| | |||||||
| Registrieren | Blogs | Hilfe | Interessengemeinschaften | Kalender | Suchen | Heutige Beiträge | Alle Foren als gelesen markieren |
| |
| | LinkBack | Themen-Optionen | |
|
#1
| ||||
| ||||
| Ärzte Zeitung online, 27.03.2009 14:28 Schlappe für Freiberufler: Rundfunkgebühr für Internet-PC rechtens KOBLENZ (eb). Der Rechtsstreit um die Rundfunkgebühren für einen beruflich genutzten PC mit Internetzugang hat die nächste Instanz erreicht. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG) hat jetzt die Klage eines Rechtsanwalts gegen den Südwestrundfunk (SWR) abgewiesen und entschieden: Für einen beruflich genutzten Computer mit Internetanschluss sind grundsätzlich Rundfunkgebühren zu zahlen. Die Richter machten jedoch deutlich, dass eine Gebührenpflicht für internetfähige Computer nicht eintrete, wenn ein herkömmliches Rundfunkgerät zu beruflichen Zwecken (z.B. im Büro oder im dienstlich genutzten Fahrzeug) bereitgehalten wird und dafür bereits Rundfunkgebühren gezahlt werden. Der Kläger, ein Rechtsanwalt, setzt in seinem Kanzleibetrieb einen PC mit Internetzugang ein, den er nur für die Recherche in Rechtsprechungsdatenbanken und für Schreibarbeiten nutzt. Über das Internet können jedoch auch aktuelle Radioprogramme des beklagten (SWR) sowie anderer öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten empfangen werden. Deshalb zog der SWR den Kläger zu Rundfunkgebühren in Höhe von 5,51 Euro pro Monat heran. Das Verwaltungsgericht hob die Gebührenbescheide auf. Demgegenüber gab das Oberverwaltungsgericht der Berufung des SWR statt und wies die Klage des Rechtsanwalts ab. Das letzte Wort ist noch nicht gefallen. Das OVG hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen, weil die Frage, ob für beruflich genutzte PC mit Internetzugang Rundfunkgebühren zu entrichten sind, grundsätzliche Bedeutung hat. Die Gebührenfreiheit für Computer war zum Jahresbeginn 2007 gefallen. Seither müssen monatlich 5,52 Euro für internetfähige PCs gezahlt werden, sofern weder Fernseher noch Radio bereits bei der GEZ angemeldet sind. Az.: 7 A 10959/08.OVG wellen
__________________ Die Schule ist nur die Saat - der Beruf ist die Ernte Beiträge stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar, ein Beratervertrag kommt nicht zustande. - keine nichtssagenden Politikerworte - bitte !! Wehret den Anfängen! „Principiis obsta, sero medicina paratur" |
| Themen-Optionen | |
| |
| | ||||
| Thema | Autor | Forum | Antworten | Letzter Beitrag |
| sogenannte kommerzielle Nutzung sogenannter freier Musik | trommelpeter | Existenzgründung allgemein | 2 | 16.01.2009 13:13 |