, grundsätzlich hat nonte schon alles gesagt. Deshalb nur eine Ergänzung: In der Freistellung gibt es üblicherweise eine entscheidene Formulierung. Sie lautet sinngemäß " .... stellen wir widerruflich/unwiderruflich frei .... ". Wenn Du widerruflich freigestellt bist, hat der Arbeitgeber das Recht, Dich jederzeit (mit einer gewissen Ankündigungszeit) bis zum letzten Arbeitstag wieder im Betrieb einzusetzen. Dabei spielt auch keine Rolle, ob Du schon alle Arbeitsmaterialien abgegeben hast oder nicht. Diese kann man Dir in kürzester Zeit wieder zur Verfügung stellen. Bist Du unwiderruflich freigestellt, kann der Arbeitgeber Dich nicht wieder an den Arbeitsplatz zurückgeordern. Grundsätzlich musst Du aber einen Antrag auf Aufnahme einer Nebentätigkeit bei Deinem alten Arbeitgeber stellen. Dies kann er Dir nicht verwähren, aber die Form wahren musst du trotzdem. Übrigens ist es Deine Aufgabe, dies zu klären und nicht die des neuen Arbeitgebers. LG Bernd
__________________ Es gibt immer eine Lösung - vielleicht nicht eine, die Dir gefällt, aber eine, die Dir hilft! |
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#6
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| ... wobei wirklich nur der Arbeitnehmer einer unwiderrufliche Freistellung den Vorzug geben sollte der mit deren Beginn tatsächlich eine Folgeanstellung hat. Schließlich droht, mit Wegfall des Direktionsrechts des Arbeitgebers, der Verlust der Sozialversicherungspflicht, es entstehen keine Anwartschaften bzgl. Renten- und Arbeitslosenversicherung und vor allem entfällt nach einem Monat der nachwirkende Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung. Wolf
__________________ ... schöne Grüße Wolf Die in meinen Beiträgen enthaltenen Aussagen stehen nur und ausschließlich für meine persönliche Meinung. Sie stellen keine, wie auch immer geartete, Rechtsberatung dar. Ich bin kein Jurist. |
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