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#1
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| Arbeitsverhältnisausgangslage: Angestellt seit über 30 Jahre bei einem Pflegeheim als examinierte Altenpflegerin weiblich 48Jahre alt Problembeschreibung: Operiert im 3.Quartal 2008 am Sprunggelenk (künstliches eingesetzt), wegen langjähriger Schmerzen. • Krankgeschrieben auf Grund dieser Operation 2Jahre inkl. Mehrere kurzen Eingliederungsphasen auf Arbeit (2x 1Monat 4h täglich gearbeitet) • Kuraufenthalt • Ärzte teilten am Ende mit dass die Achillessehne verlängert werden muss. Betriebsarzt teilte mit, dass dieser Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann Arbeitsamt, drängelt dazu beim jetzigen Arbeitgeber zu kündigen, damit diese einen in einen anderen Job vermitteln können Arbeitgeber will nicht kündigen, auf Grund anschließend offener Abfindung Arbeitgeber will keine Anstellung für 4h oder in einer anderen Tätigkeit ermöglichen Gespräche mit dem Arbeitgeber sind schwierig, bzw. mit Mobbing verbunden Problem: Arbeitsamt will nicht mehr zahlen und Arbeitgeber will weder den Vertrag kündigen noch eine Tätigkeit anbieten. Was kann man nun noch tun? Welche Rechte hat man in dieser Endlage noch? Geändert von fox-octi (19.07.2010 um 21:58 Uhr) Grund: etwas vergessen |
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#2
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| Zitat:
Wirkst du in irgendeiner Form an der Kündigung mit, wirst du von der Agentur für Arbeit leistungsgesperrt, das bezieht sich auch sinngemäss auf ALG II (Arge/Jobcenter). Du bist 48 Jahre alt, damit ist der Arbeitsmarkt de facto für dich verschlossen, eine neue Anstellung zu finden äusserst schwierig, Vollzeit sowieso, wenn überhaupt, dann nur Minijobs. Eine Abfindung ist gefährlich! Diese wird überaus stark besteuert, es sind daraus Sozialabgaben zu leisten, und sie wird auch noch beim Arbeitslosengeld angerechnet. Wieviel dann noch von der Abfindung übrigbleibt, hängt von den Rahmenbedingungen der Kündigung ab. Ich sage ganz einfach frech und pauschal: zu wenig, als man sich darüber freuen könnte. Bei der Versteuerung einer Abfindung kämest du ohne Steuerberater nicht aus, der kostet auch noch mal Honorar. Und es gibt noch ein Problem: ALG I, das Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit, wird nur soundsoviele Monate lang geleistet (§ 127 SGB III), du solltest also darauf achten, in die richtige Altersklasse zu kommen, damit du möglichst lange ALG I beziehen könntest, aber wenn ALG I ausläuft, dann wäre die nächste Stufe das ALG II (Arge/Jobcenter), das ALG II steht aber nur Bedürftigen zu, sollte also noch Vermögen vorhanden sein, dass das Schonvermögen überragt, müsstest du dein Vermögen und somit deine Abfindung erst verbrauchen, bis du die Schönvermögensgrenze des ALG II erreicht hast. Wenn du alleinstehend bist, und nicht z.B. über den Ehegatten abgesichert bist, wäre die Arbeitsplatzaufgabe für dich sehr wahrscheinlich extrem nachteilig. Warnung! Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, dich aufzuklären / zu beraten. Er darf dich sogar wie einen Champignon behandeln: im Dunkeln stehen lassen und mit Mist füttern. Wenn du in einem Pflegeheim arbeitest, dürfte der Träger vermutlich einer der bekannten Träger sein, da müsste es möglich sein, einen anderen geeigneteren Arbeitsplatz für dich zu finden, irgendwo in den gleichen Organisationsstrukturen. Der Arbeitgeber müsste sich nur etwas mehr Mühe als bisher geben. Ich rate dazu, dass du dich von einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht beraten lässt, damit man dich nicht überfährt.
__________________ Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter. |
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#3
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| Sie ist zu 40% schwerbehindert. ...ergibt sich dadurch noch eine neue Sichtweise? |
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#4
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| Durch die Dauer der Beschäftigung und durch den Grad der Behinderung sehe ich da erhebliche Schwierigkeiten für eine Kündigung durch den Arbeitgeber. Wer hier selber kündigt, müsste völlig verblödet sein (sorry!) Zitat:
Also bitte: bitte keine Arbeitnehmerrechte und in Jahrzehnten erworbene Verdienste für ein Linsengericht hergeben. Beratung durch deinen Fachanwalt für Arbeitsrecht, Beitritt in einen Sozialverband wie VDK usw. Sozialverband VdK Deutschland - Sozialverband VdK Deutschland Google-Search: Ortsverband VDK [DEINE STADT]
__________________ Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter. |
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#5
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| Betriebsarzt teilte mit, dass dieser Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann Die Aussage des Betriebsarztes ist nur auf den derzeitigen Gesundheitszustand zu verstehen. Der kann sich jedoch bessern und deswegen hinfällig werden. Es ist nur eine Momentaufnahme, welche oft auch von Arbeitsamtsärzten getroffen werden um betriebs/amtsinterne Vorteile dadurch zu erreichen. Das ist nichts gesetzlich endgültiges und jederzeit anfechtbar. Die Bezugsdauer des ALG 1 beträgt für unter 50-jährige derzeit 12 Monate. Das Arbeitsamt sollte nicht auf Beendigung deines Arbeitsplatzes drängeln, sondern die gesetzlichen Leistungen erbringen! Eigenkündigung ist mit Nachteilen für dich verbunden, die zu tragen du nicht verpflichtet bist. Zur Frage: Ergibt sich neue Sichtweise bei 40% Schwerbehinderung? Ja !!! lesen: http://www.info-arbeitsrecht.de/Arbe...ndernisse.html Sehr wichtig!! Ist die Schwerbehinderteneigenschaft noch nicht festgestellt, dann diese sofort beantragen - bzw. die Gleichstellung einem Schwerbehinderten. Frage: Wurde bei gegebenem 40% GdB die Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten schon beantragt ? Ratschlag: Erhöhungsgesuch des GdB auf 50% beim Versorgungsamt stellen, falls sich die Sprunggelenksache nicht bessert bzw. andere weitere chron. Krankheiten gegeben sind. Bei Erhalt eines offiziellen SB Ausweises Eintrag des merkzeichens G mit beantragen. Zu Abfindung nach 30 Jahren Betriebszugehörigkeit: Nach § 1a KSchG beträgt die “Regelhöhe” für Abfindungen allerdings 0,5 Brutto-Monatsverdienste für jedes Jahr, in dem der Arbeitnehmer im Unternehmen beschäftigt war, wobei mehr als sechs Monate einem ganzen Jahr entsprechen. Gleichzeitig gilt nach § 10 KSchG, dass die Höhe der Abfindungen bis zu zwölf Monatsverdienste bzw. bei Arbeitnehmern über 50 (55) Jahren, die mindestens 15 Jahre (20 Jahre) für das Unternehmen gearbeitet haben, bis zu 15 (1 Bei eventueller Einschaltung eines Anwaltes ist darauf zu achten, dass der Anwalt aus einem Verfahren um Kündigung flugs auch 2 machen kann und somit sein Honorar in doppelter Höhe abrechnen kann. Selber schon erlebt - aber ich war rechtsschutzversichert. Diese (ARAG)wollte zwar nicht zahlen, und hat irgendwelche dummen Gründe vorgeschoben doch konnte ich deren gesetzliche Zahlungsnotwendigkeit beweisen. Nach deren Kostenübernahm war dies auch zugleich Grund diese oft unütze Versicherung auch wieder zu kündigen.;-) Fazit: Es ist nicht schlecht wenn der Versicherte etwas klüger bzw. wehrhafter ist als der Versicherer. Rechtlichen Tiefschlaf zu geniessen und nur glauben gut versichert zu sein, zahlt sich nicht immer aus. PS: In der Robrik Mobbing ist der Beitrag nicht passend, da dies kein Mobbing ist, sondern ganz normale Gegebenheiten des derzeitigen Arbeitslebens darstellen. Gruss wellen
__________________ Die Schule ist nur die Saat - der Beruf ist die Ernte Beiträge stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar, ein Beratervertrag kommt nicht zustande. - keine nichtssagenden Politikerworte - bitte !! Wehret den Anfängen! „Principiis obsta, sero medicina paratur" Geändert von wellen (24.07.2010 um 17:19 Uhr) |
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#6
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| Zitat:
Man muss es zwar angeben im Fragebogen, wenn man Arbeitslosengeld beantragt, aber es wird NICHT angerechnet. |
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#7
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| Zitat:
Die KOmbination ABFINDUNG & ALG ist sensibel, wer bestimmte Prozeduren nicht einhält, muss durchaus damt rechnen, dass die Abfindung angerechnet wird. Dabei ist zu beachten, dass Arbeitgeber nicht verpflichtet sind, Arbeitnehmer zu beraten, Arbetgeber dürfen durchaus zu ihrem Vorteil und zum Nachteil des Arbeitnehmers handeln.
__________________ Lieber himmlischer Vater, ein neuer Tag beginnt. Gib mir neue Kraft und Geduld. Tröste mich durch dein Wort. Erquicke mich in meiner Mattigkeit. Sei du bei mir, wenn Schmerzen kommen und ich mutlos werde. Laß mich den Tag bestehen und dankbar annehmen, was Menschen mir Gutes erweisen. Du bist mein Vater, dir vertraue ich mich an. |
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#8
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| Zitat:
Was anderes wäre vielleicht, wenn jemand eine Million € als Abfindung bekäme, dann wird es wohl so sein, dass er kein ALG bekommt, was ja dann auch irgendwo gerechtfertigt wäre. Aber dies betrifft sicherlich keine "normalen" AN. Eine normale Abfindung wird nicht angerechnet. |
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#9
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| Doch, klar bekommt auch der mit 1 Mio. Abfindung - Achtung, jetzt kommt der Trick - ALG 1. Und davon sprechen wir hier. Und ALG 1 wird, wie bekannt, nicht mit irgendwelchen bestehenden Vermögenswerten verrechnet. Das wäre bei ALG II der Fall, aber davon ist die benannte Dame ja noch eine Kündigung und 1 Jahr ALG 1 entfernt. Gruß Eauvive
__________________ All mankind is divided into three classes. Those that are immovable, those that are movable, and those that move. |
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