Lohnpfändung
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Lohnpfändung

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  #1  
Alt 11.11.2008, 13:25
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Hallo zusammen,

kann eine (festgesetzte pfändungs-) rate die monatlich "abbezahlt" wird, durch kurzfristige veränderung des einkommens erhöht werden? Zum beispiel wenn man zur nachtschicht wechselt und man mehr verdient? Oder weihnachts- urlaubsgeld beforsteht? Oder ist das in diesem fall irrelevant weil das zu mehrarbeit gehört?

Der Lohntarifvertrag bleibt ja in dem fall gleich!

Geändert von LuntZ (11.11.2008 um 14:26 Uhr)
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  #2  
Alt 17.11.2008, 11:12
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schau mal unter § 850c ZPO (Zivilprozessordnung) da kannst du gucken was max. monatlich gepfändet werden kann wenn Du mehr verdienst
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  #3  
Alt 20.03.2009, 15:46
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Zitat:
Zitat von LuntZ Beitrag anzeigen
Hallo zusammen,

kann eine (festgesetzte pfändungs-) rate die monatlich "abbezahlt" wird, durch kurzfristige veränderung des einkommens erhöht werden? Zum beispiel wenn man zur nachtschicht wechselt und man mehr verdient? Oder weihnachts- urlaubsgeld beforsteht? Oder ist das in diesem fall irrelevant weil das zu mehrarbeit gehört?

Der Lohntarifvertrag bleibt ja in dem fall gleich!
Hier einmal ein Auszug von unserer Kanzlei-Homepage:

Lohnpfändung
Pfändbares und nicht pfändbares Einkommen:
Bei einer Lohnpfändung oder Lohnabtretung - Pfändung Arbeitseinkommen- muss der Arbeitgeber die Pfändungsfreibeträge in der Pfändungstabelle beachten. Die Pfändungsfreigrenze hängt stark von der Anzahl der Unterhaltspflichtigen ab.
Gesetzliche Unterhaltspflicht kann bestehen gegenüber Kindern, Eltern, Großeltern, Enkeln, Ehegatten (auch getrennt lebend oder geschieden), eingetragenen Lebenspartnern und einem nicht verheirateten Elternteil, das ein Kind bis zum dritten Lebensjahr betreut.
Natürlich zählen bei der Berechnung der Pfändungsgrenzen nur die Personen, für die tatsächlich Unterhaltspflicht besteht und für die auch Unterhalt gezahlt wird.

Unbedingt die Abrechnung des Arbeitgebers bei Lohnpfändung überprüfen, denn hier werden viel Fehler gemacht.- Pfändung Arbeitgeber, da "Drittschuldner".

Der Arbeitgeber ist gesetzlich zur Lohnpfändung verpflichtet. Manchmal wird leider der nicht pfändbare Betrag zum Nachteil des Arbeitnehmers unkorrekt ermittelt.
Der Arbeitgeber sollte vor allem prüfen, ob bei der Pfändung auch alle Unterhaltspflichtigen gemäß Pfändungstabelle berücksichtigt wurden.
Auch ein auf der Lohnsteuerkarte mit 0,5 eingetragener Kinderfreibetrag bedeutet einen vollen Unterhaltspflichtigen.
Bei Lohnpfändung darf der Arbeitgeber nicht von sich aus eigenes Einkommen von Unterhaltspflichtigen des Arbeitnehmers berücksichtigen, um entsprechende Abzüge bei der Lohnpfändungsgrenze vorzunehmen.
Dies darf nur erfolgen, wenn es vom Gläubiger beim Gericht beantragt und positiv entschieden wurde.

Pfändbare und unpfändbare Zusatzvergütungen
Zusätzlich zum regulären Gehalt können im Arbeitsvertrag Sondervergütungen vereinbart sein oder werden gesetzlich gewährt. Einige unterliegen voll der Pfändung, andere nicht oder nur teilweise. Voll pfändbar sind Zuschläge für Nacht-, Schichtarbeit sowie Zuschläge für Arbeit an Sonn- und Feiertagen, Essenzuschüsse und geldwerte Vorteile für die private Mitnutzung eines Dienstwagens!

Unpfändbar sind im Wortlaut von § 850 a der Zivilprozessordnung folgende Arbeitseinkommen:
- zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens,
- die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder - soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen,
- Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbst gestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen - soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen,
- Weihnachtsvergütungen bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 Euro,
siehe auch Gerichtsurteil
- Heirats- und Geburtsbeihilfen, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Heirat oder der Geburt entstandenen Ansprüche betrieben wird,
- Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge,
- Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen,
- Blindenzulagen.

Tip
Sondervergütungen in bar, per Barscheck oder auf anderes Konto auszahlen lassen Für den gepfändeten Arbeitnehmer ist es vorteilhaft, wenn gemäß Arbeitsvertrag Teile des Gehalts in Form von Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld gezahlt werden, da diese nicht oder nur teilweise pfändbar sind.
Besteht eine Kontopfändung, sollte sich der Arbeitnehmer diese Sondervergütungen, aber auch Reisekostenerstattungen usw. jedoch auf keinen Fall auf sein Konto überweisen lassen.
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