Wo Gelder fließen, müssen sie auch eingezahlt werden. Die Künstlersozialkasse hat deshalb nicht nur Auswirkungen auf die Künstler und Publizisten, sondern auch auf die der Unternehmen, welche solche Leistungen in Anspruch nehmen. Diese sind abgabepflichtig und müssen jedes Jahr die sogenannte Künstlersozialabgabe entrichten.

Wieso müssen Verwerter die Künstlersozialabgabe entrichten?

Die Künstlersozialkasse ist ja bekanntlich dafür da, die soziale Absicherung für Künstler und Publizisten zu gewährleisten, welche häufig unregelmäßige oder nur wenige jährliche Einnahmen zählen. Eintreten können daher Künstler, Musiker, Schauspieler, Journalisten, Maler oder Lehrkräfte aus den aufgezählten Bereichen. Grob gesagt, ersetzt die Künstlersozialkasse dann den „fehlenden Arbeitgeber“. Denn dieser übernimmt ja in einem normalen Angestelltenverhältnis die Hälfte der monatlichen Sozialleistungen. Selbständige haben diesen Vorteil nicht, was in anderen Branchen mit größeren Gewinnspannen meist auch kein grundlegendes Problem darstellt. Künstler und Publizisten hingegen, konnten sich in der Vergangenheit eine solche private Absicherung oft nicht leisten und endeten ohne Krankenversicherung oder aufgrund der fehlenden Rente in der Altersarmut. Um dies zu verhindern, übernimmt die Künstlersozialkasse für ihre Mitglieder diesen „Arbeitgeberanteil“, sprich die Hälfte der monatlich fälligen Sozialleistungen für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.

Die Frage ist nun aber, wer finanziert das? Ganz einfach: die Arbeitgeber. Doch einen Arbeitgeber in diesem Sinne gibt es ja nicht. Deshalb müssen die sogenannten „Verwerter“, also diejenigen Unternehmen, welche Leistungen der Künstler in Anspruch nehmen, die Künstlersozialabgabe entrichten.

Wie setzt sich die Finanzierung der Künstlersozialkasse zusammen?

Die Leistungen der Künstlersozialkasse werden aber nicht vollständig von den Verwertern getragen. Die Rechnung sieht stattdessen wie folgt aus:

  • 50 % bezahlen die Künstler und Publizisten selbst
  • 30 % stammen aus der Sozialabgabe durch die Verwerter
  • 20 % übernimmt der Bund, ebenso die Verwaltungskosten der KSK (indirekt damit der Endverbraucher)

Wer ist denn „Verwerter“ und damit abgabepflichtig?

Bei der Entrichtung der Künstlersozialabgabe gibt es jedoch zwei große Probleme: Erstens wissen viele Verwerter gar nicht von ihrer Abgabepflicht. Zweitens gibt es zahlreiche Regeln, Ausnahmen und Berechnungsgrundlagen, sodass viele Unternehmen verwirrt sind, ob sie denn nun als abgabepflichtiger Verwerter gelten oder nicht.

Die KSK-Abgabe muss bezahlen, wer regelmäßig, also nicht nur gelegentlich, Honorare an Künstler und Publizisten zahlt, solange es sich um eine natürlich Person handelt. Vereine, GbR-Gesellschaften, OHGs und KGs sind spezielle Sonderfälle. Diese Aussage ist doch sehr schwammig. Was bedeutet denn „regelmäßig“? Und was, wenn der Künstler eine GmbH angemeldet hat oder du ihn indirekt über eine Agentur beauftragst? Hier sind die wichtigsten Regeln und Ausnahmen bezüglich der Abgabepflicht an die Künstlersozialkasse:

1. Typische Verwerter

Typische Verwerter sind all diejenigen Unternehmen, welche die Leistungen von Künstlern direkt und regelmäßig in Anspruch nehmen. Hierzu gehören zum Beispiel Presse- und Buchverlage, Theater, Unternehmen aus Film, Rundfunk und Fernsehen, Werbeagenturen, Unternehmen, welche Kunstwerke, Bild- und Tonträger herstellen oder vertreiben, sowie Fort- und Ausbildungseinrichtungen für publizistische und künstlerische Tätigkeiten.

2. Eigenwerber

Auch Unternehmen, welche für die Eigenwerbung oder Öffentlichkeitsarbeit Aufträge an Künstler und Publizisten herausgeben, müssen die Künstlersozialabgabe bezahlen. Dies allerdings nur dann, wenn du regelmäßig Künstler oder Publizisten beauftragst, also ohne größere Unterbrechungen.

3. Die Generalklausel

Die dritte Klausel verallgemeinert die Abgabepflicht noch einmal: Zahlen müssen demnach alle Verwerter, welche nicht nur gelegentlich Aufträge an denselben Publizisten oder Künstler erteilen. Auch hier bedeutet „nicht nur gelegentlich“, dass dies ohne große zeitliche Unterbrechungen geschieht. Allerdings musst du nur dann zahlen, wenn diese Werke den Zwecken des Unternehmens dienen, also durch ihre Nutzung ein Zusammenhang zu den erzielten Einnahmen besteht. Hier liegt also, im Gegensatz zu den beiden vorherigen Klauseln, eine Einnahmenerzielungsabsicht zugrunde, ein Gewinn allerdings, muss nicht beabsichtigt sein.

Wer muss nicht bezahlen?

Um noch besser abgrenzen zu können, ob du in der KSK abgabepflichtig bist oder nicht, möchten wir für dich auch noch einmal kurz zusammenfassen, wann du nicht bezahlen musst. Wenn du:

  • nie Honorare an Künstler und Publizisten entrichtest,
  • dies nur gelegentlich tust,
  • nur an juristische Personen bezahlst,
  • lediglich der Endverbraucher bist, also zum Beispiel der Käufer eines Buches ,
  • oder eine private Feier entrichtest, zum Beispiel eine Hochzeit.

Sonderfälle und häufige Irrtümer

Es gibt nun aber immer noch Sonderfälle, die häufig für Verwirrung sorgen:

Was, wenn du kein „Unternehmen“ im eigentlichen Sinne führen?

Wichtig ist zu wissen, dass der Begriff des Unternehmens bei der KSK sehr weitläufig ausgelegt wird. So liegt ihm beispielsweise nicht unbedingt eine Gewinnerzielungsabsicht zugrunde. Das bedeutet, dass selbst gemeinnützige Organisationen, Kirchen, Vereine oder Ehrenämter abgabepflichtig sind. Ein wichtiger Anhaltspunkt dafür, ob du in der KSK als Unternehmen giltst, ist, ob du als solches beim Finanzamt erfasst bist oder nicht.

Was ist mit GmbHs und Agenturen?

In der Regel verhält es sich mit GmbHs und Agenturen ähnlich wie mit den natürlichen Personen. Es gibt jedoch einige Besonderheiten, die so kompliziert sind, dass sie im Einzelfall direkt mit der KSK geklärt werden sollten.

Was, wenn der Künstler bzw. Publizist aber gar kein KSK-Mitglied ist?

Es ist ein Irrtum, dass du nur dann die Künstlersozialabgabe entrichten musst, wenn der von dir beauftrage Künstler oder Publizist auch in der Künstlersozialkasse gemeldet ist, denn du bezahlst nicht für eine spezifische Person, sondern als Rolle des Verwerters. Dies soll Wettbewerbsnachteile verhindern.

Häufige Irrtümer

Übrigens müssen die Künstler und Publizisten dich nicht darauf hinweisen, dass du bei der KSK abgabepflichtig bist und du darfst die Künstlersozialabgabe auch nicht vom Honorar des Künstlers abziehen oder diesem in Rechnung stellen. Entsprechende Vereinbarungen sind rechtlich ungültig. Wenn du selbst Künstler oder Publizist bist (bei der KSK gemeldet oder nicht) und immer wieder die Zuarbeit eines weiteren Kollegen in Anspruch nimmst, musst du die Künstlersozialabgabe entrichten, obwohl du selbst Beiträge beziehst und dein Auftraggeber ebenso abgabepflichtig ist. Es entsteht als eine Doppelbelastung für nur einen Auftrag. Eine echte Absurdität, die in dieser Form aber in der Rechtsauffassung der Künstlersozialkasse festgeschrieben ist. Dennoch werden hier häufig Ausnahmen und spezielle Vertragsmodelle genehmigt, um diese Doppelbelastung zu umgehen.

Zweifelsfälle

Trotz allem bleiben immer noch zahlreiche Zweifelsfälle übrig, auf welche nicht nur die Verwerter und Künstler, sondern auch die KSK selbst und die Gerichte oft nicht eindeutig antworten können. Wie zum Beispiel sieht es mit Bildhauern und Kunstschmieden aus? Ist eine neue Webseite eine Programmier- oder Designdienstleistung? Gilt das Leiten eines Gitarrenkurses als künstlerische oder pädagogische Leistung? Berate dich in diesen Fällen ausführlich mit dem Künstler, gehe noch einmal den Katalog auf der Homepage der KSK durch oder kontaktiere diese direkt. Ansonsten kannst du einfach aus dem Bauch heraus entscheiden, oder? Lieber nicht!

Strafen beim Umgehen der KSK-Abgabepflicht

Seit Mitte des Jahres 2007 wurden die Strafen, wenn du deine Pflicht zur Künstlersozialabgabe umgehst, drastisch erhöht. Um den Fortbestand der Künstlersozialkasse zu sichern und die bis dato zahlreichen Möglichkeiten der Umgehung der Zahlungen einzugrenzen, ist seither der Prüfdienst der deutschen Rentenversicherung für die Überwachung der Künstlersozialabgaben zuständig. Bei der obligatorischen Betriebsprüfung wird daher nun auch berücksichtigt, ob ein Unternehmen als Verwerter gilt und seine dadurch fällige Abgabepflicht einhält. Wirst du dabei erwischt, dass du deine Abgabe nicht bezahlt hast, so musst du alle Beiträge für die letzten fünf Jahre nachträglich entrichten. Hast du unvollständige Unterlagen, so wird die Honorarsumme kurzerhand geschätzt.

Doch damit nicht genug: Der Verstoß gegen deine Melde- und Abgabepflicht gilt rechtlich als Ordnungswidrigkeit und kann daher mit einem Bußgeld von 5.000 bis 50.000 Euro geahndet werden. Gehe daher lieber auf Nummer sicher und kläre deinen individuellen Fall mit der Künstlersozialkasse oder Deutschen Rentenversicherung.

Wie viel musst du bezahlen?

Wir hoffen, du bist dir nun etwas klarer darüber, ob du in der Künstlersozialkasse abgabepflichtig bist oder nicht. Du musst bezahlen? Dann interessiert dich bestimmt, wie viel:

Als Berechnungsgrundlage zählt „alles, was der zur Abgabe Verpflichtete aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen“ (§ 25 Abs. 2 Satz 1 KSVG). Hierunter fallen Gagen, Lizenz Zahlungen, Tantiemen und (Ausfall-) Honorare. Doch auch Nebenleistungen, zum Beispiel technischer Art, werden mit in die Zahlungspflicht eingerechnet. Nicht zahlen musst du hingegen für Druckkosten, welche in der Rechnung explizit ausgewiesen sind, die Umsatzsteuer, Bewirtungs- und Reisekosten, steuerfreie Einnahmen und Aufwandsentschädigungen sowie Entgelte an Verwertungsgesellschaften.

Die Festsetzung der jährlichen Abgabenhöhe findet stets Ende September statt. Das Bundesministerium für Arbeit errechnet hierfür einen Abgabesatz anhand aller an die selbständigen Künstler und Publizisten gezahlten Honorare. Der genaue Satz ändert sich daher jedes Jahr, liegt derzeit bei 4,2 Prozent.

Wir sind zudem dankbar für jeden Tipp, deine Erfahrungen oder Anregungen in den Kommentaren. Herzlichen Dank!

Bildnachweis: Pixabay License Freie kommerzielle Nutzung Kein Bildnachweis nötig