Schwangerschaft während der Berufsausbildung


Werdende Mutter während der Schwangerschaft.Junge Frauen, die sich noch in der Berufsausbildung befinden und ungeplant schwanger werden, quälen häufig Zweifel, ob sie ihre Ausbildung mit der Schwangerschaft vereinbaren können. Auf der anderen Seite ist ein qualifizierter Berufsabschluss aber wichtig, um sich selbst und dem Kind anschließend eine ausreichende Perspektive bieten zu können. Die Entscheidung für oder gegen die Fortsetzung der Ausbildung in der Schwangerschaft muss zwar letztlich jede Frau selbst treffen, da sie ja immer auch von persönlichen Umständen abhängt (z. B. Unterstützung durch Partner und Familie); sie muss jedoch nicht an den Rahmenbedingungen scheitern. Denn auch für werdende Mütter in Ausbildung gelten insbesondere das Mutterschutzgesetz (MuSchG) und entsprechende staatliche Finanzhilfen, die die besondere Lage von Schwangeren berücksichtigen und versuchen, ihnen die Arbeit in dieser Zeit zu erleichtern.

Besonderer Kündigungsschutz während der Schwangerschaft

Schwangere genießen unter anderem einen gesonderten Kündigungsschutz: Nach § 9 MuSchG darf einer werdenden Mutter während der Zeit der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Geburt des Kindes nicht gekündigt werden (bzw. nur mit Ausnahmegenehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde) – auch nicht in der Probezeit.

Besonderer Arbeits- und Gesundheitsschutz

Ebenfalls enthält das Mutterschutzgesetz eindeutige Bestimmung zum Arbeits- und Gesundheitsschutz von werdenden Müttern: Nach § 8 MuSchG darf die tägliche Arbeitszeit von Schwangeren nur maximal 8,5 Stunden bzw. 90 Stunden pro Doppelwoche betragen (bei minderjährigen Schwangern maximal 8 Stunden bzw. 80 Stunden pro Doppelwoche). Daneben sind Nachtarbeit und Arbeit an Sonn- und Feiertagen bei Schwangeren verboten (mit Ausnahmereglungen für Gaststätten, Landwirtschaft und Künstlerinnen).

Zudem ist der Arbeitgeber nach §§ 2 und 4 MuSchG verpflichtet, für individuelle Maßnahmen zum Gesundheitsschutz an Arbeitsplätzen von Schwangeren zu sorgen (z. B. Angebot ausreichender Ruhemöglichkeiten, ausgleichende Tätigkeiten bei einseitiger körperlicher Belastung, alternative Beschäftigungsmöglichkeiten).

Ist eine schwangere Auszubildende nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr in der Lage, ihre berufliche Tätigkeit auszuüben (z. B. Heben schwerer Lasten, Umgang mit Gefahrstoffen), kann ein Arzt auch ein teilweises bzw. vollständiges Beschäftigungsverbot attestieren (§ 5 MuSchG). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass die Ausbildungsvergütung trotz eines Beschäftigungsverbots vom Arbeitgeber nicht gekürzt werden darf (§ 11 MuSchG).

Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt

Eindeutige „Mutterschutzfristen“ setzt das Mutterschutzgesetz in den §§ 3 und 6: Danach darf eine werdende Mutter ab sechs Wochen vor dem Geburtstermin nur noch dann weiterarbeiten, wenn sie dies selbst wünscht. Nach der Geburt des Kindes besteht dagegen ein striktes Beschäftigungsverbot von 8 Wochen (bzw. 12 Wochen bei einer Mehrlings- oder Frühgeburt); bei Frühgeburten verlängert sich die nachgeburtliche Schutzfrist um die verkürzte vorgeburtliche Schutzfrist.

Speziell für schwangere Auszubildende ist wichtig, dass zwar während des Beschäftigungsverbots nicht gearbeitet werden darf, aber die Teilnahme an einer Ausbildungsprüfung durchaus gestattet ist.

Möglichkeit zur Verlängerung der Ausbildungszeit nach der Schwangerschaft

Nach § 8 BBiG (Berufsbildungsgesetz) bzw. § 27b HwO (Handwerksordnung) ist es möglich, eine Verlängerung der Ausbildungszeit bei der zuständigen Kammer zu beantragen. Dies kann durchaus sinnvoll bzw. notwendig sein, um beispielsweise eine in der Mutterschutzzeit verpasste Prüfung nachzuholen.

Finanzielle Unterstützung

Grundsätzlich steht schwangeren Auszubildenden während des Mutterschutzes Mutterschaftsgeld in Höhe der durchschnittlichen Nettoausbildungsvergütung der letzten drei Monate zu (§ 13 MuSchG). Dabei übernimmt die gesetzliche Krankenkasse auf Antrag bis zu 403 EUR pro Monat (bzw. bei Familien- und Privatversicherten das Bundesversicherungsamt maximal 210 EUR während des gesamten Mutterschutzes); der Differenzbetrag wird – falls vorhanden – von der Ausbildungsstätte gezahlt (§ 14 MuSchG).

Zudem werden Leistungen zur Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) auch während den Mutterschutzfristen weiter gezahlt – allerdings verringert um die ausbildungsbezogenen Leistungen (Fahrtkosten, Berufskleidung).

Schwangere mit geringem Einkommen haben eventuell nach § 23 SGB II (Zweites Sozialgesetzbuch) zusätzlich Anspruch auf „einmalige Leistungen“ (z. B. in Form von Pauschalbeträgen), die unter anderem auch für Umstandskleidung oder Babyausstattung gedacht sind und bei der Arbeitsagentur beantragt werden können.

Sie haben noch Fragen? Sie möchten anderen Menschen mit Ihrem Wissen weiterhelfen?
Dann besuchen Sie unser Forum!

Wenn Sie auf diesen Artikel verweisen möchten, benutzen Sie bitte folgende URL:
http://arbeits-abc.de/schwangerschaft-waehrend-der-berufsausbildung/

Bisher gibt es 2 Kommentare. »

  1. Hallo,

    genau dieser beschriebene Fall ist bei mir eingetreten: Ich bin während der Ausbildung schwanger geworden. Ich hatte schon einige Fehltage, hätte ich die maximale Anzahl der Fehltage überschritten, hätte ich noch 6 Monate an die Ausbildung dran hängen müssen. Aber rechnerisch kam es so hin, dass ich einfach nur die Mutterschutzfrist vor dem Entbindungstermin ausgespart habe. Ich habe also bis zum ET ganz normal gearbeitet (das geht!) und bin dann in Mutterschutz gegangen. Nach ein paar Tagen kam mein Baby und bald darauf bin ich wieder bei der Berufsschule gewesen. Wenig später habe ich meine Prüfung abgelegt und dann bin ich in Elternzeit gegangen.

    Inzwischen ist das Baby 20 Jahre alt!

    Ich möchte allen Frauen, die vor dieser Frage stehen Mut machen: Wenn Du Dein Baby willst und wenn Du in Deinem Lehrberuf motiviert bist, dann kann das alles gut gehen – selbst ohne Kindsvater! Wichtig ist aber, dass Dein Ausbildungsbetrieb Dich unterstützt und etwas Rücksicht nimmt.

  2. Hallo Bärbel – danke für dein Kommentar!

    Als ich es gelesen habe, kamen Erinnerungen in mir hoch. Auch ich habe die Erfahrung gemacht, jung Mutter zu werden. Trotz Baby habe ich einen Ausbildung in meinem Wunschbereich bekommen und diese sehr erfolgreich beendet. Ich habe mich beizeiten um einen Ausbildungsplatz gekümmert. Einfach war das nicht. Wem so früh ein Kind in den Brunnen fällt, der muss ertragen können, das andere einen schief angucken, spotten, einen nicht ernst nehmen, abstempeln und Steine in den Weg legen. Aber wie sagt man so schön, wer das eine will, muss das andere mögen. An mir ist das alles abgeprallt, wirkliche Freunde haben sich herauskristallisiert und ich habe gelernt, mit Hindernissen umzugehen und immer das Beste aus einer Situation zu machen.

    Ich will niemanden raten, so früh wie ich ein Kind zu bekommen, weil, auch wenn ich es aus heutiger Sicht nicht bereue und man trotzdem alles schaffen kann, es nicht einfach ist, alles unter einen Hut zu bekommen. Man hat einfach nicht mehr die Freiheiten, die man zuvor genossen hat. Ab dem Tag der Geburt ändert sich alles. Man hat auf einmal Verantwortung zu tragen, die Tage und Nächte drehen sich um die Bedürfnisse des Kindes und trotzdem muss man auch an sich selbst denken und sich vor allem um seinen Schulabschluss und eine Berufsausbildung kümmern (was leider viele vernachlässigen). Wenn es passiert, dann sollte man immer ganz genau abwägen und vorausschauend denken, was es für einen selbst und die Zukunft bedeutet, wenn man sich für oder gegen das Kind entscheidet.

    LG Sandra

Dein Kommentar dazu: