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#1
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| Hallo, ich habe am 07.02.2008 ein Vorstellungsgespräch, kann dort aber nicht hingehen weil ich mich noch derzeit mit meinem alten Arbeitgeber über mein Zeugnis streite. Habe die Einladung per E-Mail erhalten. Wie und mit welchem Grund sage ich da jetzt am besten ab? Bitte helft mir |
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#2
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| ein noch fehlendes Zeugnis ist eigentlich kein Grund ein VG sausen zu lassen, vor allem da du vermutlich nicht genau weißt, wie lange es dauert bis du es hast und dementsprechend keinen neuen Termin ausmachen kannst. Arbeitnehmer die vermeiden wollen, dass ihr aktueller AG Wind von ihren Bewerbungsaktivitäten bekommen, können meist sowieso kein Zeugnis vom laufenden Arbeitsverhältnis vorweisen und auch nachträglich erstellte Zeugnisse sind gar nicht so selten. Die Lösung in dem Fall: Eine selbst erstellte Seite mit Beschreibung deiner aktuellen Aufgabengebiete und dem Hinweis, dass ein entsprechendes Zeugnis nachgereicht wird. Also entweder du rufst an, sagst Bescheid das dein Zeugnis noch nicht fertig ist (AG hatte noch keine Zeit dafür) und ob es bezüglich des VG's ein Problem darstellt oder du fragst gar nicht erst und klärst das eben im Vorstellungsgespräch.
__________________ ______________________ schöne Grüße wombat Für jene die von Quantität auf Qualität schließen. Die Anzahl meiner Beiträge resultiert nur aus meinem zwanghaften Drang meine höchst persönliche, fachlich unbeleckte, bemüht vernünftige aber möglicherweise falsche Meinung zum Besten zu geben. Zögert also nicht, euch Rat von Experten zu holen, die dafür dann (hoffentlich) auch geradestehen. Ich gehöre nicht zu dieser Elite und tue letzteres auch nicht. |
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#3
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| Hallo, ich möchte aber nicht zu diesem Vorstellungsgespräch gehen. Wie sage ich am besten elegant ab? |
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#4
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| Zitat:
wenn du dir wirklich im klaren bist, dass sowohl das Vorstellungsgespräch, als auch die Stelle dann futsch ist, dann sage ab, indem du einfach sagst, dass du kein Interesse mehr an der Stelle hast. Eine Begründung brauchst du gar nicht darlegen. Wenn sie doch fragen, sagst du einfach "persönliche Gründe" als Begründung. Grüße Mogli
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#5
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| ich gehe davon aus, dass du derzeit ALG I beziehst. Wenn die Stelle von der Agentur für Arbeit vermittelt wurde, darfst du das Vorstellungsgespräch nicht absagen. Eine Absage hätte eine dreimonatige Leistungseinstellung zur Folge. Bei Bedürftigkeit müsstest du dann ALG II beantragen und würdest dem SGB II Nicht viel anders sieht es aus, wenn du eine Stelle absagst, die du dir selber gesucht hast. Solange die Agentur für Arbeit davon nichts erfährt, ist alles in Butter. Wo kein Kläger, da kein Richter. Sollte der Arbeitgeber aber eine Kontrollmeldung an die Agentur geben, bist du im Eimer. Sage bitte, ob du ALG I / ALG II beziehst. Ich werde mich dann noch weiter dazu äussern.
__________________ Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter. |
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#6
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| Ich beziehe bis jetzt noch gar nichts bin offiziell erst ab 31.01.2008 arbeitslos. Ich hab das Gespräch schon abgesagt, woher will den die Agentur für Arbeit wissen wo ich mich alles beworben habe. Ich bin bis jetzt nur Arbeitssuchend gemeldt. Außerdem habe ich erst am 07.02. einen Termin beim Arbeitsamt zur Abgabe wegen dem Arbeitslosengeld. Um am 14.02. erst einen Termin wegen der Arbeitsvermittlung und so... Heute habe ich einen Brief von meiner Krankenkasse bekommen das ich ich nach dem 31.01. nicht mehr Krankenversichert bin. Also bin ich ja dann 7 Tage ohne Krankenversicherung, ich hoffe mal das mir in den Tagen nichts passiert. |
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#7
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| Ich würde nicht absagen. Wenn du offiziell ab 31.01.08 arbeitslos bist, so bist du bis dahin zumindest arbeitsuchend nach § 37 b SGB III. Betrachte das mal so: du übst ein Vorstellungsgespräch und lernst daraus für spätere Gespräche. Wirst du angenommen, schonst du deinen Anspruch auf ALG I. Wenn dein ALG I bewilligt und aktiviert wurde, bleibt dir der Anspruch 4 Jahre lang erhalten und du kannst deinen unverbrauchten Anspruch später verbrauchen. Selbst wenn die Stelle sich als Flop erweist: man lernt immer etwas dazu. Übrigens: Krankenversichert bist du noch. Nach einem Arbeitsverhältnis greift eine vierwöchige Nachversicherunsgzeit. Am besten suchst du deine Krankenkasse mal auf und sagst den einen GUTEN TAG. Eventuelle Unklarheiten kannst du dann an Ort und Stelle klären.
__________________ Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter. |
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#8
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| http://www.arbeitsagentur.de/zentral...ltungsrats.pdf EAO Erreichbarkeitsanordnung, gilt sowohl für ALG I als auch ALG II. Bitte durchlesen, Unkenntnis schützt vor Strafe nicht. ![]() http://www.arbeitsagentur.de/zentral...rbeitslose.pdf
__________________ Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter. |
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