Surfen Sie am Arbeitsplatz?
In den meisten Berufsbranchen wird mit Hilfe innerbetrieblicher Netzwerke und dem Anschluss ans Internet die Korrespondenz und das Abwickeln von Geschäften erleichtert. Zahlreiche Arbeitnehmer haben bereits betriebliche Emailadressen oder sogar eigene Homepages, die ähnlich wie das Telefon auf dem Schreibtisch schnell einmal für private Zwecke genutzt werden. Aber ist das Surfen am Arbeitsplatz erlaubt?
Was das Gesetz sagt
In Deutschland gibt es bislang noch keine gesetzlichen Regelungen, die die private Nutzung des Internetanschlusses am Arbeitsplatz verbieten oder gestatten.
Laut Arbeitsrecht ist der Inhaber eines Unternehmens berechtigt, seinen Mitarbeitern das Nutzen der Medien zu privaten Zwecken zu untersagen. Das schließt private Telefonate auf Kosten des Unternehmens sowie die Nutzung des Internetanschlusses, beispielsweise um private Emails abzurufen oder zu empfangen oder Onlineeinkäufe durchzuführen, mit ein.
Ein solches Verbot begründet sich durch verschiedene Sachverhalte. Zum einen entstehen dem Unternehmen durch das private Surfen im Internet Kosten, die auf Milliardenhöhe geschätzt werden. Zum anderen verletzt der privat surfende Mitarbeiter seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Das bedeutet, anstatt für das Unternehmen tätig zu sein und seine Aufgaben zu erfüllen, erledigt der Arbeitnehmer private Dinge. Auch dadurch entstehen dem Unternehmen Schäden.
Ein weiterer Aspekt ist die Sicherheit. Durch private Emails oder das Aufrufen von Internetseiten können Viren in das Betriebsnetzwerk eingeschleppt werden. Entstehen dem Unternehmen dadurch Schäden, ist der Verursacher dem Unternehmen regresspflichtig. Da ein Unternehmen verpflichtet ist, geschäftliche Korrespondenz dauerhaft auf Servern zu speichern, landen auch private Emails auf dem Speicher, so dass ein Zurückverfolgen möglich ist. Allerdings darf der Arbeitgeber private Emails seiner Arbeitnehmer nicht lesen. Auch die Überwachung der Mitarbeiter, wie häufig und auf welchen Seiten sie surfen, ist laut Arbeitsrecht unzulässig. Diese Umstände würden ein Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht darstellen.
Duldet der Vorgesetzte wissentlich die private Nutzung des betrieblichen Internetanschlusses seiner Mitarbeiter über einen längeren Zeitraum, gilt dies als Erlaubnis. Aber auch in diesem Falle sollten die Mitarbeiter ein verträgliches Maß nicht überschreiten. Doch auch hier gibt es verschiedenen Ansichten, was unter einem verträglichen Maß zu verstehen ist.
Rechtliche Konsequenzen
Ist ein Verbot vom Vorgesetzten festgelegt worden, gilt dies für alle Mitarbeiter. Verstöße können dann mit Abmahnungen geahndet werden, in wiederholten Fällen muss mit einer fristlosen Kündigung gerechnet werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn Internetseiten mit illegalen oder pornografischen Inhalten aufgerufen oder wenn ein verträgliches Maß an privater Nutzung weit überschritten wurde.
Lösungsvorschläge
Um Streitfälle zu vermeiden, sollte die Nutzung des Internets innerbetrieblich geregelt werden. Gibt es einen Betriebsrat, kann gemeinsam mit ihm eine Vereinbarung getroffen werden, die die Nutzung von Internet und Telefon für alle Mitarbeiter eindeutig erklärt.
Empfehlenswert für Unternehmen ist das Einrichten eines sogenannten Intranets, welches vom Internet getrennt ist. Intranets sind firmeninterne Netzwerke, die die Kommunikation per Email innerhalb des Unternehmens und dessen Geschäftsstellen ermöglichen, aber die Nutzung des Internets ausschließen. Manche Unternehmen richten ihren Mitarbeitern zusätzlich zu den betrieblichen Emailadressen private Postfächer ein. Dies verhindert ein Einschleusen von Viren auf den Firmenserver und ermöglicht den Mitarbeitern dennoch das Abrufen privater Emails. Viele Arbeitgeber dulden die Nutzung des Internetanschlusses für private Zwecke, solange sich das Surfen der Mitarbeiter auf die Pausen beschränkt.
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