in der Zeit zwischen Inso-Eröffnung und Schlusstermin werden eventuelle Steuererstattungen ebenso wie sonstiges Vermögen zur Masse gezogen. Danach gibt's für den Treuhänder nur noch das pfändbare vom Lohn, d.h. man kann dann die EST-Erstattung behalten. Wenn allerdings das Finanzamt einer der Inso-Gläubiger ist, darf da Finanzamt die Erstattung mit den Schulden verrechnen.
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schöne Grüße
wombat Für jene die von Quantität auf Qualität schließen. Die Anzahl meiner Beiträge resultiert nur aus meinem zwanghaften Drang meine höchst persönliche, fachlich unbeleckte, bemüht vernünftige aber möglicherweise falsche Meinung zum Besten zu geben. Zögert also nicht, euch Rat von Experten zu holen, die dafür dann (hoffentlich) auch geradestehen. Ich gehöre nicht zu dieser Elite und tue letzteres auch nicht. |