Rauchen am Arbeitsplatz trotz Rauchverbot


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Drohender Jobverlust bei Verstoß gegen RauchverboteRauchen am Arbeitsplatz kann vor allem in zweierlei Hinsicht zum Problem werden: Auf der einen Seite fühlen sich oft die nicht rauchenden Kollegen belästigt, die den giftigen Qualm indirekt abbekommen und passiv mitrauchen müssen, was neben den gesundheitlichen Folgen (z. B. höheres Risiko für Herz-Kreislauf-Erkrankungen) nicht selten negative Auswirkungen auf das Arbeitsklima hat. Auf der anderen Seite entstehen einem Unternehmen durch Raucherpausen seiner Mitarbeiter Arbeitsausfälle und nach Angaben des Statistischen Bundesamtes und der Nichtraucher-Initiative Deutschland fehlen Raucher 30 bis 40 Prozent häufiger krankheitsbedingt am Arbeitsplatz als Nicht-Raucher. Beides bedeutet für ein Unternehmen zusätzliche Kosten, wobei grobe Schätzungen wie die des European Network für Smoking Prevention (2003) von jährlich rund 1200 US $ pro rauchendem Arbeitnehmer in Deutschland ausgehen.

In immer mehr Betrieben gilt deshalb ein eingeschränktes oder generelles Rauchverbot, das bei Nichteinhaltung eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen kann.

Gesetzliche Grundlage für Rauchverbote am Arbeitsplatz

Ein grundsätzliches Recht darauf, während der Arbeit rauchen zu dürfen, haben Arbeitnehmer nämlich nicht. Im Gegensatz dazu ist der Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz sogar rechtlich verankert: In staatlichen Behörden und im öffentlichen Personenverkehr ist nach § 1 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes (BNichtrSchG) ein generelles Rauchverbot vorgeschrieben, wenn keine abgetrennten Räume zur Verfügung gestellt werden können. Nach § 5 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) hat jeder Arbeitgeber zudem „die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind“ bzw. an öffentlich zugänglichen Arbeitsplätzen insoweit dies möglich ist (z. B. in der Gastronomie). Seit September 2007 gilt zusätzlich, dass der Arbeitgeber auch „ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot“ aussprechen kann. Dabei hat – falls vorhanden – der Betriebsrat nach § 87 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein Mitspracherecht, welche Regelungen zum Nichtraucherschutz getroffen werden (z. B. Art und Ort der Raucherzonen, Anzahl der erlaubten und bezahlten Raucherpausen) oder ob überhaupt geraucht werden darf.

Die Regelungen zum (Nicht-)Rauchen am Arbeitsplatz können entweder in einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag festgehalten sein. Zu beachten ist allerdings, dass sich ein striktes Rauchverbot im Allgemeinen nur auf die Betriebsgebäude und / oder Dienstfahrzeuge bezieht, da der Arbeitgeber Rauchen im Freien nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 1998 nicht verbieten darf. Ein Rauchverbot auch außerhalb von Gebäuden und / oder Fahrzeugen ist nur möglich, wenn damit anderen (Gesundheits-)Gefahren bei der Arbeit entgegengewirkt wird (z. B. Explosionsgefahr an Tankstellen).

Drohender Jobverlust bei Verstoß gegen Rauchverbote

Auch wenn der Verzicht auf die geliebte Zigarette schwer fällt, sollte ein betriebliches Rauchverbot unbedingt eingehalten werden; denn wer trotzdem raucht oder dazu nicht die eingerichteten Raucherzonen nutzt, riskiert seinen Job. Dies bestätigen vor allem zwei Urteile: So hat das Landesarbeitgericht Köln im Jahr 2008 die verhaltensbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers in einem Lebensmittellager wegen Rauchens für zulässig erklärt. Dieser wurde trotz Abmahnung und Gewährung einer Bewährungsfrist durch den Betriebsrat erneut beim Rauchen im Lager erwischt, obwohl dafür ein Pausenraum zur Verfügung stand. Ebenso entschied bereits das Landesarbeitsgericht Düsseldorf 1997 im Fall eines Fleischereimitarbeiters, der sich wiederholt nicht an ein Rauchverbot hielt und damit gegen die geltenden Hygienevorschriften verstieß.

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