Urlaubsanspruch bei Kündigung
Zurück   Arbeit und Karriere Forum > Arbeit & Beruf > Kündigung


Urlaubsanspruch bei Kündigung

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Bookmark and Share
  #1  
Alt 14.10.2006, 10:48
Benutzer
 
Registriert seit: 14.10.2006
Beiträge: 20
Bedankte sich: 0
0 Danksagungen in 0 Beiträgen
Calingman befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Standard Urlaubsanspruch bei Kündigung


Eine Frage! Wenn ich in die Firma verlasse (Kündigung) habe ich dann trotzdem noch Anspruch auf den vollen Urlaub?

Danke Calingman
Mit Zitat antworten

  #2  
Alt 14.10.2006, 17:25
Benutzerbild von skorpion1153
Moderator
 
Registriert seit: 17.09.2006
Ort: Kreis Viersen
Beiträge: 493
Bedankte sich: 0
29 Danksagungen in 28 Beiträgen
skorpion1153 befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Daumen hoch Hallo Calingman

Auszug aus dem Bundesurlaubsgesetz

BUrlG § 6 Ausschluß von Doppelansprüchen
(1) Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.

BUrlG § 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.


Für jeden vollen Kalendermonat, den Du gearbeitet hast, hast Du Anspruch auf 1/12 Deines Jahresurlaubs.

Alles klar?
__________________
Skorpion1153
Moderator

Meine Idylle


Geändert von skorpion1153 (14.10.2006 um 17:31 Uhr)
Mit Zitat antworten

  #3  
Alt 19.10.2006, 17:07
Benutzer
 
Registriert seit: 14.10.2006
Beiträge: 20
Bedankte sich: 0
0 Danksagungen in 0 Beiträgen
Calingman befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Standard

, besten Dank Skorpion für Deine Anwort.

Also ich hatte schon 2 Wochen Urlaub, also könnt ich den für eine andere Arbeitsstelle mitnehmen.
Mit Zitat antworten

  #4  
Alt 18.09.2007, 16:33
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 18.09.2007
Beiträge: 1
Bedankte sich: 0
1 Danksagung in 1 Beitrag
Anwalt24 befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Standard Urlaubsanspruch bei Kündigung/ Ausscheiden

Hallo Callingman,

die Auskunft, die Du erhalten hast, ist leider nicht ganz korrekt, bzw. nicht vollständig. Entscheidend sind nämlich die §§ 3 und 5 BUrlG. Danach hast Du zu Beginn eines Kalenderjahres (nach Ablauf der einmaligen Wartezeit von 6 Monaten) einen Anspruch auf den kompletten Jahresurlaub. Dieser wird nur anteilig reduziert auf 1/12 des Jahresurlaubes pro gearbeitetem Monat, wenn Du in der ersten Jahreshälfte aus dem Unternehmen ausscheidest. Ansonsten verbleibt es bei einem Anspruch auf den kompletten Jahresurlaub, so wie vertraglich vereinbart.
Ist vertraglich nichts vereinbart, gilt der gesetzliche Urlaubsanspruch von 24 Tagen (bei 6-Tage-Woche) und 20 Tage (bei 5-Tage-Woche).

Der AG kann abweichende Regelungen treffen bzgl. dem freiwillig gewährten Urlaubsanspruch. Er kann diesen jedoch nicht unter die gesetzlichen Mindestbestimmungen reduzieren (s. § 13 BUrlG).

Ich hoffe, Dir damit weitergeholfen zu haben.

Schöne Grüße

Anwalt24

Steffen Köster
Tel.: 0711 - 24 83 83 0
s.koester@kanzlei-koenigstrasse.de
KANZLEI KÖNIGSTRASSE
Mit Zitat antworten
Folgender Benutzer sagt Danke zu Anwalt24 für den nützlichen Beitrag:
SingleSchwabe (08.08.2008)

  #5  
Alt 05.05.2008, 20:53
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 05.05.2008
Beiträge: 1
Bedankte sich: 0
0 Danksagungen in 0 Beiträgen
Xara befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Standard Ab wann wird der volle Jahresurlaub gewährt?

Zitat:
Zitat von Anwalt24 Beitrag anzeigen
Hallo Callingman,

die Auskunft, die Du erhalten hast, ist leider nicht ganz korrekt, bzw. nicht vollständig. Entscheidend sind nämlich die §§ 3 und 5 BUrlG. Danach hast Du zu Beginn eines Kalenderjahres (nach Ablauf der einmaligen Wartezeit von 6 Monaten) einen Anspruch auf den kompletten Jahresurlaub. Dieser wird nur anteilig reduziert auf 1/12 des Jahresurlaubes pro gearbeitetem Monat, wenn Du in der ersten Jahreshälfte aus dem Unternehmen ausscheidest.
Eine Frage hierzu: Ist der Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Unternehmen maßgeblich oder der Zeitpunkt der Kündigung? Ich habe Ende April (=1. Jahreshälfte) zu Ende Juli (=2. Jahreshälfte) gekündigt. Wie sieht es da mit meinem Urlaubsanspruch aus ?

Danke für Eure Antworten :-)
Mit Zitat antworten

  #6  
Alt 20.08.2009, 16:01
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 20.08.2009
Beiträge: 1
Bedankte sich: 1
0 Danksagungen in 0 Beiträgen
p-trice befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Standard

Jetzt hab ich auch mal ne Frage: Ich bekomme eine Betriebsbedingte Kündigung zum ende September. Anfang September nehme ich die letzten 2 Wochen meines Jahresurlaubs(24 Tage), die Reise war bereits lange gebucht. Nun sagt mein Chef zwar das es kein Problem ist den Urlaub zu nehmen, ich jedoch bei einer Kündigung im September nicht das Anrecht auf meine vollen Urlaubstage habe. Mit anderen Worten will er mir quasi die "zuviel" genommenen Urlaubstage vom Gehalt abziehen.
Ist das rechtens?
Mit Zitat antworten

  #7  
Alt 24.08.2009, 19:54
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 24.08.2009
Beiträge: 1
Bedankte sich: 0
1 Danksagung in 1 Beitrag
julialex befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Standard

Zitat:
Zitat von p-trice Beitrag anzeigen
Jetzt hab ich auch mal ne Frage: Ich bekomme eine Betriebsbedingte Kündigung zum ende September. Anfang September nehme ich die letzten 2 Wochen meines Jahresurlaubs(24 Tage), die Reise war bereits lange gebucht. Nun sagt mein Chef zwar das es kein Problem ist den Urlaub zu nehmen, ich jedoch bei einer Kündigung im September nicht das Anrecht auf meine vollen Urlaubstage habe. Mit anderen Worten will er mir quasi die "zuviel" genommenen Urlaubstage vom Gehalt abziehen.
Ist das rechtens?
eigentlich darf er dass gar nichts.
BUrlG
§ 5 Teilurlaub
(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer

a)
für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
b)
wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
c)
wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.
Mit Zitat antworten
Folgender Benutzer sagt Danke zu julialex für den nützlichen Beitrag:
p-trice (25.08.2009)

  #8  
Alt 29.08.2011, 00:15
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 29.08.2011
Beiträge: 1
Bedankte sich: 0
0 Danksagungen in 0 Beiträgen
Urgestein befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Standard AW: Urlaubsanspruch bei Kündigung

Hallo,

ich habe aus gegebenem Anlass auch eine Frage zu dem Thema. Und zwar heißt es einersteits
"Danach hast Du zu Beginn eines Kalenderjahres (nach Ablauf der einmaligen Wartezeit von 6 Monaten) einen Anspruch auf den kompletten Jahresurlaub.",
andererseits aber auch
"BUrlG § 6 Ausschluß von Doppelansprüchen
(1) Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.
"
Bei einem nahtlosen Arbeitgeberwechsel hat man also nichts gewonnen? Schade eigentlich :D Bzw. da ja 0,5 Tage aufgerundet werden (was mein alter AG bisher nicht gemacht hat), müsste man ja auf 31 Tage kommen

Kann sich bitte jmd fachkundiges nochmal dazu äußern? Danke.
Gruß...
Mit Zitat antworten

  #9  
Alt 29.08.2011, 07:38
Benutzerbild von derWolf
Moderator
 
Registriert seit: 02.03.2008
Beiträge: 5.344
Bedankte sich: 2
801 Danksagungen in 769 Beiträgen
derWolf befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Standard AW: Urlaubsanspruch bei Kündigung

... nein Urgestein, unterm Strich erhältst du immer "nur" den dir zustehenden Jahresurlaub.
__________________
... schöne Grüße

Wolf





Die in meinen Beiträgen enthaltenen Aussagen stehen nur und ausschließlich für meine persönliche Meinung.
Sie stellen keine, wie auch immer geartete, Rechtsberatung dar.
Ich bin kein Jurist.
Mit Zitat antworten

  #10  
Alt 29.08.2011, 11:52
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 29.08.2011
Beiträge: 1
Bedankte sich: 0
0 Danksagungen in 0 Beiträgen
wwwcomcom befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Standard AW: Urlaubsanspruch bei Kündigung

Hallo Zusammen,

ich werde am 1.Oktober mein Unternehmen verlassen und ein Studium beginnen. Dort habe ich meine Ausbildung bis zum 13.Juli gemacht.

Zählt nun die Ausbildung zu der Wartezeit? Was heißen würde ich habe Anspruch auf 30 Tage Urlaub, oder eben sie zählt nicht dazu und ich habe nur 22,5 Tage.


Gruß wwwcomcom
Mit Zitat antworten

Antwort




Themen-Optionen


Ähnliche Themen
Thema Autor Forum Antworten Letzter Beitrag
Urlaubsanspruch bei Kündigung puschimax Kündigung 4 09.08.2010 20:11
WICHTIG: Urlaubsanspruch bei Kündigung zum 30. Juni 2009 Mainhattan12 Kündigung 1 26.03.2009 15:03
Urlaubsanspruch nach Kündigung Jux100 Arbeitsverträge 0 07.07.2008 10:48
Urlaubsanspruch nach Kündigung A.Vox Kündigung 3 03.07.2008 22:25
Urlaubsanspruch bei Kündigung zum 30.06. samaria Kündigung 1 02.06.2008 21:34


Zurück   Arbeit und Karriere Forum > Arbeit & Beruf > Kündigung


Alle Zeitangaben in WEZ +1. Es ist jetzt 04:08 Uhr.


Powered by vBulletin® Version 3.8.5 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
Content Relevant URLs by vBSEO 3.3.2 ©2009, Crawlability, Inc.
Template-Modifikationen durch TMS
Copyright (c) arbeits-abc.de Alle Rechte vorbehalten.