Du hast die erste Hürde im Bewerbungsverfahren genommen und wurdest zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Und dann das: Der am Telefon so nette Personaler stellt auf einmal komische Fragen, wie z.B.: Sind Sie schwanger? Wie sieht es mit Ihrem Kinderwunsch aus? Haben Sie einen festen Partner? Damit du auch die nächste Hürde nimmst, solltest du auf unzulässige Fragen die passende Reaktion bereit halten.

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Kurzfassung

  • Du hast das Recht, eine unzulässige Frage nicht zu beantworten.
  • Tabu sind Fragen zur Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft oder Partei, zu persönlichen Daten von Verwandten, zu deinen finanziellen Verhältnissen, zu deiner Familienplanung, zu deiner Sexualität, zu deinem Gesundheitszustand sowie zu deiner Religionszugehörigkeit.
  • Auf solche Fragen musst du grundsätzlich nicht antworten, oder kannst guten Gewissens lügen.

Unzulässige Fragen musst du nicht beantworten!

Zunächst einmal hast du grundsätzlich das Recht, eine unzulässige Frage einfach gar nicht zu beantworten. Du kannst einfach mit einem Hinweis auf die Unzulässigkeit der Frage darum bitten, das Gespräch ohne die Beantwortung derselben fortzusetzen. Dies empfiehlt sich aber im Bewerbungsgespräch meist nicht.

Denn wenn du eingestellt werden willst, solltest du mit unangenehmen Fragen rechnen und auf diese souverän antworten können. Hierbei hilft dir das sog. „Recht zur Lüge“. Stellt dir ein potentieller Arbeitgeber im Vorstellungsgespräch eine unzulässige Frage, und du antwortest hierauf nicht wahrheitsgemäß, so kann dein Arbeitgeber hieraus später keine negativen arbeitsrechtlichen Konsequenzen ziehen.

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Aber Achtung: Dies gilt nur bei unzulässigen Fragen. Auf zulässige Fragen musst du wahrheitsgemäß antworten, sonst kann später die fristlose Kündigung oder die Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung drohen.

Welche Fragen sind unzulässig?

Ob eine Frage zulässig ist oder nicht, ist häufig nicht leicht zu beantworten. Grundsätzlich beurteilt sich dies nach dem Bezug zur Tätigkeit, auf die du dich bewirbst. Insofern gilt generell, dass dein zukünftiger Arbeitgeber alles fragen darf, was für die Durchführung der Tätigkeit von Bedeutung ist. Mehr aber auch nicht! Wo die Grenzen zu ziehen sind, ist nicht immer ganz einfach zu beurteilen, aber es haben sich gewisse Grundsätze herausgebildet.

Tabu sind beispielsweise grundsätzlich Fragen zur Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft oder Partei, zu persönlichen Daten von Verwandten, zu deinen finanziellen Verhältnissen, zu deiner Familienplanung, zu deiner Sexualität, zu deinem Gesundheitszustand sowie zu deiner Religionszugehörigkeit. Auf solche Fragen musst du grundsätzlich nicht antworten, oder kannst guten Gewissens lügen.

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Können unzulässige Fragen im Einzelfall doch erlaubt sein?

Auch wenn das „Recht zur Lüge“ dich im Bewerbungsgespräch vor Diskriminierung schützen soll, damit du nicht in die Bredouille gerätst, auf unzulässige Fragen zu schweigen – und den Job dann dennoch nicht zu erhalten -, ist Vorsicht geboten. Denn wenn ihr Arbeitgebers ein berechtigtes Interesse an der Beantwortung der eigentlich unzulässigen Frage hat, gibt es dieses „Recht zur Lüge“ im Einzelfall doch nicht.

Bewirbst du dich zum Beispiel als Kassierer oder Bankangestellter, so musst du angeben, wenn du bereits eine Vorstrafe wegen Diebstahls oder Veruntreuung erhalten hast. Denn hier besteht ein entsprechender Bezug zur Tätigkeit und ein schützenswertes Interesse des Arbeitgebers.

Nach dem Gesundheitszustand darf der Arbeitgeber im Bewerbungsgespräch fragen, wenn hiervon deine Einsatzfähigkeit bezüglich der vorgesehenen Tätigkeit abhängt, beispielsweise bei schwerer körperlicher Arbeit. Wer mit Lebensmitteln zu tun hat, muss Fragen nach seinem Gesundheitszustand dulden, sogar ein Gesundheitszeugnis abgeben.

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Lese-Tipp: Vorstellungsgespräch – der Umgang mit Fragen zur Krankheitsgeschichte

Die Partei- Gewerkschafts- und/oder Religionszugehörigkeit kann in Ausnahmefällen – nämlich bei sog. Tendenzbetrieben – auch eine Rolle spielen. Dies sind beispielweise Parteien, Gewerkschaften und Kirchen selbst, oder diesen zugehörige Verlage und Zeitungen. Hier liegt der Arbeit ja gerade eine bestimmte politische oder religiöse Einstellung zugrunde, so dass hier die oben genannten Fragen zulässig sein können. In diesem Bereich ist allerdings noch vieles ungeklärt.

Zusammenfassend musst du dich stets fragen, ob dein Arbeitgeber ein besonderes und schützenswertes Interesse an der Frage hat, um zu beurteilen, ob sie zulässig oder unzulässig ist.

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Wie reagiere ich am besten darauf?

Wie bereits erwähnt ist es in der Regel nicht empfehlenswert, den Personaler darauf hinzuweisen, dass die gestellte Frage nicht beantwortet werden muss und du auch nicht gedenkst, dies zu tun. Auf unzulässige Fragen solltest du vielmehr in den meisten Fällen antworten und dies wenn möglich souverän. Wenn du eine – gute – Begründung lieferst, so erhöhst du die Glaubwürdigkeit deiner Aussage.

Musst du bestimmte Dinge erwähnen, auch wenn der Personaler nicht danach fragt?

Dies ist nur in seltenen Ausnahmefällen der Fall. Grundsätzlich liegt es an deinem Arbeitgeber, zu entscheiden, was für ihn wichtig ist und was nicht. Er muss also grundsätzlich wissen, was er im Bewerbungsgespräch fragt. Eine selbstständige Auskunftspflicht des Bewerbers kommt in Betracht, wenn die fraglichen Umstände dir die Erfüllung der Tätigkeit, auf die du dich beworben hast, unmöglich macht. Vorstellbar ist dies beispielweise bei Vertriebsmitarbeitern im Außendienst, die gemäß den arbeitsvertraglichen Regelungen häufig Dienstreisen mit dem PKW antreten müssen oder Taxi- oder Busfahrern. In einem solchen Fall musst du als Bewerber ein bestehendes Fahrverbot oder einen Führerscheinentzug von dir aus erzählen.

Abschließend möchte ich noch erwähnen, dass das Fragerecht des Arbeitgebers im laufenden Arbeitsverhältnis sich durchaus vom Fragerecht im Bewerbungsgespräch unterscheidet.

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Bildnachweis: golubovy/istockphoto.com

Anne und Fred von arbeits-abc.de
Foto: Julia Funke

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