verwirrende KÜNDIGUNGSFRIST-zum 15. bzw zum letzten des Monats
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verwirrende KÜNDIGUNGSFRIST-zum 15. bzw zum letzten des Monats

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  #1  
Alt 28.01.2007, 14:20
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sun_2102 befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
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hallo ihr lieben,

hätte mal eine frage und hoffe ihr könnt mir helfen. es gibt die zwei möglichkeiten von kündigungsfristen. zum 15. bzw letzten des monats. mich würde interessieren was zum letzten des monats genau bedeutet.

1. habe eine 2 wöchige kündigungsfrist zum 15. bzw letzten des monats.
2. heisst dass für mich ich kann zum 31.1. kündigen und am 15.02. beim neuen arbeitgeber anfangen ?
3. desweiteren habe ich gehört, wenn man länger im betrieb sei, dann hat man eine 4 wöchige frist ! stimmt das ?
4. was muss in der kündigung stehen, z.b. ich kündige zum 31.01. ?

vielen dank für eure antwort(en)
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  #2  
Alt 28.01.2007, 14:58
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skorpion1153 befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Standard Hallo sun_2102

Herzlich Willkommen in unserem Forum.
Zitat:
1. habe eine 2 wöchige kündigungsfrist zum 15. bzw letzten des monats.
2. heisst dass für mich ich kann zum 31.1. kündigen und am 15.02. beim neuen arbeitgeber anfangen ?
3. desweiteren habe ich gehört, wenn man länger im betrieb sei, dann hat man eine 4 wöchige frist ! stimmt das ?
4. was muss in der kündigung stehen, z.b. ich kündige zum 31.01. ?
zu 2. Wenn Du zum 31.1. kündigst, dann kannst Du Deinem neuen Arbeitgeber bereits zum 1.2. zur Verfügung stehen.
zu 3. Es gibt vertragliche und gesetzliche Kündigungsfristen - letztere sh. unten. In beiden Fällen staffelt sich diese Frist nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit.
zu 4. Zum letzten des Monats bedeutet: Zum letzten Tag des jeweiligen Monats. So wie in Deinem Beispiel unter 4.

Zitat:
Auszug aus dem BGB
§ 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen


(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.

(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.

(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,

1. wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2. wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.

Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.

(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

LG
__________________
Skorpion1153
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  #3  
Alt 28.01.2007, 16:05
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sun_2102 befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
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mhh, also bin arbeitnehmer und bereits seit mai 2002 im unternehmen mit der 2 wöchigen kündigungsfrist, wollte eigentlich morgen kündigen um dann bereits am 15.02. anzufangen, aber wenn ich mir das alles so durchlese könnte ich bestimmt noch rechtliche probleme bekommen ?
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  #4  
Alt 28.01.2007, 19:47
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Standard Hallo sun_2102!

Ist das mit der 2 wöchigen Kündigungsfrist in Deinem AV so vereinbart? Du kannst zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen. Wenn Du jetzt zum Ende des Monats Januar 2007 kündigst, könntest Du dem neuen AG bereits zum 1. Februar 2007 zur Verfügung stehen. Soll das neue Arbeitsverhältnis erst zum 15. Februar 2007 beginnen, dann eben so.

Zitat:
... wollte eigentlich morgen kündigen um dann bereits am 15.02. anzufangen ...
Dann kündigst Du zum 31. Januar 2007!
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  #5  
Alt 28.01.2007, 20:43
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aber dann halte ich doch meine zwei wochen nicht ein ? wenn ich zum 31.1. kündige und am 1.2. anfange ich dachte man muss dann noch zwei wochen arbeiten ?
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  #6  
Alt 28.01.2007, 22:54
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Zitat:
aber dann halte ich doch meine zwei wochen nicht ein ?
Du hast Recht, war ein Denkfehler meinerseits.

Also noch mal von neuem. Mit Berücksichtigung der zwei Wochen Kündigungsfrist, müsstest Du zum 15.2. kündigen und könntest dem neuen AG zum 16.2. zur Verfügung stehen.

Zitat:
Ist das mit der 2 wöchigen Kündigungsfrist so vereinbart?
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  #7  
Alt 18.12.2007, 18:29
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patrick123 befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
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Hallo,

ich muß diesen Thread auffrischen weil es mein Kopf einfach nicht verstehen will

Ich bin im Moment in einem Arbeitsverhältnis und möchte zum schnellstmöglichen Zeitpunkt kündigen.
In meinem Vertrag steht: eine Frist von vier Wochen zum ende des Kalendermonats.

Welcher Tag wäre der letzte für mich wenn ich die Kündigung am 20.12 einreiche?
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  #8  
Alt 18.01.2011, 12:59
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Anaconda55 befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Standard AW: verwirrende KÜNDIGUNGSFRIST-zum 15. bzw zum letzten des Monats

Wenn Du die Kündigung zum 20.12 einreichst, dann kündigst Du zum 31.01, der 31.01 ist dann der letzte Tag.

Auch wenn es den Frager wohl nach diesem Zeitraum nicht mehr interessiert
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  #9  
Alt 19.01.2012, 10:12
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Stefan_Haas befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Standard AW: verwirrende KÜNDIGUNGSFRIST-zum 15. bzw zum letzten des Monats

Hallo bitte helft mir weiter
ich habe eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15 oder zum 1.
Meine Frage:
wenn ich meine Kündigung z.B am 30.11. abgegeben habe könnte ich zum 1.1 gehen. Kann ich aber die Kündigung auch zum 8.1 schreiben?
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  #10  
Alt 19.01.2012, 10:58
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Anaconda55 befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Standard AW: verwirrende KÜNDIGUNGSFRIST-zum 15. bzw zum letzten des Monats

Ja kannst du, damit kündigst du zum 15.01. und kannst dann nach 4 Wochen gehen.
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