Wann handeln Arbeitnehmer fahrlässig?
Zwar sind Arbeitnehmer dazu verpflichtet, ihre per Arbeitsvertrag geregelten Aufgaben gewissenhaft auszuführen. Allerdings besteht selbst bei aller Sorgfalt immer ein gewisses Fehlerrisiko, so dass es in vielen Fällen ungerecht wäre, dem Arbeitnehmer allein die Schuld für den entstandenen Sach-, Vermögens- oder Personenschaden aufzubürden. Im Arbeitsrecht wird einem Senatsbeschluss des Bundesarbeitsgerichts vom September 1994 zufolge deshalb neben Vorsatz (alleinige Verantwortung des Arbeitnehmers) zwischen leichter, normaler und grober Fahrlässigkeit unterschieden:
Leichte Fahrlässigkeit
Bei leicht fahrlässigem Handeln muss der Arbeitnehmer nicht für den entstandenen Schaden aufkommen, weil es sich um einen relativ unerheblichen Vorfall handelt, der jedem hätte passieren können. Dazu zählen beispielsweise versehentliche Versprecher und Irrtümer in Stress- oder Konfliktsituationen oder geringe Sachbeschädigungen (z. B. durch Eile entstandene Kaffeeflecken auf dem Büroteppich).
Normale Fahrlässigkeit
Handelt der Mitarbeiter normal fahrlässig, wird die Haftung für den Schaden zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter je nach Ursache und Folgen des Schadens sowie „Zumutbarkeitsgesichtspunkten“ aufgeteilt (z. B. Gefahrgeneigtheit der Arbeit, Schadenshöhe, Kalkulierbarkeit des Risikos auf Seiten des Arbeitgebers und Arbeitnehmers, bisheriges Verhalten und Verdienst des Arbeitnehmers). Normale Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn ein Arbeitnehmer seine Sorgfaltspflicht bei der Arbeit nicht beachtet, aber ihm deswegen keine schwere Schuld angelastet werden kann. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn sich eine Kassiererin um mehr als einen Bagatellbetrag vertippt (z. B. 50 statt 500 EUR).
Grobe Fahrlässigkeit
Bei grober Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer meist für den gesamten Schaden, weil er durch Missachtung von grundlegenden Verboten oder Weisungen des Arbeitgebers, die eigentlich Schaden hätten verhindern sollen, erheblich zur Schadensverursachung beigetragen hat. Beispiele für grob fahrlässiges Handeln sind unter anderem Unfälle auf Dienstfahrten, bei denen Verkehrsregeln missachtet wurden (z. B. Überfahren einer roten Ampel, gefährliches Überholen, Fahren unter Alkoholeinfluss), oder Unfälle, bei denen elementare Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten wurden (z. B. Vergessen von OP-Gegenständen in Patienten, kein Tragen von Schutzkleidung).
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