Lohnpfändung – Pfändungsfreigrenzen und Rechnungsbeispiel


Die Lohnpfändung ist eine in den §§ 850 bis 850k der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelte Art der Zwangsvollstreckung, mit Hilfe derer sich ein Gläubiger mit einer vollstreckbaren Forderung (im Rechtsdeutsch: „vollstreckbarer Titel“) sein Geld direkt vom Arbeitgeber des Schuldners holen kann. Der Gläubiger kann dazu bei Gericht einen so genannten „Pfändungs- und Überweisungsbeschluss“ erwirken, der anschließend dem Arbeitgeber zugestellt wird. Dieser ist dann gesetzlich dazu verpflichtet, die pfändbaren Anteile des Arbeitseinkommens zu ermitteln, vom Lohn des Arbeitnehmers abzuziehen und an den Gläubiger zu überweisen.

Pfändungsfreigrenzen

Die gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen bei Lohnpfändungen (§ 850c ZPO) sorgen aber dafür, dass Arbeitnehmern der Lohn nie komplett gepfändet werden kann: Bei nicht unterhaltspflichtigen Schuldnern darf derzeit ein Nettoeinkommen bis zu 985,15 EUR pro Monat nicht gepfändet werden. Bei Unterhaltspflicht (z. B. gegenüber Kindern, Ehe- und Lebenspartnern, Eltern) erhöht sich dieser monatliche Freibetrag nach der Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen: bei der ersten um 370,76 EUR, bei der zweiten bis fünften um je 206,56 EUR.

Aber auch oberhalb dieser Pfändungsfreigrenzen wird Nettoeinkommen unter 3.020,06 EUR nicht vollständig gepfändet. Vom nach Abzug der Freibeträge übrig bleibenden pfändbaren Betrag werden nochmals 3/10 für den Schuldner selbst, 2/10 für die erste unterhaltspflichtige Person und 1/10 für jede weitere bis zur fünften unterhaltspflichtigen Person abgezogen.

Lohnpfändung Rechnungsbeispiel:

Ein Schuldner mit Ehefrau und Kind verdient netto 2.000 EUR monatlich.

Pfändungsfreibetrag gesamt = 985,15 EUR (Freibetrag Arbeitnehmer) + 370,76 EUR (Freibetrag 1. Unterhaltspflichtiger) + 206,56 EUR (Freibetrag 2. Unterhaltspflichtiger) = 1562,47 EUR

Pfändbarer Betrag = 2.000 EUR (Nettoeinkommen) – 1562,47 EUR (Pfändungsfreibetrag gesamt) = 437,53 EUR

Davon werden nochmals die unpfändbaren Teile des Überschussbetrags abgezogen: 131,26 EUR (3/10 Schuldner) + 87,51 EUR (2/10 1. Unterhaltspflichtiger) + 43,75 EUR (1/10 2. Unterhaltspflichtiger) = 262,52 EUR

Insgesamt verbleibt so ein pfändbarer Betrag von 175,01 EUR, der bei monatlicher Zahlung an den Gläubiger vom Arbeitgeber auf einen durch 10 teilbaren Betrag abgerundet wird.

Dem Arbeitnehmer würden also monatlich 170 EUR vom Lohn abgezogen werden, wobei allerdings die nicht oder nur bedingt pfändbaren Einkommensteile noch nicht mitgerechnet sind.

Nicht und bedingt pfändbares Einkommen

Voll pfändbar sind reguläre Löhne, aber auch Sondervergütungen (z. B. für Schicht- und Feiertagsarbeit), Essenszulagen oder geldwerte Vorteile (z. B. Privatnutzung des Firmenwagens).

Bedingt pfändbar sind darüber hinaus nach § 850b ZPO beispielsweise (Unterhalts-)Renten, Einkünfte aus Stiftungen sowie Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, wenn sonstige pfändbare Einkommen des Schuldners nicht zur Tilgung der Forderung ausreichen.

Nicht gepfändet werden dürfen dagegen unter anderem 50 Prozent der Überstundenvergütungen, Urlaubszulagen, Aufwandsentschädigungen, Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, Entgelt für selbst gestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen, Weihnachtsvergütungen (bis zu 500 EUR), Erziehungs-, Studien-, Heirats- und Geburtsbeihilfen, Sterbebezüge oder Blindenzulagen (§ 850a ZPO). Darüber hinaus sind seit Februar 2007 private Beiträge zur Altersvorsorge (z. B. Riester-Rente) vor Pfändung geschützt (§ 851c ZPO).

Vorgehenstipps für Arbeitnehmer

Wer sich nicht sicher ist, wie viel Lohn von ihm gepfändet werden darf, sollte eine kostenlose Schuldenberatung (z. B. bei Wohlfahrtsverbänden und Gemeinden) in Anspruch nehmen. Zudem ist es auch möglich, beim Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Anhebung des unpfändbaren Betrags zu stellen, wenn die finanzielle Belastung durch zusätzliche Krankheits- oder Werbungskosten (z. B. Kinderbetreuung) zu groß wird oder die Lohnpfändung zu einer Sozialhilfebedürftigkeit führt.

Und obwohl es verständlicherweise peinlich ist, mit dem Arbeitgeber über die privaten Finanzprobleme zu reden, sollte das ehrliche Gespräch gesucht werden, damit der Arbeitgeber den Pfändungsbetrag korrekt bestimmen kann. Denn aus der Lohnsteuerkarte ist zum Beispiel nicht ersichtlich, ob der Arbeitnehmer Unterhalt für nichteheliche Kinder oder getrennt lebende Ehepartner zahlen muss.

Was sonst noch wichtig ist …

Im Übrigen darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mehrkosten für die Lohnpfändungsbearbeitung nicht automatisch in Rechnung stellen. Möglich ist dies nur, wenn er mit dem Arbeitnehmer einen Aufwandsersatz im Arbeitsvertrag vereinbart hat. Entsprechende Regelungen in Betriebsvereinbarungen sind dagegen unwirksam (Urteil des BAG 2006).

Zwar wird kein Arbeitgeber über den Zusatzaufwand der Lohnpfändung erfreut sein, dem Arbeitnehmer kündigen darf er aber deshalb im Normalfall nicht. Nur bei zahlreichen Lohnpfändungen ist eine ordentliche Kündigung ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn dem Arbeitgeber dadurch ein so hoher Arbeitsaufwand entsteht, dass betriebliche Arbeitsabläufe erheblich gestört werden (Urteil des LAG Berlin 1975). Auch eine fristlose Kündigung kommt nur dann in Frage, wenn der Arbeitnehmer eine besondere Vertrauensposition im Unternehmen innehat (z. B. als Kassierer) und aufgrund seiner Schuldverhältnisse nicht mehr dafür geeignet ist (Urteil des BAG 1992).

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Derzeit gibt es 1 Kommentar. »

  1. Hallo ich erhalte eine Rente von 1210,-€, meine Frau 745,- Rente. keine weiteren EK!

    Bitte um meine pfändungsfreie Grenze!

    Danke im Voraus peter kielmann

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