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#1
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| Hallo! Ich habe einen sachlich befristeten Arbeitsvertrag, den ich vorzeitig kündigen möchte, was ja grundsätzlich nicht möglich ist. Jedoch steht in meinem Arbeitsvertrag:"Nach Ablauf der Probezeit ist beiderseits eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen möglich." Was heißt hierbei gesetzliche Fristen? Wie beim unbefristeten Vertrag mit 4 Wochen Frist oder doch wieder wie gesetzlich vorgeschrieben beim befristeten Vertrag? -den kann man eben nicht vorzeitig lösen. Was darf ich????? Bitte antwortet schnell und reichlich - Danke ;o) Gruß André |
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#2
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| Die Aussage, dass man einen befristeten Arbeitsvertrag "vorzeitig" "grundsätzlich" nicht kündigen kann, halte ich für nicht richtig. Offensichtlich hast du einen befristeten Vertrag, d.h., man wird dich nur bis zum xx.xx.xxxx beschäftigen. Dein Arbeitsvertrag müsste einen Abschnitt enthalten, der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses behandelt, und dieser Abschnitt ist offensichtlich auch vorhanden: Zitat:
Ein befristeter Arbeitsvertrag sagt eigentlich nur aus, dass er irgendwann ausläuft, er beinhaltet nicht, dass der Vertrag bis zu diesem Zeitpunkt unkündbar wäre.
__________________ Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter. |
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#3
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| Danke für die schnelle Antwort! Ich hatte mich im Internet informiert wo auf irgendwelchen Anwaltsseiten stand, daß befristete Verträge nicht vorzeitig ordentlich gekündigt werden können, es sei denn die Befristung wird durch irgendetwas unwirksam oder der Vertrag hat eine Kündigungsklausel, die Kündigungsfristen vorsieht. Dann denke ich mal, daß das dieser Satz sein soll. ...hoffe ich Danke Gruß André |
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