Was im rechtlichen Sinne unter einer sexuellen Belästigung zu verstehen ist, regelt § 3 Absatz 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Danach gilt jedes unerwünschte, sexuell bestimmte Verhalten, das die Würde der betroffenen Person verletzt, als sexuelle Belästigung. Dazu zählen nicht nur Berührungen („Grabschen“) oder gar konkrete Aufforderungen zu sexuellen Handlungen. Auch Bemerkungen mit sexuellem Inhalt, Hinterherpfeifen oder Anstarren gelten als Formen sexueller Belästigung, da sie ehrverletzend sind und, sofern es sich nicht um einmalige Vorfälle handelt, dazu führen, dass ein von Erniedrigungen gekennzeichnetes Arbeitsumfeld geschaffen wird. Wer sexueller Belästigung ausgesetzt ist, befindet sich daher in einer prekären Situation, die sehr belastend ist. Treffen kann es jeden, denn nicht nur Frauen, auch Männer können Opfer sexueller Belästigung werden.
Freilich ist nicht jeder dumme Spruch oder „Herrenwitz“ gleich eine sexuelle Belästigung. Es kommt dabei auch immer auf das Arbeitsumfeld an, denn schließlich gilt z.B. auf einer Baustelle ein ganz anderer Umgangston als im Büro. Doch wo hört der Spaß auf und wo fängt die Belästigung bzw. die Verletzung der Würde an? Charakteristisch für die sexuelle Belästigung ist, dass sie von Kollegen oder Vorgesetzten bewusst betrieben wird, um die betroffene Person zu demütigen oder unter Ausnutzung der eigenen Machtposition zu sexuellen Handlungen aufzufordern. Wenn diese Belästigungen nicht einmalige Ausrutscher auf einer feucht-fröhlichen Weihnachtsfeier oder dem Betriebsausflug sind, sondern zum normalen Arbeitsalltag gehören, dann kann definitiv von sexueller Belästigung gesprochen werden. Zu den besonders schweren Formen zählt dabei die Einforderung sexueller Dienste durch den Chef, bei deren Nichterfüllung berufliche Nachteilen drohen. Ähnlich verhält es sich, wenn der Chef eine Beförderung verspricht, wenn sich die Angestellte im Gegenzug sexuell gefügig zeigt.
Welche Folgen resultieren aus sexueller Belästigung im Job?
Die Folgen sexueller Belästigung sind mit denen von Mobbing vergleichbar. Betroffene Arbeitnehmer gehen nicht mehr gerne zur Arbeit und werden körperlich und seelisch krank. Typisch sind z.B. Schlafstörungen, Gereiztheit, Kopfschmerzen oder ein allgemeines Unwohlsein. Sexuelle Belästigung im Job kann somit schwerwiegende Auswirkungen auf den gesamten Alltag haben und die Lebensqualität drastisch einschränken. Freilich wirkt sich dies wiederum auch auf die Leistungsfähigkeit im Job aus, wodurch das berufliche Problem noch weiter verstärkt wird.
Was können Betroffene gegen sexuelle Belästigung unternehmen?
Wenn man sich sexuell belästigt fühlt, darf man sich dies nicht weiter gefallen lassen. Wichtig ist, dass man klar zu erkennen gibt, dass man sich belästigt fühlt und dieses Verhalten nicht duldet. Annäherungsversuche müssen daher klar und energisch zurückgewiesen werden, am besten mit scharfer, lauter Stimme. Wer dagegen die Belästigung über sich ergehen lässt und hofft, der Kollege oder der Chef würde damit von alleine aufhören, wird meist schnell eines Besseren belehrt. Das Tolerieren der Belästigung sorgt meist nur dafür, dass sich der Belästiger in seinem Verhalten bestätigt fühlt und weitermacht wie bisher.
Wenn ein direktes Gespräch mit dem Belästiger nichts bringt, sollte sofort der Vorgesetzte informiert werden. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, seine Mitarbeiter vor sexueller Belästigung zu schützen, d.h. er muss die Verantwortlichen auf ihr Fehlverhalten hinweisen und ermahnen. Gegebenenfalls ist sogar die Versetzung in eine andere Abteilung oder sogar eine Abmahnung angebracht. Bei besonders schwerwiegender Belästigung oder wenn der Belästiger trotz mehrmaliger Ermahnung sein Verhalten nicht ändert, kann auch eine Kündigung ausgesprochen werden. Dabei erstreckt sich die Schutzpflicht des Arbeitgebers nicht nur auf die Belegschaft, sondern auch auf Dritte, z.B. Kunden. Ist z.B. ein Kunde besonders aufdringlich gegenüber einer Verkäuferin, dann muss der Arbeitgeber unter Umständen die Kundenbeziehung beenden, um auf diese Weise seine Mitarbeiterin zu schützen.
Wenn Beschwerden über die sexuelle Belästigung beim Vorgesetzten auf taube Ohren stoßen, kann auch der Betriebsrat oder eventuell der Gleichstellungsbeauftragte des Unternehmens weiterhelfen. Im Zweifelsfall kann der Arbeitgeber sogar gerichtlich dazu gezwungen werden, geeignete Schritte gegen die bestehende sexuelle Belästigung in seinem Betrieb zu unternehmen. Bis zur Beseitigung der Missstände ist es einem betroffenen Arbeitnehmer aber nicht zuzumuten, weiter im Betrieb zu arbeiten. Solange der Arbeitgeber nichts unternimmt, hat der Arbeitnehmer das Recht, bei Weiterzahlung seiner Bezüge zu Hause zu bleiben. Gegebenenfalls kann er sogar Schadenersatzansprüche gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen.
Wichtige Infos im Netz
Es ist hilfreich, seine Rechte als Arbeitnehmer bei sexueller Belästigung im Job genau zu kennen. Eine sehr informative Seite, die ganz ohne komplizierte Fachausdrücke auskommt, ist www.mit-mir-nicht.de, die vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ins Netz gestellt wurde. Daneben bietet auch die offizielle Webseite des Bundesministeriums (www.bmfsfj.de) eine große Zahl an interessanten Dokumenten, welche über die Suchfunktion der Seite schnell gefunden werden können. Nützlich ist auch ein Blick in das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das man unter www.gesetze-im-internet.de/agg findet. Dort ist z.B. im § 3 genau definiert, was der Gesetzgeber unter sexueller Belästigung versteht.
Bei besonders schwerwiegenden Fällen sexueller Belästigung empfiehlt sich zudem die Kontaktaufnahme mit einer darauf spezialisierten Beratungsstelle. Eine geeignete Einrichtung in der Umgebung lässt sich z.B. auf der Webseite des Bundesverbandes der Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe finden ( www.frauen-gegen-gewalt.de/vor_ort/?m=Hilfsangebote ).
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