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#1
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| Hallo zusammen, trotz aller Unterthreads hier im Forum bin ich nicht ganz schlau geworden. Also mein Vertrag begann zum 4.1.2010 mit einer unbefristeten Laufzeit, Probezeit 6 Monate, innerhalb der Probezeit das Standard Kündigungsverfahren. 2 Wochen Frist. Zudem greift §622 BgB Abs.1 & 2 So nun will ich kündigen da ich einen besseren Job habe, klar ist ich soll zum 1.6. bei meinem neuen Arbeitgeber anfangen. Möglich wäre auch der 1.7. Wann muss ich nun kündigen um einer Vertragsstrafe zu entgehen, dachte zuerst bis zum 21.5. muss die Kündigung eingegangen sein da 2 Wochen Frist, da aber §622 Ab.1 sagt bis zum 15. oder 30. Monats denke ich mal ist die Frist schon ausgelaufen oder ? d.h. ich könnte frühestens zum 15.6. kündigen oder ? Wenn das so wäre gilt diese 2 Wochen Frist wenn ich innerhalb der 6 Monate zum 15.6. kündige obwohl dieser Termin ausserhalb der Probezeit liegt? oder darf ich erst zum 30.6. kündigen? Danke schon im Vorraus, wenn euch was offen ist fragt ich versuche es zu beantworten Grüße |
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#2
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| In § 622 BGB Abs. 3 heißt es: Zitat:
Zitat:
Allerdings können durch Tarifvertrag und Einzelvertrag andere Fristen vereinbart werden. Es wäre daher besser, wenn Du den zugrundeliegenden Tarifvertrag benennen und den Paragraphen aus Deinem Arbeitsvertrag einstellen würdest. Zitat:
__________________ Liebe Grüße, Melete Meine Beiträge entsprechen meinem besten Wissen und stellen meine persönliche Meinung dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit kann ich nicht übernehmen. Auch gebe ich keine Rechtsberatung und keinen Ersatz dafür. Recherche-Ergebnisse zeigen jeweils den Stand des Erstellungsdatums des Beitrags. |
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Hellfire (16.05.2010) | ||
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#3
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| Hallo Melete, hier mal die Fakten bzw. Paragraphen, zuerst "im übrigen gelten gemäß §9 MTV für beide Partein des Arbeitsvertrages die Kündigungsfristen des § 622 abs.1 und 2 BGB." und folgend hier §9 des MTV "§ 9 Begründung / Beendigung des Arbeitsverhältnisses § 9.1 Die Begründung des Arbeitsverhältnisses erfolgt aufgrund eines schriftlich abzuschließenden Arbeitsvertrages. Bei unentschuldigtem Nichterscheinen am ersten Arbeitstag gilt der Arbeitsvertrag als nicht zustande gekommen. § 9.2 Der Arbeitsvertrag kann abweichend von § 14 Abs. 2 S. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren auch ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes befristet werden. Innerhalb dieser Zeitspanne kann das Arbeitsverhältnis bis zu viermal verlängert werden. § 14 Abs. 2 S. 2 und 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz bleiben unberührt. § 9.3 Die ersten sechs Monate des Beschäftigungsverhältnisses gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von einer Woche in den ersten 3 Monaten gekündigt werden. Danach gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen während der Probezeit gemäß § 622 Abs. 3 BGB von zwei Wochen. Bei Neueinstellungen kann die Kündigungsfrist während der ersten zwei Wochen des Beschäftigungsverhältnisses arbeitsvertraglich auf einen Tag verkürzt werden. Als Neueinstellungen gelten Arbeitsverhältnisse mit Mitarbeitern, die mindestens drei Monate lang nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber standen. § 9.4 Im Übrigen gelten für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber oder den Mitarbeiter beiderseits die Fristen des § 622 Abs. 1 und 2 BGB. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen (§ 623 BGB). § 9.5 Die gesetzlichen Vorschriften über die fristlose Kündigung bleiben unberührt. § 9.6 Nach Ausspruch einer Kündigung ist der Arbeitgeber berechtigt, den Mitarbeiter unter Fortzahlung seines Entgeltes freizustellen. Plusstunden aus dem Arbeitszeitkonto werden angerechnet und Resturlaubsansprüche gewährt. der 15.6 liegt doch ausserhalb der Probezeit, 4.1.2010 - 4.6.2010 < 15.6.2010 oder irre ich ? Danke für die Hilfe vorab. Es steht nirgendswo im Vertrags-§ oder in den Gesetzestexten das die Kündigung zum Monatsende oder 15 erfolgen muss, ich gehe also richtig in der Annahme das der 21.5. der Stichtag für die 2 Wochen Frist innerhalb der Probezeit ist. Geändert von Hellfire (16.05.2010 um 11:41 Uhr) |
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#4
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| Zitat:
Wenn in Deinem Arbeitsvertrag nichts Abweichendes steht (die Fristen können einzelvertraglich verlängert werden), müsste das also gelten. Zitat:
Das mit dem Einstellungsdatum 4.1. ist mal wieder typisch für Zeitarbeitsunternehmen. Urlaubstage gibt es nämlich nur für volle Monate. Deshalb stellen Zeitarbeitsklitschen ihre Mitarbeiter gerne zum 2. oder einem anderen Datum ein. Dann sparen sie sich die Urlaubstage für den ersten Monat. Kündige möglichst so, dass Du zum Monatsende aus dem Vertrag kommst. Andere Arbeitgeber (Nicht-Zeitarbeitsklitschen) werden bei Daten, die mitten im Monat liegen, misstrauisch und denken an eine fristlose Kündigung oder einen merkwürdigen Aufhebungsvertrag. Ach ja, und stelle Dein Zeugnis hier ein.
__________________ Liebe Grüße, Melete Meine Beiträge entsprechen meinem besten Wissen und stellen meine persönliche Meinung dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit kann ich nicht übernehmen. Auch gebe ich keine Rechtsberatung und keinen Ersatz dafür. Recherche-Ergebnisse zeigen jeweils den Stand des Erstellungsdatums des Beitrags. |
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Hellfire (16.05.2010) | ||
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#5
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| Ähmm okay habe ich mich da verrechnet und hätte also sozusagen noch einen ganzen Monat Zeit ? 1.2. = 1 Monat 1.3. = 2 Monat 1.4. = 3 Monat 1.5. = 4 Monat 1.6. = 5 Monat 1.7. = 6 Monat oh okay..... Warum mache ich mir dann den Stress das die Kündigung bald raus sein muss ^^ ( Der neue Vertrag kamm relativ kurzfristig) Okay wenn ich zum 1.6.2010 kündigen wollen würde, würde es reichen meine Kündigung bis zum ( 2 Wochen vorher ) 18.5 einzureichen, 1.7 dann bis zum 19.6 sehe ich das richtig !? Was meinst du mit Zeugnis Melete ? Geändert von Hellfire (16.05.2010 um 12:23 Uhr) |
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#6
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| Zitat:
Wenn Du zum 31.5. kündigen willst, müsstest Du die Kündigung am Montag persönlich zu Deinem Arbeitgeber bringen und Dir den Empfang quittieren lassen. Hast Du den neuen Arbeitsvertrag schon unterschrieben vorliegen? Das ist vermutlich nicht der Fall, wenn das Eintrittsdatum noch nicht feststeht. Kündige bitte nicht, bevor Dir nicht ein unterschriebener Vertrag des neuen Arbeitgebers vorliegt. Wir haben hier im Forum immer wieder einmal Anfragen verzweifelter Leute, die auf Basis mündlicher Zusagen gekündigt haben und dann die mündlich versprochene Arbeitsstelle doch nicht erhielten. Nicht nur dass sie arbeitslos wurden, sie erhielten obendrein noch eine 3-monatige Sperre ihres Arbeitslosengeldes wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit. Kündige also besser erst zum 30.6, insofern Du einen unterschriebenen Vertrag des neuen Arbeitgebers rechtzeitig vorliegen hast. Dabei musst Du die Kündigung nicht zwangsläufig erst am allerletzten Tag zum Arbeitgeber bringen. Wenn Du Dich mit dem Datum verhaspelst, keinen antriffst oder auf sonstwelche Schwierigkeiten triffst (Autopanne, was weiß ich) wäre die Frist versäumt. Zitat:
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#7
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| Hallo Melete, Vertrag ist gerade einegetrudelt, jetzt heißt es Tempo und Kündigung/Quittung abgeben. Vielen lieben Dank.Für Alles |
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