Die mit einer Bewerbung immer verbunden Kosten sind zwar grundsätzlich gut investiert, müssen aber auch erst einmal bezahlt werden.
Vor allem die Ausgaben für Fahrten im Zusammenhang mit Vorstellungsgesprächen können je nach Entfernung von Wohnsitz und Unternehmen schnell einmal ein paar hundert Euro betragen.
Es gibt jedoch Möglichkeiten, sich diese Kosten erstatten zu lassen bzw. sie zu mindern:
Übernahme von Vorstellungskosten durch den Arbeitgeber
Mit der Einladung zum Vorstellungsgespräch verpflichtet sich der Arbeitgeber unabhängig vom Erfolg des Gesprächs nach § 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dazu, die Kosten zu übernehmen, die dem Bewerber durch die An- und Abreise entstehen. Dazu zählen insbesondere die Kosten für Hin- und Rückfahrt mit dem eigenen Pkw oder öffentlichen Verkehrsmitteln (z. T. auch Flugzeug), der Verpflegungsaufwand und eventuell die Übernachtungskosten, wenn das Vorstellungsgespräch zeitlich so liegt, dass dem Bewerber eine Abreise am gleichen Tag nicht zugemutet werden kann.
Allerdings kann der Arbeitgeber die Kostenübernahme auch ganz oder teilweise ausschließen, wenn er dies dem Bewerber in der Einladung mitteilt (z. B. „Auslagen werden nicht erstattet“ oder „nur Bahnticket 2. Klasse“). Und selbst wenn er dazu keine Angaben macht, muss der Arbeitgeber nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main aus dem Jahr 2002 nur die Kosten „in nötigem Umfang“ tragen, indem er anstelle der tatsächlichen Kosten nur die Steuerpauschale für Fahrtkosten (0,30 EUR pro Kilometer) und den Verpflegungsmehraufwand (je nach Reisedauer 6, 12 oder 24 EUR) übernimmt. Rechtsexperten raten Bewerbern deshalb dazu, sich im Vorfeld mit dem Arbeitgeber abzusprechen, um Ärger zu vermeiden.
Zu beachten ist außerdem, dass diese gesetzliche Regelung nicht gilt, wenn sich ein Bewerber ohne Einladung bei einem Arbeitgeber vorstellt (so genannte „Blindbewerbung“).
Übernahme von Bewerbungskosten durch die Bundesagentur für Arbeit
Wenn der Arbeitgeber nicht zahlt, ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, die Kostenübernahme vor dem Vorstellungsgespräch bei der Arbeitsagentur zu beantragen. Denn § 45 Abs. 1 Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III) zufolge können Ausbildungs- und Arbeitssuchende sowie Arbeitslose „aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist“. Darunter fallen neben Ausgaben für Vorstellungsgespräche unter anderem auch andere Bewerbungsausgaben.
Das JobCenter Märkisch-Oderland übernimmt nach internen Richtlinien beispielsweise folgende Kosten, wenn die Notwendigkeit glaubhaft nachgewiesen wird:
• Kosten für Bewerbungsunterlagen in Höhe bis zu 260 EUR pro Jahr (jeweils pauschal 5 EUR für schriftliche Bewerbungen, 1 EUR für Online-Bewerbungen)
• Fahrtkosten für Vorstellungsreisen in Höhe der tatsächlichen Kosten bei Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel, bei Nutzung des Pkws pauschal 0,20 EUR pro Kilometer und maximal 130 EUR je Fahrt
• Übernachtungskosten für Vorstellungsreisen bis maximal 50 EUR pro Übernachtung
• Kosten für erforderliche Bescheinigungen (z. B. Prüfungszertifikate, Beglaubigungen, Impfnachweise, Führungszeugnis) bis zu 300 EUR
• Kosten für persönlichkeitsfördernde Maßnahmen (z. B. Coaching, Friseur, Kleidung) bis zu 300 EUR
Diese Angaben sind jedoch nur grobe Anhaltspunkte, da die Entscheidung über den Leistungsumfang im alleinigen Ermessen der zuständigen Arbeitsagentur liegt und je nach Agentur mitunter recht unterschiedlich gehandhabt wird.
Zudem kann die Arbeitsagentur die Kostenübernahme auch verweigern, da es sich bei der Förderung aus dem Vermittlungsbudget um eine „Kann-Leistung“ handelt, auf die kein Rechtsanspruch besteht. So hat zum Beispiel die Arbeitsagentur Krefeld nach Angaben der Westdeutschen Zeitung jüngst einen Antrag auf Fahrtkostenerstattung für Vorstellungsgespräche in Höhe von 230 EUR abgelehnt, den ein 42-jähriger, seit November 2008 arbeitsloser Textilveredler gestellt hatte. Begründet wurde dies damit, dass bei erst kurzer Dauer der Arbeitslosigkeit „eine erhöhte Eigenleistungsfähigkeit unterstellt“ werde.
Steuerliche Absetzbarkeit von (Be-)Werbungskosten
Unabhängig von der Übernahme durch Arbeitgeber oder die Arbeitsagentur können Bewerbungs- und Vorstellungskosten bzw. der nicht erstattete Eigenanteil immer als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden, wenn mit der Steuererklärung die jeweiligen Belege eingereicht werden. Das Finanzamt erkennt in der Regel so ziemlich alle Ausgaben an, die im weitesten Sinne mit einer Bewerbung verbunden sein können: von der Zeitung mit Stellenanzeigen, Fachliteratur und Bewerbungstrainings über Büromaterial, Telefon- und Onlinekosten (mit Einzelnachweis) und Porto bis hin zu Fahrtkosten, Übernachtungs- und Verpflegungsaufwand für Vorstellungsgespräche.
Ob im gleichen Kalenderjahr etwas verdient wurde oder nicht, spielt dabei keine Rolle, da nach § 10d Einkommensteuergesetz (EStG) auch Verluste, die durch die Verrechnung von Werbungskosten mit allen Einkünften entstehen, als Verlustrücktrag oder Verlustvortrag für das letzte bzw. folgende Jahr geltend gemacht werden können.
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