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#1
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| Hallo, ich wollte fragen ob mir eine Umschulung durch das JC gewährt wird. Ich bin 29 und habe in meiner Heimat 2 Ausbildungen gemacht und auch abgeschlossen (Technische Büroangestellte und Kunstrestauratorin), sie werden aber in Deutschland nicht anerkannt (lt. Kulturministerium). Im Moment bekomme ich ALG2 und kann seit langer Zeit aufgrund fehlender Berufsausbildung keine Stelle finden. Bei telefonischen Nachfragen werde ich gleich nach Ausbildung gefragt! Keine Ausbildung keine Chance auf einen Arbeitsplatz! Nun würde ich gerne eine Umschulung machen. Wo kann ich mich über die genauen Voraussetzungen für die Gewährung einer Umschulung bei Ausländern informieren?? Gibt es speziele Stellen, die mir weiterhelfen können? Kann das JC mir die Umschulung verweigern? Wenn Ja. Aus welchen Grund? Was kann ich (bei Ablehnung) dann machen? Kämme ein Bildungsgutschein in Frage? Wo genau ist der Unterschied zu Umschulung und Bildungsgutschein?? Für alle Informationenwähre ich sehr dankbar. LG Tamara |
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#2
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| Zitat:
Meines erachtens ist das Kulturministerium für die Anerkennung der beiden Berufe nicht die zuständige Stelle! Technische Büroangestellte ist zuständige Stelle die örtliche Industrie- und Handelskammer oder gegebenf. die Handwerkskammer. Restauratorin ist eine Fortbildung, die nicht durch eine Bundesregelung geordnet ist. Es gibt verschiedene Regelungen einzelner Handwerkskammern, in unterschiedlichen Fachrichtungen.. Lediglich Restaurator/Restauratorin (ohne Fachrichtung) ist bei Senat der Freien und Hansestadt Hamburg _.Personalamt geregelt - sh. unten: BIBB / A.WE.B Aus- und Weiterbildungsberufe Die Frage, die ich zur Zeit auch nicht beantworten kann ist, ist der deutsche Abschluss als Restaurator zugleich auch die Berufszugangsvoraussetzung? Ich würde dies zunächst verneinen, da dies eine Einschränkung des Grundgesetzes in Punkto Berufsfreiheit sein könnte. Hast Du bereits auch als Restauratorin gearbeitet und entsprechende Nachweise? Zitat:
Zitat:
Für Umschulungen werden derzeit vermutlich keine Mittel bei der Arbeitsagentur zur Verfügung stehen. Kann sich aber im nächsten Jahr verändern. Es gibt sogen. Einzel- und Gruppenmaßnahmen. Für eine Einzelmaßnahme muß Du Dir eine Firma suchen, die dazu bereit ist. Die Firma wird dann finanzielle Mittel von der Arbeitsagentur erhalten. Für eine Gruppenumschulung beauftragt die Arbeitsagentur einen sogen. Umschulungsträger. Mit einem Weiterbildungsgutschein kannst Du Dir einen geeigneten Träger für eine mit der Arbeitsagentur abgeklärte Maßnahme suchen. Kosten werden dann über den Gutschein abgerechnet. Der Gutschein hat ein "Verfallsdatum". Für weitere Fragen stehe ich gerne zur Verfügung. |
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#3
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| Hallo, vielen Dank, dass sich jemand gemeldet hat!! Mein Heimatland ist Polen, und ich habe auch schon bei der IHK nachgefragt aber sie können meine Ausbildung nicht anerkennen. Sie können nur mein Zeugnis beurteilen. Ich habe in Polen nicht als Kunstreastauratorin gearbeitet und habe dies auch nicht vor hier zu tun. Da meine zweite Ausbildung im Kaufmännischen Bereich ist, möchte ich auch hier in diesem Bereich arbeiten. Hast du ein paar Tipps, wo ich nach der Einzelmassnachme suchen soll?? Gruß Tamarka |
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#4
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| Du solltest bei der Arbeitsagentur klären, ob diese eine solche Einzelmassnahme fördert. Danach oder besser davor, mußt Du dir im klaren werden, welche Umschulung Du machen möchtest. Bürokauffrau, Industriekauffrau, Kauffrau im Groß- und Außenhandel etc. In die Überlegung einbeziehen solltest Du, inwieweit Deine bisherigen Ausbildungen Dir dabei nützlich sein können. Z. B. Bereich Kunsthandel oder Technik. Danach kristallisiert sich die Zielbranche für eine Ausbildung heraus. Bei der Firmenfindung können wiederum Arbeitsagentur und/oder evtl. die IHK helfen. LG |
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#5
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| Zitat:
Die Beurteilung Deines Zeugnisses entspricht der Anerkennung. Die Anerkennung/Gleichstellung eines Zeugnisses erfolgt auf Grund §92 Bundesvertriebenengesetzes und bezieht sich nur auf deutschstämmige Aussiedler aus den "Ostländern". Die Beurteilung eines ausländischen Zeugnisses ist eine Stellungnahme, inwieweit dieses Zeugnis einem vergleichbaren deutschen Abschluß entspricht. Dies soll einem potentiellen Arbeitgeber signalisieren, hier liegt ein ausländischer Abschluß x vor, der dem deutschen Abschluß y entspricht. Erfüllt damit die gleiche Funktion wie die Anerkennung. LG |
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