Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) ist ein staatlicher Finanzzuschuss für Auszubildende, die während ihrer Berufsausbildung oder einer Berufsvorbereitungsmaßnahme finanzielle Schwierigkeiten haben.
BAB wird während der gesamten Dauer der Ausbildung monatlich gezahlt. Ziel von BAB ist es, die Mobilität dieser Auszubildenden zu erhöhen und damit einen überregionalen Ausgleich auf dem Arbeitsmarkt zu schaffen.
Wer hat Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)?
BAB können Auszubildende erhalten, die während ihrer Erstausbildung nicht bei den Eltern wohnen können, weil die die Distanz zwischen Ausbildungsbetrieb und elterlicher Wohnung zu groß ist, oder an einer Berufsvorbereitungsmaßnahme teilnehmen. Zudem können volljährige, verheiratete oder Auszubildende mit Kind(ern) auch dann BAB erhalten, wenn sie in der Nähe der Eltern wohnen.
Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Auszubildende „bedürftig“ ist, d.h. dass er, seine Eltern und der Ehegatte den finanziellen Aufwand während der Ausbildung (v.a. Lebensunterhalt, Fahrtkosten, Kosten im Zusammenhang mit der Ausbildung) nicht selbst aufbringen können. Der Auszubildende muss zudem über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügen oder mit einer ausländischen Staatsangehörigkeit spezielle Anforderungen nach § 63 SGB III (Drittes Sozialgesetzbuch) erfüllen.
Welche Ausbildungen können durch die Berufsausbildungsbeihilfe gefördert werden?
Zu den förderungsfähigen Ausbildungen zählen betriebliche und außerbetriebliche Erstausbildungen in staatlich anerkannten Ausbildungsberufen sowie Berufsvorbereitungsmaßnahmen, die beispielsweise der Vorbereitung für eine Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf oder der beruflichen Eingliederung dienen.
Bei teilweise oder vollständig im Ausland durchgeführten Berufsausbildungen und Berufsvorbereitungsmaßnahmen gelten spezielle Regelungen nach § 62 SGB III. Schulische Ausbildungen und Zweitausbildungen sind dagegen nicht förderungsfähig.
Wo kann BAB beantragt werden?
BAB kann bei der Arbeitsagentur im Wohnbezirk des Auszubildenden beantragt werden, wo auch das Antragsformular erhältlich ist. Zu beachten ist, dass Berufsausbildungsbeihilfe frühestens ab dem Monat der Antragstellung geleistet wird. Auch wird BAB jeweils nur für einen Bewilligungszeitraum berechnet (18 Monate bei Berufsausbildung, sonst 1 Jahr); danach muss ein erneuter Antrag gestellt werden. Zudem muss die Arbeitsagentur bei Änderungen der Ausbildungssituation informiert werden.
Wie hoch ist die Förderung Berufsausbildungsbeihilfe?
Die Höhe der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) ist vom „Gesamtbedarf“ während der Berufsausbildung oder der Berufsvorbereitungsmaßnahme abhängig. Der Gesamtbedarf beinhaltet pauschale Bedarfssätze für den Lebensunterhalt, Fahrtkosten und Kosten für sonstige Aufwendungen in diesem Zeitraum.
Der Bedarfssatz für den Lebensunterhalt hängt von der Ausbildungsart und der Unterbringung des Auszubildenden während der Ausbildung ab.
So beträgt der Bedarfssatz für den Lebensunterhalt bei einer Berufsvorbereitungsmaßnahme derzeit
• 212 EUR bei Unterbringung im Elternhaus.
• 88 EUR und die amtlich festgelegten Unterbringungskosten bei Unterbringung im Internet oder Wohnheim.
• maximal 455 EUR bei auswärtiger Unterbringung (= 383 EUR Mietgrundbedarf + maximal 72 EUR Mietkostenzuschlag).
Bei Auszubildenden in einer Berufsausbildung beträgt der Bedarfssatz für den Lebensunterhalt derzeit
• 88 EUR und die amtlich festgelegten Unterbringungskosten bei Unterbringung im Internat oder Wohnheim.
• 88 EUR und Sachbezüge, wenn der Auszubildende im eigenen Haushalt lebt.
• maximal 559 EUR bei auswärtiger Unterbringung (= 341 EUR Grundbedarf + 146 EUR Mietpauschale + maximal 72 EUR Mietkostenzuschlag).
Jeweils hinzu kommt die Erstattung von ausbildungsbezogenen Fahrtkosten bis maximal 476 EUR und die Erstattung von Kosten für An- und Abreise von den Eltern sowie eine Heimreise pro Monat – jeweils die niedrigsten Preisen für öffentliche Verkehrsmittel oder die Sätze der Wegstreckenentschädigung für Fahrten im eigenen PKW.
Bei den sonstigen Aufwendungen können Auszubildende Kosten für Arbeitsbekleidung (12 EUR), Kinderbetreuung (130 EUR) und sonstige Kosten erstattet bekommen. Auszubildende in einer Berufsausbildung können zudem Leistungen für Fernunterrichtsgebühren (17 EUR), Auszubildende in einer Berufsvorbereitungsmaßnahme die Lehrgangskosten, Lernmittel (9 EUR) sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erhalten.
Wie wird Einkommen bei BAB angerechnet?
Bei einer Berufsausbildung zusätzlich das Einkommen des Auszubildenden und / oder seiner Eltern bzw. seines Ehegatten angerechnet. Maßgeblich ist dabei das aktuelle Einkommen des Auszubildenden bzw. das Einkommen der Eltern oder des Ehegatten im vorletzten Jahr vor Antragstellung.
Für das Einkommen der beteiligten Personen gelten jedoch Freibeträge, d.h. nur Einkommen oberhalb der Freibeträge wird in die Berechnung der Berufsausbildungsbeihilfe miteinbezogen. Aktuell gelten folgende Freibeträge:
• 1555 EUR für verheiratete und zusammenlebende Eltern
• 1040 EUR für allein stehende Elternteile und Ehegatten
• 520 EUR für Stiefelternteile
• 470 EUR für Kinder und Unterhaltsberechtigte der Eltern bzw. des Ehegatten, die sich nicht in einer staatlich geförderten Ausbildung befinden
• 550 EUR für Eltern bei auswärtiger Unterbringung des Auszubildenden
• 56 EUR für Auszubildende bei auswärtiger Unterbringung
• 120 EUR für Auszubildende, die Waisenrente erhalten
Zusätzlich anrechnungsfrei bleiben nach Abzug aller genannten Freibeträge 50 Prozent vom Einkommen der Eltern und weitere 5 Prozent für jedes Kind, das sich nicht in einer staatlich geförderten Ausbildung befindet.
Berechnungsbeispiel BAB
Ein lediger Auszubildender ohne Geschwister erhält eine Ausbildungsstelle in einer 80 km entfernten Stadt. Deshalb muss er sich dort für 200 EUR ein Zimmer mieten. Seine Ausbildungsvergütung im ersten Jahr beträgt jedoch nur 320 EUR und auch seine Eltern verdienen nur 2000 EUR im Monat.
In diesem Fall berechnet sich der Gesamtbedarf wie folgt:
• Weil sich der Auszubildende während seiner Berufsausbildung auswärtig untergebracht ist, wird ihm ein Grundbedarf von 314 EUR gewährt.
• Zusätzlich erhält er die Mietpauschale von 146 EUR und den Mietzuschlag von 72 EUR, da seine monatlichen Mietkosten höher sind als 146 EUR.
• Für benötigte Arbeitsbekleidung erhält er die Pauschale von 12 EUR.
• Für Fahrtkosten zwischen Wohnung und Ausbildungsbetrieb bekommt er den Preis für eine Bus-Monatskarte erstattet (45 EUR).
• Auch erhält er 15 EUR für eine Bahnfahrkarte für eine Heimfahrt pro Monat.
Der Gesamtbedarf des Auszubildenden beträgt so 631 EUR.
Dieser Gesamtbedarf wird mit dem anrechnungsfähigen Einkommen des Auszubildenden und seiner Eltern verrechnet. Dazu zählen in diesem Fall:
• die Ausbildungsvergütung des Auszubildenden (320 EUR) abzüglich des Freibetrags für die auswärtige Unterbringung (-56 EUR)
• und das monatliche Einkommen der Eltern (2000 EUR) abzüglich des Freibetrags für verheiratete Eltern (-1555 EUR) und des Freibetrags für die auswärtige Unterbringung ihres Kindes (-550 EUR).
Da das Einkommen der Eltern geringer ist als die Freibeträge und sich so ein negativer Betrag ergibt (-105 EUR), wird es nicht angerechnet. Das Einkommen des Auszubildenden ist jedoch positiv (264 EUR) und wird vom Gesamtbedarf (631 EUR) abgezogen.
Insgesamt erhält der Auszubildende so Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe von 367 EUR.
BAB-Rechner
Wie hoch die Berufsausbildungsbeihilfe im Einzelfall ist, kann mit dem BAB-Rechner der Arbeitsagentur berechnet werden (www.babrechner.arbeitsagentur.de).
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Hallo! Es gibt noch mehr Babarechner. Ich habe drei davon ausprobiert und bin nicht auf den Betrag gekommen der mir monatlich ausgezahlt wird. In Wirklichkeit bekomme ich mehr als die Babrechner berechnen. Soll ich das der Babstelle sagen? Habe Angst das mir die Differenz dann abgezogen wird und ich zurückzahlen muss