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#1
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| Hallo, ich möchte doch mal einige Infos geben für Menschen, die eine Schwerbehinderung (GdB) haben und auf Arbeitssuche sind. Bei einem GdB bis 40 % muss man einen Gleichstellungsantrag stellen, um die gleichen Rechte wie jemand zu haben, der einen GdB ab 50 % hat. Ansonsten gibt es keinen Nachteilsausgleich wie 5 Tage zusätzlichen Urlaub und besonderen Kündigungsschutz. Ab einem GdB von 50 % hat man diesen Ausgleich automatisch. Eine Schwerbehinderung muss grundsätzlich nicht angegeben werden, es sei denn, die Schwerbehinderung beeinträchtigt die alltägliche Leistungserbringung in dem Beruf, für den man sich bewirbt. Auch später ist man nicht verpflichtet, sie anzugeben. Es bleibt dem Mitarbeiter frei gestellt, ob er dies tut oder nicht. Allerdings verzichtet er dann auf 5 Tage Zusatzurlaub. Den Kündigungsschutz hat er trotzdem, denn er kann innerhalb von 3 Wochen nach Zugang einer Kündigung seitens des Arbeitgebers diesen von seiner Schwerbehinderung in Kenntnis setzen! Ich würde allerdings weder bei befristeten Arbeitsverhältnissen noch während der Probezeit von einer Schwerbehinderung berichten. In den ersten 6 Monaten ab Beginn eines Arbeitsverhältnisses zählt die Schwerbehinderung sowieso nicht, egal ob der Arbeitgeber davon weiss oder nicht. Erst ab dem 7. Monat greift sie. Wenn man aufgrund der Schwerbehinderung mal krank wird oder als Folge davon oder wie auch immer, kann man es immer noch sagen, wenn man möchte. Das ist auf jeden Fall klüger. Ich kann nur davon abraten, bei Bewerbungen von einem bestehenden GdB zu berichten, es sei denn, er ist direkt erkennbar. Es ist sonst verdammt schwer, einen adäquaten Job zu bekommen! Und um Himmels Willen, bloss nicht den Ausweis in die Bewerbung legen, damit katapultiert man sich freiwillig sofort aus dem Auswahlverfahren heraus. Kein Arbeitgeber ist davon begeistert, sich einen Schwerbehinderten "mit ins Boot zu holen", denn ein gewisses Risiko ist meistens vorhanden. Es werden lieber Abgaben an den Staat gezahlt. Der Arbeitsmarkt ist "übersättigt", um es krass auszudrücken. Potentielle Mitarbeiter, die sich bester Gesundheit erfreuen, laufen auf der Straße herum. Die meisten Chefs stellen lieber einen gesunden Menschen ein, den sie erstmal "verheizen" können, was später kommt, ist egal. Da werden teilweise Arbeitsverträge ausgehandelt, da sträuben sich einem schon die Haare. Die Auswahl ist schließlich riesig. Klingt ausbeuterisch, ist es auch. Also mein Tipp: Solange es nicht erforderlich ist, den GdB nicht erwähnen! Gruss lavida |
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#2
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| Direkt in der Bewerbung würde ich auch nicht erwähnen, dass ein Schwerbehindertenausweis vorhanden ist. Spätestens aber im Vorstellungsgespräch (mehr zum Ende zu als Anmerkung, so ausgedrückt, dass der vorherige gute Eindruck, den man beim AG eventuell hinterlassen hat, nicht gleich wieder zunichte wird). Alles andere empfinde ich als unfähr gegenüber dem AG.
__________________ Liebe Grüße Ratgeberin http://arbeits-abc.de/Deutsche Knochenmarkspenderdatei MACHT MIT - JEDER EINZELNE ZÄHLT! Eure Fragen beantworte ich gern nach meinem besten Wissen. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernehme ich nicht. Alle meine Äußerungen, Kommentare und eigenen Beiträge, sind Ausdruck meiner persönlichen Meinung. Sie sind nicht als Rechtsberatung oder Ersatz zu verstehen. |
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#3
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| Du empfindest es als unfair, wie sollen aber die vielen Schwerbehinderten es empfinden, wenn sie wegen ihrer Beeinträchtigung keine Arbeitsstelle finden? Natürlich wird kein Arbeitgeber zugeben, einen Bewerber aufgrund seiner Behinderung nicht eingestellt zu haben. Der Gesetzgeber gestattet es nicht ohne Grund, dass ein GdB eben NICHT erwähnt werden muss, es sei denn dass die tägliche Arbeit beeinträchtigt wird. Der Arbeitsmarkt ist schwierig genug und Menschen mit Behinderungen müssen genug Nachteile in Kauf nehmen. Ich finde es nicht unfair, sondern durchaus legitim. Und ich spreche auch aus kürzlich gesammelter eigener, leidvoller Erfahrung. Gruß lavida |
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#4
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| Ja ich finde es unfair wenn man bei so etwas nicht mit offenen Karten spielt. Wenn sich ein AN, bevor er einen AV unterschreibt so einschätzt, dass er jede an ihn gerichtete Aufgabe gut bewältigen kann, ohne das ihn seine Behinderung beeinflusst, wäre es wohl nicht unbedingt nötig den GdB zu erwähnen. Würde mich der Angestellte, wenn es darum geht eine Aufgabe auszuführen (es könnte ja auch passieren, dass man einen Rückfall erleidet und von der Arbeit fern bleiben muss), dann vor ungeahnte Tatsachen stellt, wäre das als AG für mich sehr enttäuschend. Er hat somit einen wichtigen Punkt verschwiegen, was zudem auch unangenehme Folgen nach sich ziehen kann. Ich kenne Menschen die auch mit Schwerbehindertenausweis wieder in Arbeit gefunden haben. Auch gesunde Menschen erhalten Ansagen. Wie gesagt, in der Bewerbung würde ich das noch nicht erwähnen, sondern im Vorstellungsgespräch einen geeigneten Zeitpunkt abwarten. LIFELINE Home - Browser
__________________ Liebe Grüße Ratgeberin http://arbeits-abc.de/Deutsche Knochenmarkspenderdatei MACHT MIT - JEDER EINZELNE ZÄHLT! Eure Fragen beantworte ich gern nach meinem besten Wissen. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernehme ich nicht. Alle meine Äußerungen, Kommentare und eigenen Beiträge, sind Ausdruck meiner persönlichen Meinung. Sie sind nicht als Rechtsberatung oder Ersatz zu verstehen. |
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#5
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| hallo, habe Deine Zeilen gelesen. Worauf berufst Du Dich, wenn Du sagst, dass man dem Arbeitgeber die Schwerbehinderung nicht mitteilen muss??? Klar ist mir, dass der Kündigungsschutz erst nach 6 Monaten greift (was ja meistens der Probezeit entspricht). Hat man gesetzlich das Recht, die Schwerbehinderung für diese Zeit zu verheimlichen??? Wenn ja, wo steht das? Selbst mein Betreuer von der Arbeitsagentur weiß davon nichts. Freue mich auf Antworten. |
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#6
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| Hallo, ich muss jakudi absolut Recht geben. Ich würde bzw ich werde bei zuküftigen Bewerbungen auch den Ausweis weglassen ( habe gdb 60%). Auch bei eventuellen Bewerbungsgesprächen würde ich es nur auf anfragen hin beantworten. Wobei ich dann es so formulieren würde das die Behinderung keinelei auswirkung auf meine Arbeitsweise hat. Bin in meiner Ausbildung bisher der Einzige der in den lezten 2 Jahren nicht einen Tag krankheitsbedingt gefehlt hat und das mit Ausweis. Der Ausweis ist im Berufsleben absolut schädlich. Das ist meine meinung dazu. liebe Grüße Alex |
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#7
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| Moin, moin, ich muß mich Jekudi anschließen! Was von alle dem ist denn nun rechtlich untermauert? Die konkreten Fragen sind doch: "Muß man dem Arbeitgeber von der Schwerbehinderung berichten? und vor allen Dingen wann? Erhalte ich den Kündigungsschutz und den Zusatzurlaub überhaupt, wenn ich meine Behinderung nicht preisgebe? Beispiel: Ich habe die Probezeit überstanden, danach will mir der Arbeitgeber kündigen (aus welchen Gründen auch immer?) Ich kann ihm doch jetzt jetzt nicht einfach sagen: Ätsch Bätsch, angeschmiert, ich bin behindert, sie müssen mir sogar obendrauf noch 5 Tage Zusatzurlaub gewähren! Das kann ich mir einfach nicht vorstellen und denke, wenn man auf die arbeitsrechtlichen "Vorteile" einer Schwerbehinderung spekuliert, muß man ganz einfach "reinen Wein einschenken"! Vielleicht findet sich ja hier jemand, der das ganze Procedere rechtlich untermauern kann?! Das wäre echt klasse! fröhlichen Gruß an alle......... Dirk |
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#8
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| 4. VHL-Rundbrief Februar/2002; Heft 1; Jahrgang 3 Offenbarungspflicht und Fragerecht beim Vorstellungsgespräch Ist man als VHL-Betroffener auf der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz, so muß man sich Klarheit über die Frage verschaffen, ob und inwieweit man verpflichtet ist, von sich aus auf die Krankheit und ggf. einen damit verbundenen Schwerbehindertenausweis hinzuweisen und ob und inwieweit man verpflichtet ist, Fragen des Arbeitgebers nach der Schwerbehinderteneigenschaft oder der Krankheit zu beantworten. (1) Grundsätzlich muß ein Schwerbehinderter nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts von sich aus (d. h. ungefragt) nicht darauf hinweisen, daß er schwerbehindert ist. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn die Schwerbehinderung die Unfähigkeit nach sich zieht, die Arbeit, die auf dem neuen Arbeitsplatz zu verrichten ist, zu übernehmen. Ebenso ist es mit der Mitteilungspflicht in bezug auf (chronische) Krankheiten. Derjenige, der einen neuen Arbeitsvertrag abschließen will, muß von sich aus auf (chronische) Krankheiten hinweisen, die im Zeitpunkt des Dienstantritts voraussichtlich vorliegen werden bzw. auf eine Kur, die für den Zeitpunkt des Dienstantritts voraussichtlich anzutreten ist, sofern damit die Unfähigkeit verbunden ist, die neue Arbeit tatsächlich zu übernehmen. Es besteht aber keine allgemeine Hinweispflicht auf latente Gesundheitsgefahren. (2) Anders sieht die Lage aber dann aus, wenn der neue Arbeitgeber konkrete Fragen stellt. Fragt er etwa danach, ob eine Schwerbehinderung oder eine Gleichstellung im Sinne des Schwerbehindertengesetzes vorliegt, so muß diese Frage nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wahrheitsgemäß beantwortet werden. Der Grund hierfür wird darin gesehen, daß der Arbeitgeber an der Kenntnis über die Schwerbehinderteneigenschaft ein Interesse hat. Denn er ist nach dem Gesetz verpflichtet, Schwerbehinderte auf einem bestimmten Prozentsatz der Arbeitsplätze zu beschäftigen und muß wissen, ob er mit der Einstellung der konkret in Aussicht genommenen Person eventuell seine Beschäftigungspflicht erfüllt oder nicht. Erfüllt der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht nicht, ist er gehalten, eine sogenannte Ausgleichsabgabe in Höhe von bis zu 6000 DM pro Jahr zu zahlen, die er in Unkenntnis der Schwerbehinderteneigenschaft eines Arbeitnehmers vergeblich zahlt. Leugnet der Schwerbehinderte aufgrund einer Frage des neuen Arbeitgebers seine Schwerbehinderteneigenschaft, so kann dies für ihn weitreichende Konsequenzen haben, denn der Arbeitgeber kann in einem solchen Fall möglicherweise den Arbeitsvertrag anfechten (§ 123 Abs. 1 BGB) mit der Folge, daß der Arbeitsvertrag mit Erklärung der Anfechtung als wirkungslos anzusehen ist. ...... http://www.clusterhomepage.de/pdf/Sc...und_Arbeit.pdf
__________________ Liebe Grüße Ratgeberin http://arbeits-abc.de/Deutsche Knochenmarkspenderdatei MACHT MIT - JEDER EINZELNE ZÄHLT! Eure Fragen beantworte ich gern nach meinem besten Wissen. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernehme ich nicht. Alle meine Äußerungen, Kommentare und eigenen Beiträge, sind Ausdruck meiner persönlichen Meinung. Sie sind nicht als Rechtsberatung oder Ersatz zu verstehen. Geändert von Ratgeberin (29.05.2009 um 23:06 Uhr) |
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#9
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| ... auf die Frage Schwerbehinderung - muss ich das dem AG sagen? gibt es keine allgemeingültige Antwort.
... ich persönlich bin der Meinung dass man, evtl. auch erst zum Ende des Vorstellungsgesprächs (oder je nach Gegebenheiten zu Beginn des ersten Arbeitstages) die Wahrheit sagen sollte. Wolf GdB 60
__________________ ... schöne Grüße Wolf Die in meinen Beiträgen enthaltenen Aussagen stehen nur und ausschließlich für meine persönliche Meinung. Sie stellen keine, wie auch immer geartete, Rechtsberatung dar. Ich bin kein Jurist. |
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#10
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| Hallo Zusammen... Dieser Thread hier ist ja schon etwas älter dennoch möchte ich ihn gerne noch einmal nach oben schieben... Ich habe einen GdB von 50%, benötige aber keinerlei technische Hilfsmittel und habe keinerlei körperliche Einschränkungen. Meine FOR habe ich letzten Monat mit 1,0 gemacht... Nun bin ich dabei, mich bei der hiesigen Stadtverwaltung zu bewerben. Ich weiß von einer guten Freundin die bei der Stadt arbeitet, aus dem Internet, als auch in den Info Broschüren, dass Schwerbehinderte bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt werden. Weiterhin sagte mir diese Freundin nach einem internen Telefonat, dass ich den Ausweis unbedingt in Kopie zu den Bewerbungsunterlagen legen soll. Nun zu meiner Frage... Wo bringe ich die Schwerbehinderung unter? Im Anschreiben? Im Lebenslauf? Darf der AG eigentlich nach dem Hintergrund der Schwerbehinderung fragen? Wäre für Erfahrungen/ Tipps und Anregungen sehr dankbar, da die Bewerbungsfristen bald beendet sind. Viele Grüße, Floekle |
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