was ist besser von der Arbeitnehmerseite - Aufhebungsvertrag oder eigene Kündigung?
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was ist besser von der Arbeitnehmerseite - Aufhebungsvertrag oder eigene Kündigung?

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  #1  
Alt 09.01.2007, 17:14
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KAMZOK befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Standard was ist besser von der Arbeitnehmerseite - Aufhebungsvertrag oder eigene Kündigung?


Hallo,
ich muß meine Firma in der Probezeit verlassen- als Begründung wurde vom Chef "nicht ausreichende Berufserfahrung" gennant, obwohl er ganz genau wußte, dass ich eigentlich Berufsanfänger bin! naja...
Er ist aber sehr gutmütig und ich kann noch entscheiden, in welchem Form ich mein "Austreten" erhalte (eigene Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Kündigung vom Arbeitsgeber).

Was soll ich nun machen??? Was wäre das Beste für die zukunftige Arbeitssuche??

Sperrzeit muß man in meinem Fall nicht berücksichtigen, weil ich sowieso kein Anspruch auf Arbeitslosengeld haben werde..

Für eure Tipps - vielen Dank im Voraus!

Gruß :-)
Ina
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  #2  
Alt 10.01.2007, 09:59
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Woody befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Standard Guten morgen Ina und willkommen im Forum!

Zitat:
Sperrzeit muß man in meinem Fall nicht berücksichtigen, weil ich sowieso kein Anspruch auf Arbeitslosengeld haben werde..
Warum hast Du keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Wenn ich mich zwischen den drei Möglichkeiten (eigene Kündigung, Aufhebungsvertrag, Kündigung durch AG) entscheiden dürfte, würde meine Wahl auf den Aufhebungsvertrag fallen. Hingegen der eK und KdAG hat ein Aufhebungsvertrag den Vorteil, dass das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet wird und die Kündigung nicht nur von einer der beiden Parteien eingereicht wird. Die einseitige Kündigung ist auch dann wirksam, wenn der Gekündigte nicht damit einverstanden. Beim AV müssen beide Parteien zustimmen, damit er wirksam wird.

Nachfolgend ein paar Infos zum Aufhebungsvertrag:

Die Vorteile des Aufhebungsvertrages für die AG-Seite finden sich darin, das er folgende Punkte nicht beachten braucht:
  • Richtlinien des Kündigungsschutzes
  • Kündigungsfristen
  • Anhörung des Betriebsrates
Arbeitnehmer hingegen können von Ihren Rechten aus den Kündigungsschutzbestimmungen profitieren. Denn bei einem Aufhebungsvertrag ist es durchaus auch üblich diesem gegen eine Abfindung zuzustimmen. Der AN hat darauf zwar keinen rechtlichen Anspruch, aber oft bieten AG eine Abfindung auch als kleinen Anreiz an, damit der AN im Gegenzug dem Angebot zustimmt. Der AV muss schriftlich zustande kommen und es sind gewisse Mindestanforderungen einzuhalten. Zum Inhalt gibt es keine genauen Regeln, diesen können AG und AN selbst bestimmen. Wenn das Angebot eine Aufhebungsvertrages von AG-Seite ausgeht, muss der AG den AN darauf hinweisen, das bei AV, genauso wie bei der eigenen Kündigung eine Sperrfrist von Leistungen durch die Arbeitsagentur verhängt wird (bei Dir ist das egal, sagtest Du). Weißt der AG nicht darauf hin, kann es sogar dazu kommen, das er das eingebüßte Arbeitslosengeld aufgrund der Sperrfrist, dem AN ersetzen muss.

Häufig kommt es im nach hinein zu Fragen und Streitereien, weil bestimmte Punkte zwar beredet worden sind, aber schriftlich nicht festgehalten wurden. Es entstehen Meinungsverschiedenheiten und Ärger den man hätte sich ersparen können. Es ist deshalb sehr wichtig, das alle wichtigen Punkte die besprochen werden, auch schriftlich in den AV aufgenommen werden. Folgende Punkte sollten unbedingt beredet und schriftlich festgehalten werden.
  • Zeitpunkt der Beendigung und Anlass der Beendigung
  • Stehen noch Zahlungen aus (Ausgleich von Überstunden,...)?
  • Was wird mit Resturlaub?
  • Verschwiegenheitspflicht des AN
  • AN wird bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses von der Arbeit freigestellt.
  • Besitz AN noch Firmeneigentum - Rückgabe
  • Vorschläge des AG müssen besprochen werden
  • allg. Erledigungsklausel, damit später keine Ansprüche mehr erhoben werden können (mit dieser Klausel ist alles besprochen und erledigt)
  • Salvatorische Klausel, falls doch etwas vergessen wurde oder eine Regelung falsch ist, muss es später noch ergänzt bzw. berichtigt (durch beide Parteien)
Der AG sollte dem AN unbedingt Bedenkzeit geben, damit er alles noch mal in Ruhe durchgehen kann. Diese Chance sollte der AN unbedingt nutzen und das Gesamtwerk vor dem unterzeichnen noch einmal gründlich prüfen. Denn beim AV gibt es kein gestzliches Widerrufsrecht.



Bei späteren Bewerbungsprozessen kannst Du m. E. nach viel besser argumentieren, warum das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Ich würde deshalb auch besonders darauf achten, was als Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisse in den Aufhebungsvertrag geschrieben wird. Sprich mit dem AG darüber und bitte ihn eventuell auch um einen Grund, der Dir für den weiteren beruflichen Werdegang keine Schwierigkeiten bereitet.

Hoffe das hilft Dir!
Beste Grüße Woody.
(Keine Rechtsberatung o.a. - es handelt sich bei allen Äußerungen um meine persönlichen Ansichten)

Geändert von Woody (10.01.2007 um 11:27 Uhr)
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  #3  
Alt 10.01.2007, 19:28
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Standard Merci :-)

Hallo Woddy,

herzlichen Dank für deine ausführliche Antwort! hat mir sehr geholfen.

viele Grüße
Ina
__________________
ina
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