Kurzarbeit – Warum, Wieso, Weshalb?


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Kurzarbeit ist eine Methode der betriebsinternen PersonalfreisetzungKonjunkturelle Kurzarbeit ist eine Methode der betriebsinternen Personalfreisetzung und kann sowohl von großen als auch von kleinen und mittelständischen Unternehmen in vorübergehenden wirtschaftlichen Krisenzeiten eingesetzt werden, in denen das Unternehmen im Gegensatz zur Auftragslage über zu viel Personal verfügt. Ziel der Einführung von Kurzarbeit ist es, die Personalkosten durch Verkürzung der Arbeitszeit von Arbeitnehmern zu senken, um zu vermeiden, dass eine oft beträchtliche Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer entlassen werden muss (z. B. infolge der derzeitigen weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise). Sobald sich die Auftragslage des Unternehmens wieder verbessert, können auch die Arbeitnehmer wieder zu ihren normalen vertraglich vereinbarten Arbeitszeiten weiterarbeiten.

Neben der konjunkturellen Kurzarbeit existieren noch zwei Sonderformen der Kurzarbeit: Die Saison-Kurzarbeitsregelung gilt vorwiegend für Unternehmen des Baugewerbes sowie des Garten- und Landschaftsbaus, um Arbeitsausfälle bei Schlechtwetterlage zu kompensieren; die Transfer-Kurzarbeitsregelung dient dagegen dem Erhalt von Arbeitsplätzen bei betrieblichen Restrukturierungsmaßnahmen.

Vorteile von Kurzarbeit

Für Unternehmen bedeutet Kurzarbeit deshalb vor allem, dass es betriebliche, wirtschaftliche oder andere widrige Engpässe überbrücken kann, ohne die Arbeitskraft und das Know-How ihrer Mitarbeiter und damit ihre Wettbewerbsfähigkeit zu verlieren. Bei einem anschließenden Wirtschaftsaufschwung kann dies dem Unternehmen sogar zusätzliche Wettbewerbsvorteile sichern, da die oft langwierige Suche nach geeigneten Fachkräften und Einarbeitung neuen Personals entfällt.

Arbeitnehmer profitieren von der Kurzarbeitsregelung dagegen insbesondere dadurch, dass sie trotz betrieblicher Unsicherheiten weiterhin Beschäftigungssicherheit genießen können und statt eines kompletten nur einen teilweisen und vorübergehenden Einkommensausfall hinnehmen müssen. Denn während der Kurzarbeit bekommen sie weiterhin vom Unternehmen Lohn für ihre geleistete Arbeit (z. B. halber Lohn bei halbierter Arbeitszeit) und sind weiterhin sozialversichungspflichtig beschäftigt. Dabei leistet der Arbeitgeber in dieser Zeit sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitsnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge. Zusätzlich erhalten betroffene Arbeitnehmer für die ausgefallene Arbeitzeit von der Arbeitsagentur so genanntes „Kurzarbeitergeld“ – ausgezahlt vom Arbeitgeber – in Höhe von 60 Prozent des letzten Nettoeinkommens (bei Arbeitnehmern mit Kindern 67 Prozent). Und die arbeitsfreie Zeit können Kurzarbeiter dazu nutzen, an von der Arbeitsagentur geförderten Weiterbildungsmaßnahmen teilzunehmen und sich so weiterzuqualifizieren (v.a. Bildungsgutschein, WeGebAU-Programm). Dies alles gilt seit Ende 2008 auch für Zeit- und Leiharbeiter.

Voraussetzungen

Kurzarbeit kann aber nach §§ 169 ff. SGB III (Drittes Sozialgesetzbuch) nur unter bestimmten Voraussetzungen von Unternehmen eingeführt werden:

• Es liegt ein „erheblicher“ Arbeitsausfall vor, der einen vorübergehenden wirtschaftlichen oder anderweitig unvermeidbaren Grund hat. Dabei ist Kurzarbeit das letzte Mittel der Wahl, wenn andere Maßnahmen (z. B. Beurlaubung, Überstundenabbau) nicht greifen, um die Personalkosten zu verringern. Der Lohnausfall der Arbeitnehmer muss mindestens 10 Prozent des Bruttolohns betragen und mindestens auf ein Drittel des Unternehmens bzw. des betroffenen Unternehmensteils (z. B. Abteilung) zutreffen.

• Das Unternehmen bzw. die betroffene Abteilung muss die betrieblichen Voraussetzungen erfüllen, d.h. mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigen.

• Die betroffenen Arbeitnehmer müssen die persönlichen Voraussetzungen erfüllen, d.h. dürfen nicht gekündigt worden sein oder selbst gekündigt haben.

• Der Arbeitsausfall muss zunächst bei der zuständigen Arbeitsagentur im Bezirk gemeldet werden.

Zudem hat der Betriebsrat nach § 87 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) ein Mitbestimmungsrecht bei der Entscheidung für oder gegen die Einführung von Kurzarbeit.

Beantragung und Bezugsdauer

Sind die genannten Voraussetzungen gegeben, zahlt der Betrieb nach Bewilligung durch die Arbeitsagentur zunächst das Kurzarbeitergeld an seine Arbeitnehmer aus und kann bis Ende des Einführungsmonats ebenfalls bei der Arbeitsagentur die Erstattung der Ausfallkosten beantragen. Bisher konnte Kurzarbeitergeld nur maximal 6 Monate lang bezogen werden. Im Rahmen der aktuellen Weltwirtschaftskrise und des Konjunkturpakets der Bundesregierung wurde die Bezugsdauer jedoch zum 1. Januar 2009 auf 18 Monate erhöht; dies gilt auch rückwirkend für alle Unternehmen bzw. Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2009 von Kurzarbeit betroffen sind.

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