Schwarzarbeit?
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  #1  
Alt 16.05.2008, 11:38
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Eine meiner ehemaligen Deutschschülerinnen kam vorhin recht ratlos vorbei, damit ich ihr beim Ausfüllen das Fragebogens für Minijobber helfe. (Sie kommt aus dem Irak, Arbeitserlaubnis unbefristet, soweit ich weiß)

Sie arbeitet seit 1 1/2 Monaten auf geringfügiger Basis in einer Bäckerei, hat nun gestern ihren ersten Lohn BAR gegen Quittung erhalten und dazu eben dieses Formular zum Ausfüllen.
Kurzum sie hat keinerlei Beleg, dass sie schon den ganzen April dort gearbeitet hat und befürchtet nun, dass sie nicht ordentlich angemeldet wurde, also bis jetzt schwarz gearbeitet hat, obwohl sie die Angaben, die in dem Formular verlangt werden, schon bei Arbeitsantritt gemacht hatte.

weiß jemand von euch wie bald nach Arbeitsantritt die Meldung bei der Minijobzentrale erfolgen muss? Ich meine mich zu erinnern, dass es 4 Wochen sind, bin mir aber nicht sicher. Könnte der eine Monat unter "Probearbeiten" gelaufen sein und ist letzteres überhaupt meldungspflichtig?
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  #2  
Alt 16.05.2008, 12:07
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schon rausgefunden.

Meldung nach 2 Wochen
Probearbeiten auch meldungspflichtig.

Prost Mahlzeit
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  #3  
Alt 16.05.2008, 21:37
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Also liegt sie mit ihrer Befürchtung richtig oder war sie doch angemeldet?
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  #4  
Alt 17.05.2008, 19:30
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Sie hat nochmal nachgefragt, ob sie denn nun angemeldet sei. Ist sie noch nicht. Angeblich hätte der Stb gepennt, hätte die Betriebsnummer nicht rechtzeitig beantragt (der Inhaber hat den Laden noch nicht lange), beim nächsten Lohn würde es dann normal laufen. Dem würde ich mehr Glauben schenken, wenn wenigstens die Schwarzabrechnung gestimmt hätte.

Meine Bekannte hatte nämlich auch dies moniert. Ausgemacht waren 9 €, nun spricht er plötzlich von 7 € und selbst mit diesem Stundenlohn wurden ihr nicht alle Arbeitsstunden bezahlt.

Ich weiß wirklich nicht, was ich ihr raten soll bzw wo sie sich Rat holen kann, ohne dass gleich eine ganze Lawine behördlicher Steine ins rollen gebracht werden. Mach mich dann mal ans googeln, vielleicht finde ich ja ein paar Lösungsansätze. Falls euch was zu einfällt, lasst hören!
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  #5  
Alt 20.05.2008, 12:48
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Ich habe für meine Bekannte jetzt mal zwecks gütlicher Einigung ein Schreiben aufgesetzt. Meint Ihr das geht so? Zu dick aufgetragen oder zu zahm? Sollte ich Fristen setzen? Ich weiß auch noch nicht wie ich das Betreff formulieren soll.

ich bin nun seit dem XX.04.2008 bei Ihnen auf geringfügiger Basis tätig und hoffe, dass Sie ebenso wie ich der Meinung sind, dass es bislang eine gute und erfolgreiche Zusammenarbeit war, die ich so auch gern fortsetzen möchte.

Leider sind kürzlich einige Unklarheiten entstanden, deren Beseitigung sicherlich auch in Ihrem Interesse sind. Darum möchte ich Sie um die Erstellung bzw. Aushändigung folgender schriftlichen Unterlagen bitten:

1. Nachweis über meine Anmeldung bei der Minijobzentrale.

2. Monatliche Lohnabrechnungen beginnend mit April 2008, gemäß § 108 GewO

3. Entweder einen schriftlichen Arbeitsvertrag oder eine Niederschrift der wesentlichen Arbeitsbedingungen, nach § 2 des Nachweisgesetzes mit folgenden Mindestangaben:
• den Beginnzeitpunkt des Arbeitsverhältnisses,
• bei Befristungen die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
• eine Beschreibung der zu leistenden Tätigkeit,
• den Arbeitsort,
• die Arbeitszeit,
• die geltenden Kündigungsfristen,
• die Urlaubsdauer,
• Höhe und Zusammensetzung der Vergütung/Bezahlung sowie
• einen Hinweis auf geltende Tarifverträge, Betriebs-oder Dienstvereinbarungen.

Da eine Entlohnung auf Stundenbasis vereinbart wurde, werde ich die geleisteten Stunden in Zukunft aufzeichnen. Eine solche Aufzeichnung hilft sowohl Ihnen als auch mir Misverständnisse zu vermeiden und ist zudem besonders bei Lohnprüfungen ein unverzichtbarer Bestandteil eines ordentlich geführten Personalkontos.

Ich danke Ihnen vorab für eine zügige Bearbeitung meines Anliegens und stehe Ihnen gern für eventuelle Fragen zur Verfügung.
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  #6  
Alt 20.05.2008, 15:39
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Das Schreiben finde ich sehr gelungen und zu dick aufgetragen hast Du auch nicht. Du hast in deutlichen, aber freundlichen Sätzen auf den Punkt gebracht, was gefordert wird. Ich finds ok.

Wegen der Einleitung, mh, muss ehrlich zugeben, da fällt mir auch nichts überragendes ein.

Wie wärs mit: Auskunft über bestehendes Arbeitsverhältnis


Ein Fehler ist mir noch aufgefallen:
Da eine Entlohnung auf Stundenbasis vereinbart wurde, werde ich die geleisteten Stunden in Zukunft aufzeichnen. Eine solche Aufzeichnung hilft sowohl Ihnen als auch mir Missverständnisse zu vermeiden und ist zudem besonders bei Lohnprüfungen ein unverzichtbarer Bestandteil eines ordentlich geführten Personalkontos.
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  #7  
Alt 20.05.2008, 17:26
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Zitat:
Ein Fehler ist mir noch aufgefallen:
Da eine Entlohnung auf Stundenbasis vereinbart wurde, werde ich die geleisteten Stunden in Zukunft aufzeichnen. Eine solche Aufzeichnung hilft sowohl Ihnen als auch mir Missverständnisse zu vermeiden und ist zudem besonders bei Lohnprüfungen ein unverzichtbarer Bestandteil eines ordentlich geführten Personalkontos.
Es genügt nicht, dass du die geleisteten Stunden aufzeichnest.

Der Boss muss mindestens gegenzeichnen oder er führt ein Zeiterfassungsmodell ein.

Das könnte sein die gute alte Stempeluhr oder ein Computerprogramm, bei dem sich der Mitarbeiter unter Angabe seiner Personalnummer an- und abmeldet.
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wombat (20.05.2008)

  #8  
Alt 20.05.2008, 18:21
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Danke für den Hinweis, Nonte! Von meinen 4 bisherigen Minijobs kenne ich es eigentlich nur so, das Chefchen mir einen Stundenzettel gibt, der immer auf meinem Schreibtisch liegt, den fülle ich entsprechend aus, am Monatsende bekommt er das Original für seine Unterlagen und zwecks Abrechnung, ich eine Kopie und fertig. Ist wohl eine Frage des Vertrauens.

Gibt's eigentlich auch ein Gesetz, das die Stundenaufzeichnung verlangt? Ich habe dazu nichts gefunden.
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  #9  
Alt 20.05.2008, 21:53
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Hab' wohl in der falschen Ecke gesucht. Die Aufzeichnungspflicht der Stunden ergibt sich zumindestens bei Minijobber nicht aus den Arbeitsrecht sondern aus dem SGB IV. Hier der gefundene Text dazu, falls es auch andere interessiert.

Aufzeichnungspflichten für geringfügig Beschäftigte
Die Pflicht zur Führung und Aufbewahrung der Lohnunterlagen gilt auch für geringfügig Beschäftigte. Ausgenommen sind jedoch geringfügige Beschäftigungen in privaten Haushalten (§ 28f Abs. 1 Satz 2 SGB IV).

Die Regelungen der Beitragsverfahrensverordnung (BVV) über die Führung von Lohnunterlagen gelten uneingeschränkt auch für geringfügig Beschäftigte. Der Arbeitgeber muss die für die Versicherungsfreiheit maßgebenden Angaben in den Lohnunterlagen aufzeichnen und Nachweise, aus denen die erforderlichen Angaben ersichtlich sind, zu den Lohnunterlagen nehmen.

Hierzu gehören insbesondere Angaben und Unterlagen über

* das monatliche Arbeitsentgelt,
* die Beschäftigungsdauer,
* die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit und die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden,
* das Vorliegen weiterer Beschäftigungen (z. B. Erklärungen des Beschäftigten),
* die Feststellung der Minijob-Zentrale/des Rentenversicherungsträgers über das Vorliegen von Sozialversicherungspflicht,
* die Niederschrift nach § 2 Nachweisgesetz, aus der unter anderem hervorgeht, dass der Beschäftigte auf die Möglichkeit des Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit hingewiesen wurde,
* die schriftliche Erklärung des Beschäftigten über den Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI,
* Bescheide der zuständigen Einzugsstelle über die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Versicherungspflicht,
* die Bescheinigung E 101 für Aushilfsbeschäftigungen von Saisonarbeitskräften aus einem EU-Mitgliedstaat (sowie der Schweiz und Norwegen),
* die Erklärung des Beschäftigten über die Befreiung von der Versicherungspflicht
.

Bei kurzfristig Beschäftigten müssen zusätzlich Nachweise oder Erklärungen über

* eventuelle weitere kurzfristige Beschäftigungen im Kalenderjahr vor Beginn der zu beurteilenden Beschäftigung,
* den Status (z. B. Hausfrau, Schüler, Student, Wehr- oder Zivildienstleistender, Arbeitsloser, Rentner) des Beschäftigten

den Lohnunterlagen beigefügt werden.

Aufzeichnung der Arbeitszeit für geringfügig entlohnte Beschäftigte

Da seit dem 1. April 2003 für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung die wöchentliche Arbeitszeit unbedeutend ist, kommt es in der Praxis immer wieder zu Irritationen zur Aufzeichnungspflicht der Arbeitsstunden für den betroffenen Personenkreis.

Hier gilt: Werden Arbeitnehmer nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden bezahlt, müssen diese monatsbezogen aufgezeichnet werden. In welcher Form der Arbeitgeber diese Aufzeichnungen vornimmt, bleibt ihm überlassen (z. B. Stundenzettel, elektronische Erfassung der Arbeitszeit usw.). Nicht ausreichend ist, wenn die Arbeitszeit nur aus dem Arbeitsvertrag hervorgeht.

Grund hierfür ist, dass das Führen von Arbeitszeitkonten zum Zwecke der Bildung von Wertguthaben für eine spätere Freistellungsphase bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen unzulässig ist (§ 7 Abs. 1a Satz 2 SGB IV).

In der Sozialversicherung sind die Beiträge grundsätzlich fällig, wenn der Anspruch des Arbeitnehmers auf das Arbeitsentgelt entstanden ist, und zwar unabhängig vom tatsächlichen Zufluss des Arbeitsentgelts (§ 22 Abs. 1 SGB IV).

Vor diesem Hintergrund sind für geringfügig entlohnte Beschäftigungen die Beiträge von dem Arbeitsentgelt zu zahlen, welches tatsächlich erwirtschaftet worden ist. Dies gilt selbst für Beschäftigungsmonate, in denen die für ein Arbeitsentgelt oberhalb der zulässigen Arbeitsentgeltgrenze von 400 EUR geleisteten Arbeitsstunden in späteren Monaten vergütet werden.

Beispiel:
Ein Arbeitgeber vereinbart mit seinem Arbeitnehmer die Zahlung eines Arbeitsentgelts von 350 EUR pro Monat. Dafür verpflichtet sich der Arbeitnehmer monatlich 40 Stunden (Stundenlohn: 8,75 EUR) zu arbeiten. Sollten in einzelnen Monaten mehr oder weniger Stunden anfallen, werden diese in anderen Monaten ausgeglichen. Im Monat Juli arbeitet der Arbeitnehmer 60 Stunden, vom Arbeitgeber werden ihm die vereinbarten 350 EUR gezahlt, die zusätzlichen 20 Stunden sollen in anderen Monaten ausgeglichen werden.

Lösung: Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht steht dem Arbeitnehmer – unabhängig von der Höhe des tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelts – ein Anspruch auf Arbeitsentgelt in Höhe von 525 EUR (Stundenlohn von 8,75 EUR x 60 Arbeitsstunden) zu. Dieser Betrag muss vom Arbeitgeber für die Beitragsberechnung zugrunde gelegt werden. Um die korrekte Beitragsberechnung prüfen zu können, müssen in diesem Fall die in einem Monat tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden aufgezeichnet werden.
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