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#1
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| Ich habe folgendes Problem: Ich hatte von 17.05.08 bis 17.05.10 Elternzeit. Es liegt ein gültiger und unberfristeter AV seit 2001 vor, welcher nur durch die Elternzeit unterbrochen wurde. Dies wurde damals meinerseits schriftlich mitgeteilt und seitens des AG auch bestätigt. Ebenfalls schriftlich habe ich, daß ich noch 15 Tage Resturlaub von vor der Elternzeit habe. Ca. 7 Wochen vor Ende der Elternzeit habe ich mich "arbeitsbereit" beim AG gemeldet und um ein Gespräch gebeten. Da bin ich noch davon ausgegangen, daß dieses in jedem Fall vor Arbeitsantritt stattfinden wird. Ich wollte klären, ob ich an meinen alten Arbeitsplatz zurück kann und die Arbeitszeiten. Am 11.05. schrieb der AG, daß ich am 18.05. kommen soll, also schon ein Tag nach offiziellem Arbeitsbeginn. "Und sollte ich zum vorgeschlagenen Termin noch in Urlaub sein, könne der Termin auch gerne verlegt werden:" Als wenn ich Urlaub planen würde, wo ich eigentlich wieder arbeiten sollte?! Den Termin habe ich dann auch zum vorgeschlagenen Termin wahrgenommen und folgendes kam raus. Mein Arbeitsplatz wie vor der Elternzeit ist nicht mehr da und zur Zeit haben sie auch keinen Arbeitsplatz der meiner QUalifikation entspräche. Die Geschäftsführerin wollte sich mit dem Integrationsamt (bin Schwerbehindert) in Verbindung setzen und sich dann bei mir melden. Das ist bis heute nicht passiert und deswegen werde ich es selbst in die Hand nehmen. (Hintergründe zum SCHwbG sind mir bekannt, auch Antrag beim Integrationsamt und erst nach Bewilligung ist Kündigung möglich, aber ich denke, hier liegt eher ein arbeitsrechtliches Problem vor) Fakt ist, seit dem Gespräch am 18.05. bin ich zu Hause, habe bislang keine Kündigung erhalten und habe gestern wieder angerufen und um ein Gespräch mit dem Betriebsrat gebeten, dieses wird am 03.06. stattfinden. Der Arbeitgeber weiß, daß ich zu den gleichen Bedingungen wie vorher arbeiten will. Ich hänge jedoch in der Luft, frage mich, was ich konkret tun muss und kann. Vor allem, wie sieht es rechtlich aus, auch krankenversicherungstechnisch und in Bezug auf mein Lohn? Hoffe auf Input und Unterstützung, vielen Dank!!! |
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#2
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| Hallo, ich würde an deiner Stelle noch einmal schriftlich, am besten mit Rückschein, deinem AG mitteilen dass du deine Arbeitskraft, wie schon persönlich am xyz besprochen, zur Verfügung stellst und man dir bitte mitteilen möge wann du wo deine Arbeit wieder aufnehmen sollst. (Grund: Der AG ist gemäß § 615 BGB in Annahmeverzug und zur Zahlung des Entgeltes verpflichtet) Der Arbeitgeber kann deinen Urlaub bzw. die Lage dessen zum Teil, man sagt maximal ca zur Hälfte, bestimmen. Das scheint hier nicht passiert zu sein. Du kannst deinen Urlaub natürlich beantragen. Der AG kann dich nicht widderuflich von der Arbeit unter Anrechnung von Urlaub freistellen (nur bei einer unwiderruflichen Freistellung ist dies möglich)
__________________ Liebe Grüße, coquette Vollblut-Personalerin (alle Antworten nach bestem Wissen und Gewissen, ohne Gewähr) The big things you can see with one eye closed. But keep both eyes wide open for the little things. Little things mark the great dividing line between success and failure Jacob M. Braude |
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