Gefeuert – Was nun?
Eine Kündigung vom Arbeitgeber ist in den meisten Fällen ein frustrierendes Erlebnis, weil mit einem Schlag Einkommen und die berufliche Stellung wegfallen und häufig das Selbstvertrauen darunter leidet. Deshalb ist es auch verständlich, dass viele diesen Schock erst einmal verdauen müssen. Wer aber möglichst bald wieder Fuß im Beruf fassen will, darf sich nicht zu lange Zeit lassen. Den Ärger oder die Enttäuschung beiseite zu schieben und sich mit seiner Zukunftsplanung zu beschäftigen, ist in dieser Situation zwar nicht einfach, aber nötig, um eventuell wertvolle Chancen nicht zu verpassen.
Meldung bei der Arbeitsagentur
Zunächst besteht für Personen mit Anspruch auf Arbeitslosengeld die Pflicht, sich bei der Arbeitsagentur als „arbeitssuchend“ zu melden, um – wenn alles nichts mehr hilft – bei einer späteren Meldung als „arbeitslos“ (möglich bis zum ersten Tag der Arbeitslosigkeit) von Anfang an Arbeitslosengeld erhalten zu können. Dazu müssen sich gekündigte Arbeitnehmer jedoch rechtzeitig und persönlich bei der zuständigen Agentur vorstellen: Im Normalfall muss dies spätestens drei Monate vor dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses erfolgen; beträgt die Kündigungsfrist weniger als drei Monate, haben betroffene Personen nur drei Tage Zeit dazu. Wer die Meldefrist verstreichen lässt, dem wird pauschal in der ersten Woche der Arbeitslosigkeit das Arbeitslosengeld gesperrt.
Kündigungsschutzklage
Zudem muss eine Kündigung nicht prinzipiell akzeptiert werden, da nach Angaben von Arbeitsrechtsexperten zum Teil gute Chancen bestehen, gerichtlich dagegen vorzugehen und den Arbeitsplatz zu erhalten oder eine Abfindung zu erzielen. Eine Kündigungsschutzklage nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) kann aber auch beispielsweise sinnvoll sein, wenn in einer betriebsbedingten Kündigung die per Gesetz, Arbeits- oder Tarifvertrag geregelten Kündigungsfristen nicht eingehalten wurden und eine Einwilligung das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs bis zum ordentlichen Kündigungstermin zur Folge hätte. Liegt dagegen eine fristlose oder verhaltensbedingte Kündigung vor, können mit einer Kündigungsschutzklage eventuell ein Vergleich mit dem Arbeitgeber ausgehandelt (d.h. eine andere Kündigungsart vereinbart) und die Sperrung des Arbeitslosengeldes von bis zu 12 Wochen sowie Probleme bei folgenden Bewerbungen umgangen werden.
Wer sich nicht sicher ist, ob seine Kündigung zulässig ist, sollte deshalb möglichst früh einen Rechtsberater aufsuchen (z. B. privater Rechtsanwalt, Rechtsberatung der Gewerkschaft). Denn falls eine Kündigungsschutzklage in Betracht kommt, muss diese innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Das Arbeitsgericht entscheidet dann, ob die Kündigung rechtlich unwerksam ist und ob der Arbeitnehmer an seinen Arbeitsplatz zurückkehren kann/muss oder – wie in den meisten Fällen – die Zahlung einer Abfindung sinnvoller ist (z. B. wegen erheblichen Störungen des Verhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber).
Möglichkeiten der Jobsuche
Mit oder ohne Kündigungsschutzklage muss man sich natürlich trotzdem nach einer neuen Arbeitsstelle umsehen. Allerdings sollte man sich nicht nur darauf verlassen, dass die Arbeitsagentur schon ein passendes Jobangebot finden wird, sondern selbst aktiv werden und möglichst viele Arten der Jobsuche nutzen. Zum einen erhöhen sich die Bewerbungschancen, je kürzer die Lücke im Lebenslauf ist. Zum anderen melden Unternehmen auch nur rund ein Drittel aller offenen Stellen bei der Arbeitsagentur und setzen bei der Stellenbesetzung auf Anzeigen in Printmedien (z. B. regionale und überregionale Zeitungen, Fachzeitschriften), Internet-Jobbörsen oder auf der Unternehmenshomepage sowie persönliche Kontakte (z. B. Freunde und Verwandte von Mitarbeitern), Headhunter und Personalvermittler oder Online-Karrierenetzwerke. Weitere gute Tipps zur Jobsuche sind beispielsweise, sich im Internet, in Fachzeitschriften oder bei Zeitarbeitsfirmen über die Einstellungschancen in seiner Branche zu informieren und selbst bei Unternehmen nachzufragen, ob derzeit passende Stellen frei sind bzw. demnächst frei werden.
Abschied aus dem alten Unternehmen
Und auch wenn vielleicht die Wut auf den alten Arbeitgeber groß ist oder man lieber heute als morgen gehen würde, sollte man doch versuchen, die Zähne zusammenzubeißen und seinen Abgang so vernünftig wie möglich zu gestalten. Beispielsweise kann mit dem Arbeitgeber eine Freistellung unter Anrechnung von (Rest-)Urlaubsansprüchen vereinbart und damit weiterer Ärger vermieden werden. Zudem ist es oft wertvoll, Kontakte zu guten Kollegen oder Kunden weiterhin zu pflegen, um dann eventuell im neuen Job wieder auf sie zurückgreifen zu können.
Buchtipp
Arbeitsplatz in Gefahr – das sind Ihre Rechte: Kündigung – Beschäftigungsgesellschaft – Aufhebungsvertrag – Mobbing – Trennungsgespräche von Inken Wanzek und Christine Rosenboom, Linde Verlag (26. Februar 2007)
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