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#1
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| Ich habe da ein Problem bitte um Hilfe so schnell wie möglich ich bin jetzt seit knapp 2,5 Jahren in meinem Betrieb halbes Jahr Probezeit ,halbes Jahr befristet und 1 Jahr Befristet.Nun bin ich seit 1 jahr unbefristet aber mir sind dort keine Weiterbildungsmöglichkeitet gegeben,Jetzt meine Frage was habe ich den für eine Kündigungsfrist immer ende des Monats 4 wochen oder doch schon 3 Monate weil 2 Jahre im Betrieb????Da ich schon ein neues Angebot hätte aber ich da zum 1.6.2010 anfangen müßte????Achso ich bin schon über 25 das spielt ja auch eine rolle. Vielen Dank schon im vorraus. |
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#2
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| Biene, wenn vertraglich nichts anderes vereinbart ist gilt der § 622 BGB (1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
__________________ ... schöne Grüße Wolf Die in meinen Beiträgen enthaltenen Aussagen stehen nur und ausschließlich für meine persönliche Meinung. Sie stellen keine, wie auch immer geartete, Rechtsberatung dar. Ich bin kein Jurist. |
| Folgender Benutzer sagt Danke zu derWolf für den nützlichen Beitrag: | ||
Biene19831 (28.04.2010) | ||
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#3
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| hallo ![]() in gugel hab ich das da gefunden: Kuendigung Arbeitsverhältnis Kündigungsfristen da steht 1 mon. da du ja unterschiedl. zeitverträge bei ein und demselben arbeitgeber hattest gilt meiner meinung nach, der zuletzt abgeschlossene vertrag, da das jetzt 1 jahr ist -> 1 monat. auch wenn du mehr als 2 ja im betrieb bist... diese art von befr. verträgen innerhalb einer firma finde ich sehr unseriös |
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#4
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| ja ichhabe ja noch nicht mal einen unbefristeten vertrag bekommen das is ja das andere problem ich weiß nicht ob das vertraglich weiter läuft von dem befristeten.??? da steht drin 4 wochen. aber da steht auch drin das man wenn der unbefristete endet immer einen neuen bekommt nur hab ich ja weiter gearbeitet da is es gesetzlich ja eh so das man unbefristet ist. |
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#5
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| Jetzt wird's ein wenig irritierend Biene Hast Du jetzt einen unbefristeten AV nach dem letzten befristeten AV bekommen oder wurdest Du einfach nur weiterbeschäftigt nachdem der befristete AV endete??? Allgemein: Wenn keine Kündigungsfristen vereinbart wurden gilt automatisch BGB §622 (siehe der Wolf). Wenn in dem befristeten AV eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende drin steht und das ARbeitsverhältnis nach Ablauf der Befristung fortgesetzt wurde, kann man i.d.R. davon ausgehen, dass die vertraglicen Bedingungen aus dem befristetetn AV auf das weitere Beschäftigungsverhältnis übergegangen ist. Noch eins: Es ist nicht automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstadnen. Es müsste formell mit einem Vertrag (auch mündlich) als unbefristet benannt werden oder im Extermfall in einem Entfristungsverfahren festgestellt werden.
__________________ Dies ist nur meine persönliche Meinung. Ich bin kein Rechtsanwalt. Irrtümer vorbehalten |
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#6
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| oh ich glaube da habe ich mich verschrieben na war noch früh am morgen also ich habe halbes Jahr Probe, halbes befristet, 1 jahr befristet und dann bin ich ohne einen weiteren Vertrag übernommen wurden also nach 2 jahren muß dich da arbeitgeber ja unbefristet weiterbeschäftigen oder künigt dem jenigen ,ich habe weiter gearbeitet habe aber keinen vertrag in der Hand das ich unbefristet beschäftigt bin deswegen weiß ich nicht ob die Kündigungsfrist gilt die in dem letzten befristet stand weil da steht drin bis ende des monats oder zum 15 soweit sich gesetztlich nichts ändert,Und ab wann gelten den diese 3 monate Kündigungsfrist??? Ich meine es hat sich jetzt erledigt weil ich das Angebot nicht angenommen habe aber man weiß ja nie ;D |
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#7
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| 1. Wenn es keinen neuen Vertrag gibt kann man i.d.R. davon ausgehen, dass die Regelungen des letzten Vertrages gelten. 2. Welche Kündigungsfrist Du jetzt hast und wie sich diese eventuell verändert über die Zeit kann nur gesagt werden wenn Du den genauen Wortlaut aus dem letzten befristeten Arbeitsvertrag hier einstellst.
__________________ Dies ist nur meine persönliche Meinung. Ich bin kein Rechtsanwalt. Irrtümer vorbehalten |
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