fristlose Kündigung wegen Nebengewerbe
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fristlose Kündigung wegen Nebengewerbe

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  #1  
Alt 10.03.2009, 13:03
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Unglücklich fristlose Kündigung wegen Nebengewerbe


Hallo zusammen,

ein paar ungeklärte Fragen meinerseits.
Arbeite seit 4 Jahren in einer Reinigungsfirma als Fensterputzer. Keine Fehltage etc. alles okay.
Im Juli 2008 habe ich meinen Arbeitgeber davon informiert ein Nebengewerbe anzumelden. Gleiche Branche. Im Arbeitsvertrag steht dieses muss schriftlich genehmigt werden. Verstanden uns zum damaligen Zeitpunkt recht gut und habe natürlich nichts schriftlich in der Hand.
Heute nun die schriftliche fristlose Kündigung mittags um 12 beim arbeiten bekommen. Ohne Begründung zumindestens nicht schriftlich, nur die Aussage wenn ich mein Nebengewerbe heute noch abmelde könnte man nochmal über die Kündigung reden. Mittlerweile habe ich aber einen festen Kundenstamm den es dann aufzugeben oder "dunkel" abzuarbeiten gilt. Um letzeres nicht tun zu müssen habe ich ein Gewerbe angemeldet. Ist die fristlose Kündigung rechtens? Wie verhält es sich mit meinem Resturlaub (2 Tage) aus 2008 und meinen bisher erarbeiteten Urlaub 2009 (5 Tage)? Bringt es was besser selbst zu kündigen unter Einhaltung der Fristen? Oder automatisch 12 Wochen Sperre? Was passiert mit gebuchten (August letzten Jahres) und gezahlten Urlaub der in 2 Wochen beginnt, beginnen soll.
Viele, viele Fragen vielleicht hat jemand ähnliches erlebt und kann mir ein paar wertvolle Tipps geben. Vielen Dank im voraus.
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  #2  
Alt 10.03.2009, 22:01
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Standard Hallo @salie - Willkommen hier!

Machst Du dem Arbeitgeber Konkurrenz, vernachlässigst Du Deinen Hauptjob oder warum hat er Dir auf einmal gekündigt?
__________________
Liebe Grüße Ratgeberin
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Eure Fragen beantworte ich gern nach meinem besten Wissen. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernehme ich nicht. Alle meine Äußerungen, Kommentare und eigenen Beiträge, sind Ausdruck meiner persönlichen Meinung. Sie sind nicht als Rechtsberatung oder Ersatz zu verstehen.
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  #3  
Alt 10.03.2009, 22:48
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Wenn Du nicht im Kundenstamm Deines Arbeitgebers gewildert hast, rate ich zur Kündigungsschutzklage. Bitte unbedingt die 3-Wochen-Klagefrist beachten.

Viele Grüße
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RA Michael Timpf
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  #4  
Alt 11.03.2009, 11:07
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Habe meinen Arbeitgeber keine Konkurenz gemacht, da es sich um sehr kleine Objekte handelt, die sich nicht für eine große Firma lohnen. Auch habe ich keine Kunden meines AG`s abgeworben etc.. Ich glaube oder denke, dass mir einfach der Erfolg nicht gegönnt wird. Da die Auftragslage meines Ex AG`s sehr gut ist, wäre dass die einzige Erklärung für mich. Noch Aussage meines AG, wenn ich mein Gewerbe sofort abmelden würde, könnte!!! man nochmals über die Kündigung reden. Was auch immer das bedeuten soll.
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  #5  
Alt 15.03.2009, 11:32
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Zitat:
Zitat von kuendigungsschutz24.com Beitrag anzeigen
Wenn Du nicht im Kundenstamm Deines Arbeitgebers gewildert hast, rate ich zur Kündigungsschutzklage. Bitte unbedingt die 3-Wochen-Klagefrist beachten.

Viele Grüße
Kündigungsschutzklage ja oder nein, besteht denn überhaupt eine Aussicht auf Erfolg??? Schließlich steht in meinem AV folgender Sachverhalt:

"Eine Nebentätigkeit darf der Mitarbeiter nur mit schriftlicher Genehmigung des Arbeitgebers ausüben." Lag ja nur mündlich vor.

und weiter

"Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform." Habe ich ja nicht.

Hatte am letzten Freitag noch ein Gespräch mit meinem Ex AG, die fristlose Kündigung bleibt bestehen.
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  #6  
Alt 15.03.2009, 16:27
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Der Vorgang rechtfertigt keine fristlose Kündigung. Also ist zu klagen. Schnell. Es gilt die bekannte 3-Wochen-Frist nach Zugang der Kündigung.

Viele Grüße
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RA Michael Timpf
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  #7  
Alt 05.04.2009, 11:20
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Fristlos vielleicht nicht; aber ich könnte mir vorstellen, dass eine fristgerechte Kündigung durchaus legitim ist.

... vielleicht kann man diesbezüglich auch ne Absprache mit dem AG finden. So wie in etwa "wir sparen uns den Prozess (den du wohl verlierst) und dafür darf ich fristgerecht kündigen"
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Beste Grüße
I&F
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  #8  
Alt 05.04.2009, 12:16
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Wenn die 3-Wochen-Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage inzwischen verstrichen ist, wovon ich nach dem langen Zeitablauf ausgehe, dann liegen die Erfolgsaussichten bei Null. Andernfalls hielte ich die Aussichten für eher günstig.

Viele Grüße
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RA Michael Timpf
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