Gesetzliche Leistungen bei Berufsunfähigkeit
Die gesetzliche Berufsunfähigkeitsversicherung besteht nur für vor dem 2. Januar 1961 geborene Personen. Für diesen Personenkreis gilt eine Berufsunfähigkeit als festgestellt, wenn sie in ihrem erlernten oder ausgeübten Beruf sowie in einer vergleichbaren Beschäftigung aus gesundheitlichen Gründen nur noch weniger als sechs Stunden am Tag erwerbstätig sein können.
Später geborene Menschen sind nur noch im Rahmen der Absicherung gegen eine Erwerbsunfähigkeit durch die gesetzliche Rentenversicherung geschützt. Diese setzt voraus, keiner regelmäßigen Beschäftigung mehr nachgehen zu können, wobei der ausgeübte Beruf des Versicherten keine Berücksichtigung findet.
Die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente endet zur Zeit mit dem Erreichen des 65. Lebensjahres, da dann der Anspruch auf die reguläre Altersrente entsteht. Der Gesetzgeber wird diese Bestimmung sicher an die Neuregelung des Renteneintrittsalters anpassen.
In den letzten fünf Jahren müssen mindestens drei Jahre lang Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt worden sein, damit der Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit besteht; des Weiteren muss die allgemeine Wartezeit von zumindest fünf Jahren erfüllt sein.
Bei der Rentenhöhe ist zwischen einer teilweisen und einer vollen Berufsunfähigkeit zu unterscheiden. Eine teilweise Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte noch drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten kann; bei einer Arbeitszeit von weniger als drei Stunden täglich liegt eine volle Berufsunfähigkeit vor. Während die volle Berufsunfähigkeitsrente in ihrer Höhe zwei Dritteln den erworbenen Ansprüchen für die Jahresrente entspricht, halbiert sich dieser Rentenbetrag bei der teilweisen Berufsunfähigkeit. Zu berücksichtigen ist bei der Entscheidung über die volle oder halbe Berufsunfähigkeitsrente auch die konkrete Lage auf dem Arbeitsmarkt.
Die Berufsunfähigkeitsrente wird in der Regel zunächst für drei Jahre befristet gewährt, mit Ablauf von neun Jahren soll sie aber in eine unbefristete Rentenzahlung umgewandelt werden. Auf die Befristung kann auch bei der ersten Gewährung der Rente verzichtet werden, wenn die Wiederherstellung der Gesundheit des Antragstellers als ausgeschlossen oder zumindest unwahrscheinlich bewertet wird.
Für die Rente wegen einer Erwerbsunfähigkeit gelten hinsichtlich der meisten Voraussetzungen die gleichen Grundsätze wie für die Berufsunfähigkeitsversicherung. Lediglich die Ansprüche an die gesundheitlichen Einschränkungen sind strenger, da für den Anspruch auf die genannte Rente der eigene Beruf nicht mehr berücksichtigt wird. Es gilt für seit dem 2. Januar 1961 geborene Erwerbstätige vielmehr, dass eine Erwerbsunfähigkeitsrente nur gezahlt wird, wenn sie im genannten Umfang keine bezahlte Tätigkeit mehr ausüben können. Die Regeln für die vorübergehende Befristung der Rentenzahlung wurden unverändert übernommen.
Sowohl die geringe Höhe der gesetzlichen Rente wegen einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit als auch die strengen Bestimmungen an die Definition letzterer lassen den Abschluss einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung als sinnvoll erscheinen.
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