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#1
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| Hallo, ich habe eine Frage, da ich meinem jetzigen Arbeitgeber bald kündigen möchte, davor aber sicher gehen möchte, wie lange meine Frist ist: - Ich arbeite dort seit einem dreiviertel Jahr, die Probezeit von 6 Monaten habe ich bereits hinter mir. Ich habe einen mündlichen Vertrag. Allerdings sind die Vereinbarungen sehr vage. Ursprünglich wurde mir ein unbefristeter Vertrag versprochen, aber als mir der Vertrag vor einem Monat vorgelegt wurde, sollte dieser befristet sein. Vor Fristende sollte es nur außerordentliches Kündigungsrecht geben. Diesen Vertrag habe ich nicht unterschreiben, sodass meines Wissen nach noch der mündliche zählt. Könnt ihr aus diesen Angaben schließen, wie lange meine Kündigungsfrist ist? Und wie lange ist sie dann? Schöne Grüße, Clemens |
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#2
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| Tja das ist immer so eine Sache mit den mündlichen Verträgen...... Eine nachträgliche Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist übrigens unzulässig. In Deinem Fall hast Du definitiv ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Wie weit aber das Kündigungsschutzgesetz in Deinem Fall greift hängt davon ab wieviele Mitarbeiter die Firma hat. Da Du aber kündigen möchtest ja eigentlich auch unerheblich. Wenn mündlich nichts anderes vereinbart wurde (und beweisbar ist) gelten in solchen Fällen in der Regel die gesetzlichen oder tariflichen Kündigungsfristen. Die tariflichen kenne ich natürlich nicht, da ich nicht wissen kann ob Dein Arbeitgeber tarifgebunden ist. Das müsstest Du zur Vorsicht noch prüfen. Gesetzlich sind die Kündigungsfristen im §622 BGB geregelt und in diesem Fall gilt Satz 1: Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. ACHTUNG: Bei Eigenkündigung kann es zu einer Sperre beim ALG kommen, sofern überhaupt Anspruch besteht.
__________________ Dies ist nur meine persönliche Meinung. Ich bin kein Rechtsanwalt. Irrtümer vorbehalten |
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Clemens80 (07.07.2010) | ||
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#3
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| Ich werde erst kündigen, wenn ich ne neue Arbeit habe. Wollte mich aber vorher nochmal wegen der Kündigungsfrist erkundigen, nicht, dass mir da noch Steine in den Weg gelegt werden. Mit den 4 Wochen hatte ich auch schon gerechnet, war mir aber nicht sicher, wegen den komischen Vereinbarungen. Die Sperre für das ALG könnte nur gelten, wenn ich nach meiner eigenen Kündigung arbeitslos bin, oder? Anzahl der Mitarbeiter ist übrigens unter 10. |
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#4
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| nur wenn du selbst kündigst kriegst du eine sperrzeit bei der agentur für arbeit.. und ich kann dir nur für die zukunft den tipp geben nix mündlich zu machen, mündliche absprachen sind immer sone sachen.. Lieber alles schriftlich geben lassen.. kenne leute die mit mündlichen absprachen ziemlich auf dem ar... gelandet sind |
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Clemens80 (07.07.2010) | ||
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#5
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| Aber wenn ich einen nahtlosen Übergang von meiner jetzigen zur nächsten Stelle habe, ist das mit dem ALG egal, oder? |
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#6
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| Es könnte höchstens dann noch ein Problem kommen, wenn Du auf der neuen Stelle die Probezeit nicht überstehst. Dann könnte man Dir ein Eigenverschulden vorwerfen. Theorie...... ALso nur MUT!!!
__________________ Dies ist nur meine persönliche Meinung. Ich bin kein Rechtsanwalt. Irrtümer vorbehalten |
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Clemens80 (07.07.2010) | ||
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