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| • Gewusst wie! – Kritik gegenüber dem Chef erfolgreich äußern |
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#1
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| Hallo liebe Mitglieder, ich hab durch meine Ma einige Fragen die ich so leider nicht beantworten kann.Vielleicht kann mir jemand weiterhelfen. Zur Zeit wohnt Ma bei mir. Nun hab ich ihr eine geringfügige Beschäftigung, ca 350 €, organisiert. Kann Sie einen zweiten Job noch machen und in welcher Höhe? Kann Sie nicht über das Arbeitsamt bzw. Arge eine eigene Wohnung beantragen und was würde da auf uns zukommen. Ich verdiene nicht genug für zwei und die Wohnung ist auch nicht gerade groß genug . Ma ist geschieden und erhält keinen Unterhalt. Sie hat lediglich eine kleine Auszahlung erhalten, von dieser ist ein kleiner Rest fest angelegt. Ma meint das erst dieses Geld aufgebracht werden muß bevor sie irgendwelche Leistungen beantragen kann. Stimmt das?? Wie sieht es mit Wohngeld aus oder anderen Leistungen?? Werde ich, da sie bei mir Wohnt, mit eingerechnet/ berücksichtigt und ab welcher Einkommenshöhe?? Wie können wir diesen Zustand effektiv ändern???? ![]() Ich bin für jeden Ratschlag dankbar Liebe Grüße Toni
__________________ Liebe Grüße Tony Geändert von Tony (17.08.2009 um 20:26 Uhr) |
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#2
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| BMAS - Grundsicherung für Arbeitsuchende (ALG II) BMAS - Ergebnisse ich hab durch meine Ma einige Fragen die ich so leider nicht beantworten kann.Vielleicht kann mir jemand weiterhelfen. Zur Zeit wohnt Ma bei mir. Nun hab ich ihr eine geringfügige Beschäftigung, ca 350 €, organisiert. Kann Sie einen zweiten Job noch machen und in welcher Höhe? Ja, aber dann werden die Einnahmen sozialversicherungspflichtig. Genaue Auskunft erteilt die Minijobzentrale --->Minijob-Zentrale - Minijob-Zentrale Kann Sie nicht über das Arbeitsamt bzw. Arge eine eigene Wohnung beantragen und was würde da auf uns zukommen. Sie kann ALG II beanragen, wenn sie im Sinne des SGB II bedürftig ist. Ich verdiene nicht genug für zwei und die Wohnung ist auch nicht gerade groß genug. Du als Sohn musst deine Mutter im Sinne des SGB II nicht unterstützen. Wenn deine Mutter ALG II beantragt, gib ihr einen Wisch mit, dass du sie ab sofort nicht mehr unterstützt. Sonst greift der § 9 SGB II: Bitte sorgfältig durchlesen: http://www.arbeitsagentur.de/zentral...erftigkeit.pdf Ma ist geschieden und erhält keinen Unterhalt. Sie hat lediglich eine kleine Auszahlung erhalten, von dieser ist ein kleiner Rest fest angelegt. Ma meint das erst dieses Geld aufgebracht werden muß bevor sie irgendwelche Leistungen beantragen kann. Stimmt das?? Bei SGB II darf man Schonvermögen besitzen. Siehe Zweiten Link von oben (Geschützes Vermögen, Freibetrag) Wie sieht es mit Wohngeld aus oder anderen Leistungen?? Wohngeld gibt es nur, wenn man nicht bedürftig im Sinne des SGB II ist, man muss also ein Mindesteinkommen erhalten. Sonst bleibt nur ALG II. ALG II und Wohngeld könen aber nicht gleichzeitig bezogen werden, weil in ALG II bereits die Kosten der Unterkunft berücksichtigt sind. Werde ich, da sie bei mir Wohnt, mit eingerechnet/ berücksichtigt und ab welcher Einkommenshöhe?? Du wirst nur dann berücksichtigt, wenn bei euch eine Haushaltsgemeinschaft unterstellt wird und der § 9 SGB II Anwendung findet. Wie können wir diesen Zustand effektiv ändern???? Deine Mutter kann in Absprache mit der Arge/Jobcenter eine "angemessene" Wohnung suchen und anmieten - Bedürftigkeit vorausgesetzt. Sie könnte dann auch Erstausstattung beantragen. Ich bin für jeden Ratschlag dankbar Wenn dir das möglich ist, wende dich bitte auch an eine Arbeitsloseninitiative an deinem Ort oder an einen Sozialverband: SoVD, VDK, Paritätischer Wohlfahrtsverband, Caritas, Diakonie oder eine sonstige kirchliche Einrichtung. Wenn du mir per PN deinen Wohnort sagst, gehe ich mal auf Suche ...
__________________ Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter. |
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#4
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| Hallo, sie zahlt zur Zeit ihre KV selbst. Das sind ca. 150 € / Monat. Sie war mal bei der AGRE und hat Leistungen bezogen bis sie die einmal Auszahlung (Scheidung) erhalten hat. Lg Tony
__________________ Liebe Grüße Tony |
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