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#1
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| Eine Frage! Wenn ich in die Firma verlasse (Kündigung) habe ich dann trotzdem noch Anspruch auf den vollen Urlaub? Danke Calingman |
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#2
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| Auszug aus dem Bundesurlaubsgesetz BUrlG § 6 Ausschluß von Doppelansprüchen (1) Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist. (2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen. BUrlG § 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs (1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt. (2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen. (3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen. (4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten. Für jeden vollen Kalendermonat, den Du gearbeitet hast, hast Du Anspruch auf 1/12 Deines Jahresurlaubs. Alles klar? Geändert von skorpion1153 (14.10.2006 um 17:31 Uhr) |
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#3
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, besten Dank Skorpion für Deine Anwort.Also ich hatte schon 2 Wochen Urlaub, also könnt ich den für eine andere Arbeitsstelle mitnehmen. |
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#4
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| Hallo Callingman, die Auskunft, die Du erhalten hast, ist leider nicht ganz korrekt, bzw. nicht vollständig. Entscheidend sind nämlich die §§ 3 und 5 BUrlG. Danach hast Du zu Beginn eines Kalenderjahres (nach Ablauf der einmaligen Wartezeit von 6 Monaten) einen Anspruch auf den kompletten Jahresurlaub. Dieser wird nur anteilig reduziert auf 1/12 des Jahresurlaubes pro gearbeitetem Monat, wenn Du in der ersten Jahreshälfte aus dem Unternehmen ausscheidest. Ansonsten verbleibt es bei einem Anspruch auf den kompletten Jahresurlaub, so wie vertraglich vereinbart. Ist vertraglich nichts vereinbart, gilt der gesetzliche Urlaubsanspruch von 24 Tagen (bei 6-Tage-Woche) und 20 Tage (bei 5-Tage-Woche). Der AG kann abweichende Regelungen treffen bzgl. dem freiwillig gewährten Urlaubsanspruch. Er kann diesen jedoch nicht unter die gesetzlichen Mindestbestimmungen reduzieren (s. § 13 BUrlG). Ich hoffe, Dir damit weitergeholfen zu haben. Schöne Grüße Anwalt24 Steffen Köster Tel.: 0711 - 24 83 83 0 s.koester@kanzlei-koenigstrasse.de KANZLEI KÖNIGSTRASSE |
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SingleSchwabe (08.08.2008) | ||
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#5
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| Zitat:
Danke für Eure Antworten :-) |
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#6
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| Jetzt hab ich auch mal ne Frage: Ich bekomme eine Betriebsbedingte Kündigung zum ende September. Anfang September nehme ich die letzten 2 Wochen meines Jahresurlaubs(24 Tage), die Reise war bereits lange gebucht. Nun sagt mein Chef zwar das es kein Problem ist den Urlaub zu nehmen, ich jedoch bei einer Kündigung im September nicht das Anrecht auf meine vollen Urlaubstage habe. Mit anderen Worten will er mir quasi die "zuviel" genommenen Urlaubstage vom Gehalt abziehen. Ist das rechtens? |
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#7
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| Zitat:
BUrlG § 5 Teilurlaub (1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer a) für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt; b) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet; c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. (2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden. (3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden. |
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p-trice (25.08.2009) | ||
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#8
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| Hallo, ich habe aus gegebenem Anlass auch eine Frage zu dem Thema. Und zwar heißt es einersteits "Danach hast Du zu Beginn eines Kalenderjahres (nach Ablauf der einmaligen Wartezeit von 6 Monaten) einen Anspruch auf den kompletten Jahresurlaub.", andererseits aber auch "BUrlG § 6 Ausschluß von Doppelansprüchen (1) Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist." Bei einem nahtlosen Arbeitgeberwechsel hat man also nichts gewonnen? Schade eigentlich :D Bzw. da ja 0,5 Tage aufgerundet werden (was mein alter AG bisher nicht gemacht hat), müsste man ja auf 31 Tage kommen ![]() Kann sich bitte jmd fachkundiges nochmal dazu äußern? Danke. Gruß... |
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#9
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| ... nein Urgestein, unterm Strich erhältst du immer "nur" den dir zustehenden Jahresurlaub.
__________________ ... schöne Grüße Wolf Die in meinen Beiträgen enthaltenen Aussagen stehen nur und ausschließlich für meine persönliche Meinung. Sie stellen keine, wie auch immer geartete, Rechtsberatung dar. Ich bin kein Jurist. |
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#10
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| Hallo Zusammen, ich werde am 1.Oktober mein Unternehmen verlassen und ein Studium beginnen. Dort habe ich meine Ausbildung bis zum 13.Juli gemacht. Zählt nun die Ausbildung zu der Wartezeit? Was heißen würde ich habe Anspruch auf 30 Tage Urlaub, oder eben sie zählt nicht dazu und ich habe nur 22,5 Tage. Gruß wwwcomcom |
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