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#1
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| Hallo! Kurz vorweg: Bin neu hier und auch relativ neu in der Arbeitswelt... bitte entschuldigt daher bereits im Voraus meine unerfahrene Frage(n): Ich habe eine Frage zur Kündigung und zu Urlaubstagen: Ab dem 01. Februar 2010 habe ich einen befristeten Vertrag (1Jahr bis 31.01.2011) mit Aussicht auf Verlängerung. Ich habe 30 Urlaubstage und "normale Kundügungsfristen", also 4 Wochen bis Mitte bzw. Ende des Monats. Ich möchte nun ab dem 01.07 woanders anfagen, sodass ich meine Kündigung am 01.06 einreichen werde. Demnach war ich also 5 Monate innerhalb dieses 1-Jahresvertrags bei meinem Arbeitgeber beschäftigt (zuvor zwar bereits 12 Monate als Trainee angestellt, aber das ist ja bezogen auf die "neuen Urlaubstage" erstmal irrelevant) Bis zum 01.07 werde ich jedoch bereits 12 Urlaubstage in Anspruch genommen haben. Nach meiner Rechnung stehen mir aber nur 10 Tage zu... oder? Welche Auswirkungen hat diese Rechnung denn auf die Kündigung? Kann es sogar sein, dass ich demnach gar nicht kündigung kann zum 01.06, da ich bereits dann 2 Tage mehr Urlaub verbraucht habe, als eigentlich zulässig? Oder wird demnach mein letztes Juni Gehalt dementsprechend gekürzt? Ich hoffe, ich habe meine Frage "richtig gestellt" und ihr könnt mir helfen! Herzliche Grüße, Tom |
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#2
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| Hallo Tom, wenn du mehr Urlaubstage genommen hast als dir eigentlich zustehen können dir diese vom Entgelt abgezogen werden. Und: Urlaubstage werden aufgerundet, bei 30 Tagen im Jahr und 5 Monaten Beschäftigung stehen dir daher 13 Urlaubstage zu. Auf Kündigungsfristen hat genommener oder nicht genommener Urlaub aber keine Auswirkungen!
__________________ Liebe Grüße, coquette Vollblut-Personalerin (alle Antworten nach bestem Wissen und Gewissen, ohne Gewähr) The big things you can see with one eye closed. But keep both eyes wide open for the little things. Little things mark the great dividing line between success and failure Jacob M. Braude |
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#3
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| Zitat:
Siehe dazu §5 (3) BUrlG (3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden. Allerdings schließt das Gesetz Mehrfachansprüche (§6 BUrlG) auch aus. Der jetzige AG könnte dem neuen AG eine Urlaubsbescheinigung mitgeben aus der zu ersehen ist, dass bereits mehr Urlaub als anteilig zustehend genommen wurde. Somit müßte der neue AG diesen Urlaub weniger geben.
__________________ Dies ist nur meine persönliche Meinung. Ich bin kein Rechtsanwalt. Irrtümer vorbehalten |
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#4
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| naja wer macht denn sowas? :-) |
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