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#11
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| Zitat:
Aber auch als leistungslos arbeitsuchend sollte es so sein, dass Bewerbungskosten auf Antrag erstattet werden. Denn schliesslich schliesst der Arbeitsuchende mit der Agentur für Arbeit einen Vertrag, Eingliederungsvereinbarung genannt, in der der Arbeitsuchende sich verpflichtet, soundsoviele Eigenbemühungen nachzuweisen. Dabei unterliegt der Arbeitsuchende ohne Leistungsbezug zahleichen Verpflichtungen, ähnlich einem Arbeitslosen mit Leistungsbezug, bei Pflichtverletzung kann der Arbeitsuchende ohne Leistungsbezug sogar für drei Monate von der Betrteuung durch die Agentur ausgeschlosen werden. Bei einem Arbeitsuchenden MIT EINKOMMEN kann ich mir vorstellen, dass man das sparsamer handhabt, bei einem Arbeitsuchenden ohne Einkommen wäre die Ablehnung der Förderung mittels Bewerbungskostenerstattung als kritisch anzusehen. Im Zweifelsfalle sollte man einen Antrag auf Bewerbungskostenübernahme stellen und den Ablehnungsbescheid abwarten und bei der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg nachfragen, ob das eine neue Handhabung ist. Beschwerden, Lob und Anregungen - www.arbeitsagentur.de
__________________ Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter. |
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