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#1
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| Hallo zusammen! Ich brauche mal dringend eure Hilfe ![]() Mein Freund ist ein wenig schludrig mit seinen Angelegenheiten und nun stehen wir gut in der Sch... Also: Er ist 28, wohnt im elterlcihen Haus, ist nicht arbeitslos gemeldet, bezieht also weder ALG I noch ALG II - demnach ist der Gute auch nicht sozialversichert. Nun hat er, nachdem eine Festanstellung bis dato nicht zustande kam, zumindest einen Arbeitgeber, der ihn kurzfristig beschäftigt als Aushilfskraft. Die Arbeitsverträge laufen eine Woche (also in der KW 18 hat er einen Vertrag gehabt und für die KW 20 hat er einen). Nun möchte der Arbeitgeber (der über die Lohnsteuerkarte abrechnet) seine Krankenversicherung wissen - da hat er keine. Nach ein paar Telefonaten stellte sich raus, dass er zu seiner letzten gesetzlichen KK zurück müsste und nach dem Gesetz vom 01.04.07 die Beiträge von knapp 150 Euro im Monat nachzahlen müsse, damit er wieder versichert ist - also 3600 Euro bar auf die Hand für keinerlei Leistung. Nun wäre doch eigentlich die kurzfristige Beschäftigung sozialversicherungsfrei, sofern er nicht mehr als 400 Euro verdient und die Beschäftigung nicht länger als eben 50 Tage im Jahr ist... das heisst aber nur, dass der Arbeitgeber keine Beiträge dazu zahlen muss - oder? Folglich diesem Gesetz zur Krankenversicherungspflicht. ... Kann er als nicht arbeitslos gemeldeter beim Amt nun auch in eine Private KV auch wenn er diesen "kurzfristigen Job" hat? Da dieser nämlich nicht sv-pflichtig ist, MUSS er nicht in die gesetzliche KV. Aber was ist wenn er mehr als 50 Tage arbeitet oder mehr als 400 Euro bei dem kurzfristigen JOb bekommt? Dann müsste er so oder so in den sauren Apfel beissen und die 3600 EUro nachzahlen oder wie... Mei hoffentlich ist hier jemand den ich nicht komplett verwirrt habe und mir auf die Sprünge helfen kann! |
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#2
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| Also: seit dem 01.04.07 besteht in Deutschland Krankenversicherungspflicht, wer sich nicht versichert, sammelt Schulden in Form von Nachversicherungsbeiträgen an. Unangenehme Begleiterscheinung von geschuldeten Nachversicherungsbeiträgen: man geniesst solange keinen Krankenversicherungsschutz, solange diese Schulden nicht bezahlt sind, daran ändert auch die Aufnahme reGelmässiger Beitragszahlungen nichts. Vollen Krankenversicherungsschutz bei Beitragsrückständen geniessen nach § 16 SGB V nur Hilfeempfänger von ALG II (Hartz IV) und Sozialhilfe. Vorgehensweise: Sich bei der Krankenkasse versichern, wo man zuletzt versichert war: bitte nur bei einer gesetzlichen Krankenkasse! Diese Krankenkasse muss (!) einen aufnehmen, sie darf den Versicherungswunsch nicht ablehnen. Dort vereinbart man Ratenzahlung hinsichtlich der Beitragsrückstände und zahlt wieder regelmässig Beiträge. Wie dann der Krankenversicherungsschutz aussieht, muss man mit der Krankenkasse vereinbaren, wenn trotz Beitragsrückständen voller Krankenversicherungsschutz zugesagt wird, sich dies bitte bestätigen lassen. Sofort ALG I (Agentur für Arbeit) und ggf. ALG II (ARGE/Jobcenter) beantragen, evtl. einen zusätzlichen Antrag nach § 26 SGB II (ARGE/Jobcenter) stellen. Wird ALG I gewährt, ist man über die Agentur für Arbeit krankenversichert. Sinngemäss gilt dies auch für ALG II. Bei ALG I darf man hinzuverdienen, der Verdienst wird aber angerechnet bis auf 165€ und man darf nur 14,99 Stunden arbeiten. Arbeitet man 15 Stunden und mehr, fällt man aus ALG I heraus. Man ist dann nicht mehr "arbeitslos". Bei ALG II muss man soviel hinzuverdienen, wie man kann, der Verdienst wird aber mit Freibeträghen angerechnet, bis die Bedürftigkeit beendet ist. Noch Fragen?
__________________ Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter. |
| Folgender Benutzer sagt Danke zu nontestatum für den nützlichen Beitrag: | ||
shaitana (05.05.2009) | ||
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#3
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| Hallo und guten Morgen nontestatum. Vielen Dank für deine Ausführung... Also dein Vorschlag zusammengefasst wäre: Freund einpacken, zum Arbeitsamt fahren - Antrag auf ALG I stellen, weiterfahren zum Sozialamt und Antrag auf ALG II stellen (jeweils die kurzfristigen Arebeitsverträge gleich mitnehmen) und sich bei der AOK melden und um Ratenzahlung bitten. Anspruch auf ALG I hat er soweit mir bekannt ist nicht -hatte zumindest mal der Bearbeiter bei uns gesagt. ALG II weiss ich nicht ob er Ansprüche hat, da er im elterlichen Haus lebt und sogesehen keine Ausgaben hat. Oder? In wie weit steigt einem denn das Amt auf den Kopf wenn man sich erst nach Monaten meldet-... garnicht eigentlich oder, da sie sich ja Gelder gespart haben..? Sorry aber wenn man selbst nie in so ner Situation war ist das alles ein Dschungel an Paragraphen ![]() Vielen Dank im Voraus |
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#4
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| Zitat:
Bitte konzentriert und vollständig durchlesen: http://www.arbeitsagentur.de/zentral...erftigkeit.pdf Arbeitslosengeld II - www.arbeitsagentur.de Erreichbarkeitsanordnung: http://www.arbeitsagentur.de/zentral...ltungsrats.pdf BMAS - Grundsicherung für Arbeitsuchende (ALG II) ---> BMAS - Ergebnisse
__________________ Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter. |
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