Auflagen während Weiterbildung bei ALG I Bezug
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Auflagen während Weiterbildung bei ALG I Bezug

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  #1  
Alt 11.03.2010, 21:55
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micha02 befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Standard Auflagen während Weiterbildung bei ALG I Bezug


Hallo,

bin leider Opfer der unsäglichen Wirtschaftskrise geworden, mein Arbeitsvertrag wurde nicht verlängert.
Habe mich daher um eine Weiterbildung bemüht, die ich auch kurz nach dem Antreten der Arbeitslosigkeit beginnen durfte (über Bildungsgutschein).

Meine Fragen dazu:
Besteht die Verpflichtung mich weiterhin zu bewerben (zweifellos ja) und muß ich die Maßnahme beim Erhalt eines Arbeitsvertrages abbrechen um diese Arbeit anzutreten?

Wo bitte stehen diese Auflagen? Habe bereits das Merkblatt zu Arbeitslosigkeit I durchgeforstet. Dort steht dazu jedoch nichts Konkretes!

Habt Ihr viell. einen Link zu dieser Problematik?

Vielen Dank und liebe Grüße,

micha


Vielen Dank für jeden Tipp!!
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  #2  
Alt 13.03.2010, 11:15
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heinzausmainz befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Standard

hallo micha,
ich bin in genau der selben situation.
Weiterbildung endlich genehmigt, jetzt kommt ein Jobangebot von einer zeitarbeitsfima.
ich möchte die weiterbildung aber zu ende bringen, habe sogar einen arbeitgeber der mich "höchstwarscheinlich" nimmt wenn die weiterbildung fertig ist.
mich interessiert auch, ob ich den job bei der zaf annehmen muss.
wenn nein droht lauf arbeitsagentur eine sperre von 3 wochen.
das könnte ich verkraften.
zahl die agentur die weiterblung weiter?

gruß heinz

ps.
das jobangebot kam 2 stunden nachdem mein sachbearbeiter den bildungsgutschein augestellt hat, zufall?
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  #3  
Alt 27.03.2010, 17:29
Benutzerbild von Melete
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Melete befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Standard Weiterbildung abbrechen wegen neuer Arbeitsstelle?

Wenn Du noch nicht lange arbeitslos bist, musst Du nicht Arbeit zu jedweden Bedingungen annehmen. Im § 121 SGB III heißt es für ALG I-Empfänger (für ALG II-Empfänger gelten strengere Vorschriften):

Zitat:
(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einem Arbeitslosen insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt.

In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und

in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar.

Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist dem Arbeitslosen eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.
Insbesondere Zeitarbeitsunternehmen bieten häufig niedrigere Löhne und Gehälter an.

Wenn Ihr jedoch eine Arbeitsstelle angeboten bekommt, die in diesem Sinne zumutbar ist, wäre eine Ablehnung mit einer Sanktion verbunden.

Und mal ehrlich: Warum sollte jemand eine Arbeitsstelle ablehnen und lieber die Schulbank drücken - auf die Gefahr hin, hinterher weiter arbeitslos zu sein?

Selbst wenn die Weiterbildung noch so sinnvoll und wertvoll ist - sie nützt ja nur etwas, wenn man wieder in Arbeit kommt.

Jeder einzelne Monat Arbeitslosigkeit schmälert jedoch Eure Chancen auf eine Arbeitsstelle.

@ Heinzausmainz:

Zitat:
habe sogar einen arbeitgeber der mich "höchstwarscheinlich" nimmt wenn die weiterbildung fertig ist.
Versuche, schriftlich zu bekommen, dass man Dir die Arbeitsstelle gibt, wenn Du die Weiterbildung erfolgreich absolvierst.
__________________
Liebe Grüße, Melete

Meine Beiträge entsprechen meinem besten Wissen und stellen meine persönliche Meinung dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit kann ich nicht übernehmen. Auch gebe ich keine Rechtsberatung und keinen Ersatz dafür.

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