gesetzliche Regelungen zu Kündigungen
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gesetzliche Regelungen zu Kündigungen

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  #1  
Alt 02.04.2009, 16:22
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Standard gesetzliche Regelungen zu Kündigungen


für alle, um eben schnell hier nachzulesen einige wichtige Auszüge aus dem BGB:



§ 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen


(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.

(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.

(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,

1. wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2. wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.

Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.

(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

§ 623 Schriftform der Kündigung


Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

§ 625 Stillschweigende Verlängerung


Wird das Dienstverhältnis nach dem Ablauf der Dienstzeit von dem Verpflichteten mit Wissen des anderen Teiles fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, sofern nicht der andere Teil unverzüglich widerspricht.

§ 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
__________________
Wer aufgehört hat besser zu werden, hat aufgehört gut zu sein.
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Folgende 2 Benutzer sagen Danke zu jobberin für den nützlichen Beitrag:
Franky (17.04.2009), river (20.09.2009)

  #2  
Alt 13.07.2010, 15:30
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kaeferchen befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Böse AW: gesetzliche Regelungen zu Kündigungen

und was ist wenn man schwanger ist, chef weiss das und es gibt kein arbeitsvertrag?
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  #3  
Alt 01.11.2010, 20:59
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sweety050608 befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Standard AW: gesetzliche Regelungen zu Kündigungen

hallo,

mein Mann hat ein Teilzeitvertrag seit dem 01.02.2010 !
Es sind 30 wochenstunden.

Er möchte kündigen er weiss aber nicht was da die gesetzliche kündigungsfrist ist ???

Es ist so das er bis juli dort gearbeitet hatte und betriebsbedingt gekündigt wurde, aber der Arbeitgeber hat ihn um September wieder beschäftigt. Aber er hat noch keinen neuen arbeitsvertrag unterschrieben.
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  #4  
Alt 24.02.2011, 18:48
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maddin_ge befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Standard AW: gesetzliche Regelungen zu Kündigungen

Ich wollte dieses einmal in diesem Threat aufgreifen! Ich werde evtl. bald kündigen, aber bei uns in der Betriebsverinbarung steht was anderes?

Es soll die Frisst auch für den ARBEITNEHMER gelten.

Aber verstehe ich es richtig? Die zugehörigkeit zählt erst ab dem 25. Lebensjahr, oder wenn man vor oder nach dem 25. Lebensjahr in den Betrieb gekommen ist.

Ich bin incl Ausbildung in meinem Betrieb seit 02.2002
Ich habe am 03.10.1979 Geburtstag.

02.2002 wäre ich im 10.2002 23. geworden.






Beendigungsgründe
Das Arbeitsverhältnis endet:
- durch die Vertragsbestimmung (Zeitablauf, Grund);
- durch eine Kündigung mit der Zuerkennung einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit
durch den Rentenversicherungsträger;
- mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen für den Bezug von flexibler Altersrente oder
Regelaltersrente aus der Sozialversicherung erfüllt werden. Die Personalabteilung ist sechs Monate
vorher schriftlich zu verständigen;
- durch Kündigung seitens des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers (ordentliche oder außerordentliche
aus wichtigem Grund);
- durch Aufhebungsvertrag im gegenseitigen Einvernehmen.
Kündigungsfristen
Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt
werden. Nach Ablauf der Probezeit hat die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung
der gesetzlichen Kündigungsfrist in schriftlicher Form zu erfolgen. Eventuelle gesetzliche Verlängerungen
der Kündigungsfrist für den Arbeitgeber gelten ebenso für den Mitarbeiter.
Die für die Kündigung verlängerten Fristen beginnen nach zweijähriger Betriebszugehörigkeit mit einer
Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats und erreichen über insgesamt sieben Stufen
nach zwanzigjähriger Betriebszugehörigkeit die Höchstdauer von sieben Monaten zum Ende eines Kalendermonats.
99
Im Einzelnen gelten für die Kündigung folgende verlängerten Kündigungsfristen (§ 622, Abs. 2 BGB),
berechnet wird die Betriebszugehörigkeit erst vom 25. Lebensjahr an:
nach 2 Jahren Betriebszugehörigkeit 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats
nach 5 Jahren Betriebszugehörigkeit 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats
nach 8 Jahren Betriebszugehörigkeit 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats
nach 10 Jahren Betriebszugehörigkeit 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats
nach 12 Jahren Betriebszugehörigkeit 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats
nach 15 Jahren Betriebszugehörigkeit 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats
nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats
Rückgabe von Firmeneigentum
Beim Ausscheiden hat der Mitarbeiter alle firmeneigenen Gegenstände in ordnungsgemäßem Zustand
unverzüglich zu übergeben. Der Betrieb kann eine schriftliche Versicherung der Vollständigkeit, der
Mitarbeiter eine Empfangsbestätigung verlangen.
Rückgabe von Kundeneigentum
Beim Ausscheiden hat der Mitarbeiter alle Betriebsausweise von Kunden beim Kostenstellenleiter abzugeben.
Dieser hat, bevor der Mitarbeiter das Unternehmen verlässt, sich zu vergewissern, ob alle
Kundenausweise und –dokumente bei ihm abgegeben wurden.
24. August
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  #5  
Alt 22.04.2011, 22:11
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DS1984 befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Standard AW: gesetzliche Regelungen zu Kündigungen

Hallo!

Ich habe auch gerade das Problem das ich nicht weiß wie ich die Frist in meinem Vertrag verstehen soll...

Es steht folgendes geschrieben:

Das Arbeitsverhältnis ist unbefristet. Es kann von jeder Vertragspartei mit gesetzlicher Kündigungsfrist gekündigt werden.

Eine Verlängerung der Kündigungsfristen aufgrund gesetzlicher Bestrimmungen gilt für beide Vertrasgsparteien.

Ich habe den Vertrag zum 03.07.2003 unterschrieben. War zu diesem Zeitpunkt 19Jahre alt. Bin nun (noch) 7Jahre im Betrieb und jetzt 27Jahre alt.

Wie ist jetzt meine Kündigungsfrist??? (Diese Gesetzesänderung verstehe ich irgendwie nicht und verwirrt einen total...) Bitte um schnelle Hilfe!!! Danke euch
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  #6  
Alt 23.04.2011, 16:17
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Melete befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
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Zitat:
Zitat von maddin_ge Beitrag anzeigen
aber bei uns in der Betriebsverinbarung steht was anderes?

Es soll die Frisst auch für den ARBEITNEHMER gelten.
Ja, das kann man machen. Man kann die Kündigungsfristen sowohl durch Betriebsvereinbarung als auch einzelvertraglich verlängern.

Zitat:
Aber verstehe ich es richtig? Die zugehörigkeit zählt erst ab dem 25. Lebensjahr
So steht das dort in dem Auszug, den Du hier einkopiert hast.

Zitat:
berechnet wird die Betriebszugehörigkeit erst vom 25. Lebensjahr an:
Zitat:
Ich habe am 03.10.1979 Geburtstag.
Dann zählt die Frist für Dich ab Deinem 25. Lebensjahr, also in 2004.

Demnach sind das jetzt 6 Jahre:

Zitat:
nach 5 Jahren Betriebszugehörigkeit 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats
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  #7  
Alt 23.04.2011, 16:26
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Zitat:
Zitat von DS1984 Beitrag anzeigen
Eine Verlängerung der Kündigungsfristen aufgrund gesetzlicher Bestrimmungen gilt für beide Vertrasgsparteien.

Ich habe den Vertrag zum 03.07.2003 unterschrieben. War zu diesem Zeitpunkt 19Jahre alt. Bin nun (noch) 7Jahre im Betrieb und jetzt 27Jahre alt.
Auch bei Dir ist offenbar geregelt, dass die gesetzlichen Kündigungsfristen für beide Seiten gelten.

Zitate aus BGB § 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen:

Zitat:
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.
Gezählt wird also nur die Zeit nach Vollendung Deines 25. Lebensjahres. Du bist jetzt 27, also wird seit zwei Jahren gezählt.

Zitat:
Für eine Kündigung [...] beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,...
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  #8  
Alt 23.04.2011, 16:43
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Zitat:
Zitat von kaeferchen Beitrag anzeigen
und was ist wenn man schwanger ist, chef weiss das und es gibt kein arbeitsvertrag?
Dann ist dennoch ein Arbeitsvertrag zustande gekommen, weil Du da ja arbeitest. Der Vertrag ist dann durch Handeln zustande gekommen.

Es gelten alle gesetzlichen Regelungen für Arbeitsverträge für Dich.

Abgewichen werden kann von den gesetzlichen Regelungen nur durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder einen schriftlichen Arbeitsvertrag.

Eine Befristung muss VOR Antritt der Arbeit schriftlich festgelegt werden. Also hast Du dort jetzt einen unbefristeten Arbeitsvertrag.

Es gelten für Dich alle Regelungen für Schwangere. Das Mutterschutzgesetz findest Du hier:

http://www.gesetze-im-internet.de/mu...000690952.html

Da es leider sehr oft vorgekommen ist, dass Arbeitgeber Leute ohne Arbeitsvertrag arbeiten ließen und es dann zu Schwierigkeiten kam, wurde irgendwann das Nachweisgesetz erlassen.

Dieses Gesetz verpflichtet den Arbeitgeber dazu, spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen.

Du kannst also von Deinem Arbeitgeber verlangen, dass er Dir die in diesem Gesetz aufgeführten Angaben schriftlich gibt.

Ändern kann er die Bedingungen aber nicht einfach, wenn ihm nicht von vornherein eingefallen ist, einen schriftlichen Vertrag zu machen. Wie gesagt: eine Befristung kann er sich zum Beispiel dann nicht mehr einfallen lassen.

Auszug aus dem Nachweisgesetz:

§ 2 Nachweispflicht

(1) Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:

1.der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,

2.der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,

3.bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,

4.der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,

5.eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,

6.die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit,

7.die vereinbarte Arbeitszeit,

8.die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,

9.die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,

10.ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.

Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Bei Arbeitnehmern, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausüben, ist außerdem der Hinweis aufzunehmen, daß der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung die Stellung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers erwerben kann, wenn er nach § 5 Abs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf die Versicherungsfreiheit durch Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber verzichtet.

[...]

(3) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 bis 9 und Absatz 2 Nr. 2 und 3 können ersetzt werden durch einen Hinweis auf die einschlägigen Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und ähnlichen Regelungen, die für das Arbeitsverhältnis gelten. Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 8 und 9 die jeweilige gesetzliche Regelung maßgebend, so kann hierauf verwiesen werden.

[...]
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Geändert von Melete (23.04.2011 um 16:51 Uhr)
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  #9  
Alt 25.04.2011, 09:49
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Aber ich habe diesen Absatz hier gefunden, nachdem seit der Änderung vom letzen Jahr die Kündigungsfrist auch vor dem 25. Lebensjahr gelten soll... Also müsste ich, wenn dieser Absatz gilt ja nächste Woche Kündigen um (wenn ich z. B. zum 01.07.2011) das neue Arbeitsverhältnis zu beginnen, die 2Monate einhalte... Ab dem 03.07.2011 rutsche ich ja dann bereits in den nächsten Tornus von einer Kündigungsfrist von 3Monaten. Was heißt das für mich dann? Angenommen ich kündige am 02.07.2011 gelten für mich dann noch die 2Monate oder bereits die 3Monate?! Wie gehe ich bei einer Außerordentlichen Kündigung vor?

c. Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer sollten nach dem Gesetzeswortlaut des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt werden. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 19.01.2010, Az.: C-555/07 entschieden, dass § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB Arbeitnehmer wegen ihres Alters diskriminiert und gegen EU-Recht verstößt. Der Europäische Gerichtshof ordnete daher an, dass deutsche Gerichte die Vorschrift des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB bei der Berechnung von Beschäftigungszeiten nicht mehr anwenden dürfen. Beschäftigungszeiten die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen müssen daher bei der Berechnung der Kündigungsfrist berücksichtigt werden.
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  #10  
Alt 25.04.2011, 14:37
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Eine außerordentliche Kündigung kommt für Dich wohl nicht infrage.

Von Arbeitnehmern wird diese beispielweise ausgesprochen, wenn der Arbeitgeber das Gehalt nicht zahlt. Allerdings müsste dann der Arbeitgeber zuvor von Dir abgemahnt werden.

Bezüglich des von Dir zitierten Absatzes habe ich nachgesehen:

Es ist richtig, dass die zulasten jüngerer Arbeitnehmer gehende schnellere Kündigung eine Benachteiligung aufgrund des Lebensalters darstellt und deshalb von den Gerichten als unzulässige Diskriminierung angesehen wird.

Vielen Dank, dass Du den Absatz herausgesucht hast !

Allerdings wurde das Gesetz noch nicht geändert. Hier ist der aktuelle Wortlaut in einer Datenbank des Bundesministeriums der Justiz, wo sich die jeweils aktuellen Gesetzestexte finden:

BGB - Einzelnorm

Und es stellt ja keine Benachteiligung für Dich dar, wenn Du schneller als ältere kündigen willst und das laut diesem Gesetzestext auch kannst.

Was kannst Du jetzt machen?

Möglichkeit 1: Du verlässt Dich darauf, dass für Dich weiterhin die gesetzliche Kündigungsfrist gilt (wie oben dargestellt).

Möglichkeit 2: Du kündigst schon nächste Woche und schreibst hinein, dass Du zum 31. Juni kündigst. Man kann die Kündigung auch früher abgeben.

Möglichkeit 3: Du willst nicht früher kündigen als notwendig, andererseits aber auch kein Risiko eingehen. Dann solltest Du Dir eine Rechtsberatung dazu einholen.

Sowohl hier im Forum als auch in anderen Internetforen antwortet Dir jeder stets nach der eigenen Meinung bzw. dem eigenen Wissensstand ohne Gewähr - selbst dann, wenn die Leute keinen entsprechenden Text in ihrem Signet haben.

Deine Fragestellung müsste jedoch für einen Fachanwalt für Arbeitsrecht sehr einfach zu beantworten sein. Deshalb könntest Du sie hier einstellen:

Arbeitsrecht – schnelle Rechtsberatung auf www.frag-einen-anwalt.de!

Das kostet ein paar Euro, aber man kann sich die Summe selbst aussuchen. Da Deine Frage einfach zu beantworten sein sollte, reicht eine kleine Summe. In der Regel bekommt man direkt am selben Tag schon Antwort.

Bei den Einstellungen zur Anfrage solltest Du Arbeitsrecht auswählen, eine aussagekräftige Überschrift wählen und Dein Anliegen sehr genau schildern (es kann maximal eine einzige Nachfrage gestellt werden).

Die Antwort erfolgt dann von einem Fachanwalt mit seinem Namen und ist entsprechend verbindlich.
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