Schulden wei nicht mehr weiter
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Schulden wei nicht mehr weiter

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  #1  
Alt 26.08.2009, 11:44
alpha1510
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Böse Schulden wei nicht mehr weiter


Schulden wei nicht mehr weiter

Geändert von Franky (23.06.2011 um 08:15 Uhr)
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  #2  
Alt 26.08.2009, 16:30
alpha1510
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vielen dank ich werd morgen zum jobcenter fahren.
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  #3  
Alt 28.08.2009, 10:48
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Hallo,
was der Mod. gepostet hat würde ich zuerst einmal machen und zur ARGE gehen.

Desweiteren bist Du nur für die Schulden haftbar für die Du unterschrieben hast und die Du gemacht hast.
Für die Schulden Deiner Lebenspartnerin, die sie auf Ihren Namen gemacht hat nicht.

Falls eine Kontopfändung kommen sollte kannst Du dies machen, denn bei deinem geringen Einkommen kann man nichts pfänden:
Zitat:
Wenn Sozialgelder gepfändet werden.
2. Auszahlungspflicht bei Sozialleistungen

Gehen auf dem Konto des Schuldners Sozialleistungen ein, hat er als Kontoinhaber das Recht, innerhalb der ersten sieben Tage nach Gutschrift unbeschränkt Auszahlung zu verlangen. Diese Auszahlungspflicht innerhalb der Sieben-Tage-Schutzfrist besteht kraft Gesetzes (§ 55 SGB I). Sie ist unabhängig davon, ob eine Kontopfändung - Pfändung Sozialhilfe- vorliegt oder ob das Konto (hoffnungslos) überzogen ist und die Bank eine Rückführung des Dispositionskredits wünscht. Der Schuldner muss lediglich nachweisen, dass es sich bei der Gutschrift um eine Sozialleistung handelt. In der Regel geht dies bereits aus dem Kontoauszug hervor. Bei Sozialhilfe oder ALG II ist ggf. der Leistungsbescheid vorzulegen. Die Aufwandsentschädigung für sog. 1-Euro-Jobber ist eine Sozialleistung nach § 16 Abs. 3 SGB II (und kein Arbeitseinkommen, obwohl die Auszahlung über die Beschäftigungsstelle erfolgt!) Ggf. muss dies durch die Eingliederungsvereinbarung belegt werden.

Was sind Sozialleistungen?
Sozialleistungen sind:
Sozialhilfe, Wohngeld, Arbeitslosengeld II und Sozialgeld, Mutterschaftsgeld, Kindergeld, Erziehungsgeld, Leistungen der Pflegeversicherung, BAföG, Grundrente.

Lohnpfändung
Pfändbares und nicht pfändbares Einkommen:
Bei einer Lohnpfändung oder Lohnabtretung - Pfändung Arbeitseinkommen- muss der Arbeitgeber die Pfändungsfreibeträge in der Pfändungstabelle beachten. Die Pfändungsfreigrenze hängt stark von der Anzahl der Unterhaltspflichtigen ab.
Gesetzliche Unterhaltspflicht kann bestehen gegenüber Kindern, Eltern, Großeltern, Enkeln, Ehegatten (auch getrennt lebend oder geschieden), eingetragenen Lebenspartnern und einem nicht verheirateten Elternteil, das ein Kind bis zum dritten Lebensjahr betreut.
Natürlich zählen bei der Berechnung der Pfändungsgrenzen nur die Personen, für die tatsächlich Unterhaltspflicht besteht und für die auch Unterhalt gezahlt wird.

Unbedingt die Abrechnung des Arbeitgebers bei Lohnpfändung überprüfen, denn hier werden viel Fehler gemacht.- Pfändung Arbeitgeber, da "Drittschuldner".

Der Arbeitgeber ist gesetzlich zur Lohnpfändung verpflichtet. Manchmal wird leider der nicht pfändbare Betrag zum Nachteil des Arbeitnehmers unkorrekt ermittelt.
Der Arbeitgeber sollte vor allem prüfen, ob bei der Pfändung auch alle Unterhaltspflichtigen gemäß Pfändungstabelle berücksichtigt wurden.
Auch ein auf der Lohnsteuerkarte mit 0,5 eingetragener Kinderfreibetrag bedeutet einen vollen Unterhaltspflichtigen.
Bei Lohnpfändung darf der Arbeitgeber nicht von sich aus eigenes Einkommen von Unterhaltspflichtigen des Arbeitnehmers berücksichtigen, um entsprechende Abzüge bei der Lohnpfändungsgrenze vorzunehmen.
Dies darf nur erfolgen, wenn es vom Gläubiger beim Gericht beantragt und positiv entschieden wurde.

Pfändbare und unpfändbare Zusatzvergütungen
Zusätzlich zum regulären Gehalt können im Arbeitsvertrag Sondervergütungen vereinbart sein oder werden gesetzlich gewährt. Einige unterliegen voll der Pfändung, andere nicht oder nur teilweise. Voll pfändbar sind Zuschläge für Nacht-, Schichtarbeit sowie Zuschläge für Arbeit an Sonn- und Feiertagen, Essenzuschüsse und geldwerte Vorteile für die private Mitnutzung eines Dienstwagens!

Unpfändbar sind im Wortlaut von § 850 a der Zivilprozessordnung folgende Arbeitseinkommen:
- zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens,
- die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder - soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen,
- Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbst gestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen - soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen,
- Weihnachtsvergütungen bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 Euro,
siehe auch Gerichtsurteil
- Heirats- und Geburtsbeihilfen, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Heirat oder der Geburt entstandenen Ansprüche betrieben wird,
- Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge,
- Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen,
- Blindenzulagen.

Sondervergütungen in bar, per Barscheck oder auf anderes Konto auszahlen lassen Für den gepfändeten Arbeitnehmer ist es vorteilhaft, wenn gemäss Arbeitsvertrag Teile des Gehalts in Form von Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld gezahlt werden, da diese nicht oder nur teilweise pfändbar sind.
Besteht eine Kontopfändung, sollte sich der Arbeitnehmer diese Sondervergütungen, aber auch Reisekostenerstattungen usw. jedoch auf keinen Fall auf sein Konto überweisen lassen.

Wenn Arbeitseinkommen gepfändet wird.


Wenn die kontoführende Bank die Auszahlung gutgeschriebener Beträge verweigert - Konto Pfändung- bzw. aus den gleichen Grüünden keine Überweisungen für Miete, Strom usw. mehr ausführen will, sind die folgenden Fallgestaltungen zu unterscheiden:

1.Kontopfändungsschutz bei laufendem Arbeitseinkommen Zahlt die Bank nicht aus, weil ein Gläubiger das Kontoguthaben und alle eingehenden Gutschriften gepfändet hat, muss sich der Schuldner umgehend an das Vollstreckungsgericht wenden. Mit Hilfe eines Freigabeantrags nach § 850k ZPO lässt sich zumindest der unpfäändbare Anteil der wiederkehrenden Einkünfte für den laufenden Lohnzahlungszeitraum und für die Zukunft sichern.
3. (Kein) Schutz vor bankinterner Verrechnung beim laufenden Arbeitseinkommen

Banken weigern sich bisweilen aus Eigeninteresse, Auszahlungen oder Überweisungen vorzunehmen, obwohl gerade Arbeitslohn gutgeschrieben wurde. Die Bank sperrt das überzogene Konto, weil:
- eine bisher geduldete Kontoüberziehung oder die geduldete Überziehung des eingeräumten Dispositionskredits unterbunden werden soll.
- die Bank von einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage erfahren hat (z.B. Arbeitslosigkeit, Lohnpfändung, Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung). Daraufhin wird häufig der Kreditrahmen reduziert oder der Dispositionskredit insgesamt fristlos gekündigt (vgl. Nr. 19 AGB-Banken 2002).
Ziel der Auszahlungssperre ist es hier, den Sollstand (auf die vereinbarte Kredit-Linie) zurückzuführen.

Vorsicht: Künftig ist bei negativem SCHUFA-Eintrag, insbesondere nach Abgabe einer EV zu befürchten, dass die Bank nicht nur den Dispositionskredit kündigt, sondern auch die gesamte Lohngutschrift mit dem Sollstand verrechnet und so dem Kontoinhaber nichts mehr zum Leben bleibt!
Quelle:
Unsere Kanzleihomepage
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  #4  
Alt 28.08.2009, 11:21
alpha1510
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vielen dank für deine antwort

meine ehemaliege lebenspartnerin hat ja im meinen namen die unterschriften geleistet und ist in meinen namen zb zur sammelbestellerin gegangen... und hat meinen namen die raten zahlung unterschrieben... ich war auf der arge und werd auch meine wohnung aufgeben müssen da ich unter 25 bin und höchstwarscheinlich alg2 bekomme
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  #5  
Alt 28.08.2009, 12:45
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Zitat:
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vielen dank für deine antwort

meine ehemaliege lebenspartnerin hat ja im meinen namen die unterschriften geleistet und ist in meinen namen zb zur sammelbestellerin gegangen... und hat meinen namen die raten zahlung unterschrieben... ich war auf der arge und werd auch meine wohnung aufgeben müssen da ich unter 25 bin und höchstwarscheinlich alg2 bekomme
Das ist ja der Hammer, ich kann doch nicht in Deinem Namen Verpflichtungen eingehen!
Da soll Deine Lebenspartnerin zusehen wie sie da rauskommt.
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  #6  
Alt 28.08.2009, 19:26
alpha1510
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wieder mal vielen dank für deine unterstützung wie soll ich das den beweisen das sie das in meinen unterschrieben hab war schon beim rechtsanwalt und hab auch schon angefangen was abzustottern hab ja schon in 6 monaten 14000 euro schulden abgezahlt.... da ich noch dieverse jos in discotheken als dj hab was denkste wie toll es wär wenn ich das geld alles für mich hätte ich hab ne unfall rente von der gegnerischen unfallversicherung( erwerbsschaden) vo 750 euro hatte von mein arbeitgeber nen monatl netto von 1800 und hatte als dj 170 freitags und 220 samstags...ich weees gar nicht wie ich das de schuldenberatung erkären soll hab dienstag thermin... sonnst bitte mal auf meine mail addresse antworten muss ja nachher wieder ist freitag
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  #7  
Alt 28.08.2009, 20:08
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Zitat:
Zitat von alpha1510 Beitrag anzeigen
wieder mal vielen dank für deine unterstützung wie soll ich das den beweisen das sie das in meinen unterschrieben hab war schon beim rechtsanwalt und hab auch schon angefangen was abzustottern hab ja schon in 6 monaten 14000 euro schulden abgezahlt.... da ich noch dieverse jos in discotheken als dj hab was denkste wie toll es wär wenn ich das geld alles für mich hätte ich hab ne unfall rente von der gegnerischen unfallversicherung( erwerbsschaden) vo 750 euro hatte von mein arbeitgeber nen monatl netto von 1800 und hatte als dj 170 freitags und 220 samstags...ich weees gar nicht wie ich das de schuldenberatung erkären soll hab dienstag thermin... sonnst bitte mal auf meine mail addresse antworten muss ja nachher wieder ist freitag
Die Sache ist eigentlich (für mich )klar.
Wer eine Unterschrift fälscht (das können heutzutage sogar Spezialisten anchweisen) macht sich strafbar und wird verklagt.
also falls sie gefälscht hat RA aufsuchen nichts mehr zahlen und klagen!
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  #8  
Alt 28.08.2009, 23:26
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Wenn deine Ex die Unterschrift gefälscht hat ist das nachweisbar, damit hat sie sich straffällig gemacht. Bei einem Kollegen von mir hat die freundin in seinem Namen telefonisch bei Versnadhäusern bestellt. Da musste nichts unterschrieben werden, die ist damit durchgekommen, hat alles abgestritten und er konnte bezahlen. Irre Bräute gibs, dreist nenn ich das, meiner würde ich den Marsch blasen.
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