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#1
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| hallo zusammen, ich bin seit letzten jahr krankgeschrieben. war von dezember bis januar in der wiedereingliederung und musste die abbrechen. während meiner wiedereingliederung, wurde mir gesagt, ich müsste noch meine 36 tage alten urlaub vor märz nehmen, damit sie nicht verfallen. eine auszahlung wäre nicht möglich.jetzt bin ich wieder krankgeschrieben und am freitag bekam ich per bote meine kündigung mit kündigungsfrist gebracht. die frage ist jetzt, ob ich anspruch auf den urlaub habe und ob es rechtens ist, das in dieser kündigung keine begründung drin steht. |
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#2
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| Zitat:
schade, das ich noch keine antwort habe.......... |
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#3
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| Hallo Angelic, "Der Europäische Gerichtshof hat in einem Urteil zum Arbeitsrecht nationalen Gesetzen, wonach die Nichtinanspruchnahme des Resturlaubs nach Ablauf gewisser Fristen generell zum Verfall des Resturlaubs führt, für nicht vereinbar mit europäischem Recht erklärt. Hintergrund: In vielen Fällen können Arbeitnehmer ihren Jahresurlaub nicht vollständig nehmen. Folge: der über gebliebene Resturlaub wird ins folgende Kalenderjahr übertragen und muss bis zum 31.3.2009 genommen werden. Kann der Arbeitnehmer diesen Urlaub aber wegen Krankheit nicht nehmen, verfällt dieser zum 31.3. ersatzlos. So die bisherige Gesetzeslage in Deutschland. Der Europäische Gerichtshof hat diese Regelung mit Urteil vom 20. Januar 2009 unter dem Az. C-350/06 für unwirksam erklärt. Nach dem Urteilsspruch der Richter ist nun von folgendem auszugehen. Wenn ein Arbeitnehmer wegen einer lang anhaltenden Krankheit nicht fähig ist, innerhalb der gesetzlichen Fristen seinen Jahresurlaub zu nehmen, besteht der Urlaubsanspruch weiterhin fort. Und zwar auch in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer krankheitsbedingt aus dem Unternehmen ausscheidet, und deshalb den Urlaub nicht mehr nehmen kann. In diesem Fall muss der Urlaub dem Arbeitnehmer ausbezahlt werden. Im konkreten Fall vor dem Europäischen Gerichtshof hatte ein 60-jährige Arbeitnehmer Klage erhoben, der wegen eines Bandscheibenleidens wiederholt für längere Zeit krankgeschrieben worden war. Das sich seine Erkrankung 2004 und 2005 verschlimmerte, konnte er aus diesem Grund den ihm zustehenden bezahlten Jahresurlaub nicht nehmen. Er war auch nicht in der Lage, den Urlaub bis Ende März des Folgejahres zu nehmen. Der EuGH erklärte, dass zwar die Regelungen einzelner europäischer Staaten, nach der ein bezahlter Jahresurlaub innerhalb gewisser Fristen zu nehmen ist, um nicht gänzlich zu verfallen, nicht zu beanstanden sei. Jedoch ist es nicht zulässig, dass der Urlaubsanspruch erlöscht, wenn ein Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben war und aus diesem Grund daran gehindert war, den Urlaub zu nehmen.Besteht die Krankschreibung dann bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses fort, muss der Urlaubsanspruch in Geld abgegolten werden. Berechnungsgrundlage ist das gewöhnliche Arbeitsentgelt, dass dem betreffenden Arbeitnehmer während eines bezahlten Jahresurlaubs gewährt worden wäre." Quelle
__________________ ... schöne Grüße Wolf Die in meinen Beiträgen enthaltenen Aussagen stehen nur und ausschließlich für meine persönliche Meinung. Sie stellen keine, wie auch immer geartete, Rechtsberatung dar. Ich bin kein Jurist. Geändert von derWolf (07.02.2012 um 15:27 Uhr) |
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angelic1962 (08.02.2012) | ||
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#4
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| Wie lange bist Du denn im Betrieb und wieviele Mitarbeiter hat dieser? |
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#5
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| hi, ich bin seit 3 Jahren bei Media Markt und es sind etliche Mitarbeiter. Lg Regina |
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#6
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| ... grundsätzlich ist eine ordentliche Kündigung zunächst auch ohne Begründung wirksam, Regina. Auch wenn diese in deinem Fall wohl offensichtlich ist, solltest du hier dennoch nachhaken. Prinzipiell muss der kündigende Arbeitgeber spätestens im Kündigungsschutzprozess seinen Grund für die Kündigung benennen.
__________________ ... schöne Grüße Wolf Die in meinen Beiträgen enthaltenen Aussagen stehen nur und ausschließlich für meine persönliche Meinung. Sie stellen keine, wie auch immer geartete, Rechtsberatung dar. Ich bin kein Jurist. |
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angelic1962 (08.02.2012) | ||
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#7
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| nun hätte ich nochmal eine Frage dazu, würde mir denn für die 3Jahre, die ich da beschäftigt bin, fällt mir grad ein, jetzt ab 15.2 sogar 4Jahre eine Abfindung zustehen, wenn der Arbeitgeber mitspielt?? |
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#8
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| Hallo Regina, ... bei einer vierjährigen Betriebszugehörigkeit kannst du eine Abfindung von ca. 1,5 Mio. € erwarten- wenn der Arbeitgeber mitspielt. Schließlich zahlt er den Spass ja...
__________________ ... schöne Grüße Wolf Die in meinen Beiträgen enthaltenen Aussagen stehen nur und ausschließlich für meine persönliche Meinung. Sie stellen keine, wie auch immer geartete, Rechtsberatung dar. Ich bin kein Jurist. Geändert von derWolf (08.02.2012 um 16:41 Uhr) |
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angelic1962 (08.02.2012) | ||
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