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#1
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| Hallo zusammen ! Bin neu hier und hoffe Ihr könnt mir direkt mal helfen bei einer Sache die wirklich unter den Nägeln brennt Also ich bin seid Februar 2003 bei meiner jetztigen Firma beschäftigt und habe jetzt eine neue Stelle gefunden. In meinem Vertrag stehen die gesetzlichen Kündigungsfristen, also 28 Tage zum Monatsende. Nun habe ich mich gefreut das ich zum 1. Juni im neuen Betrieb anfangen kann und dann lese ich im Internet, das die Kündigungsfristen je nach Zugehörigkeitszeitraum in Jahren nochmal gestaffelt ist Nach 5 Jahren sind 2 Monate Kündigungsfrist angegeben Als ich dort angefangen habe hatte ich bereits mein 25 jähriges Lebensalter erreicht. Also ist es tatsächlich so, 2 Monate Frist bei mir ? Das wäre dann also... wenn ich am Montag dem 02.04.07 kündige... Eintrittsdatum im neuer Firma am 01.07.07 ??? Und wie kann ich das mit dem Resturlaub verstehen ? Kann ich meine restlichen 25 Tage in der alten Firma nehmen um dort nicht mehr hinzumüssen ? Aber habe ich dann noch Recht auf Urlaub in der neuen Firma? Ich bin wirklich verwirrt und jetzt auch verzweifelt. Hatte mir das alles so schön ausgemalt und jetzt sowas ! Bitte helft mir und falls ihr noch Tipps habt wo ich mich noch genau absichern kann wegen der ollen Kündigungsfrist ( Verdi oder so Vielen Dank im voraus !!! LG Faith |
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#2
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| Hallo, ich bin zwar kein Profi auf dem Gebiet, aber die 2 Monate beziehen sich wohl auf den Kündigungsschutz. D.h. wenn der Arbeitgeber dir kündigt, hast du 2 Monate Zeit um eine passende Stelle zu finden. Im umgekehrten Fall, wenn du kündigst, dann gilt die 4 Wochen Frist. Aber die Profis hier werden sich bestimmt zu deinem recht eindeutigen Fall zu Wort melden. Viel Erfolg! |
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#3
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| Soweit ich weiß, gelten die verlängerten Kündigungsfristen nur für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Bei Kündigung durch den Arbeitnehmer gilt weiter die Grundkündigungsfrist von vier Wochen. Wenn in Deinem AV nichts weiter dazu vereinbart wurde, beträgt Deine Kündigungsfrist als AN deshalb trotzdem vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Der Resturlaub sollte bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch in der Kündigungsfrist genommen/aufgebraucht werden. Geht das aus betrieblichen Gründen nicht, muss der AG Dir den Resturlaub mit der Schlussabrechnung auszahlen (gem. § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz - .... (4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.)
__________________ Liebe Grüße Ratgeberin http://arbeits-abc.de/Deutsche Knochenmarkspenderdatei MACHT MIT - JEDER EINZELNE ZÄHLT! Eure Fragen beantworte ich gern nach meinem besten Wissen. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernehme ich nicht. Alle meine Äußerungen, Kommentare und eigenen Beiträge, sind Ausdruck meiner persönlichen Meinung. Sie sind nicht als Rechtsberatung oder Ersatz zu verstehen. Geändert von Ratgeberin (02.04.2007 um 12:51 Uhr) |
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#4
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| Der Link funzt nicht. Nehmen wir den: BUrlG - Einzelnorm Achte bei der Berechnung des Resturlaubes darauf, dass du gegenüber deinem alten Arbeitgeber ja keinen Anspruch auf einen VOLLEN Jahresurlaub hast, sondern nur anteilig für die Monate, die du dort auch arbeitest. In der neuen Firma erwirbst du dir ebenso anteilgen Urlaubsanspruch für die Zeit, die du dort arbeitest. In Anspruch nehmen darfst du diesen Urlaub aber erst nach einer Betriebszugehörigkeit von 6 Monaten, es sei denn, der neue Arbeitgeber ist mit einer anderen Regelung einverstanden. BUrlG - Einzelnorm
__________________ Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter. |
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