Was ist eigentlich Schüler-BAföG?
BAföG ist eine Abkürzung und bezeichnet das Bundesausbildungsförderungsgesetz.
Dieses Gesetz soll Menschen auch dann die Möglichkeit eines Studiums oder einer Ausbildung bieten, wenn sich Eltern nicht in der finanziellen Lage befinden, für die Ausbildung ihres Kindes aufzukommen. Gleichzeitig soll es sicher stellen, dass sich viele Menschen beruflich qualifizieren können.
Viele kennen allerdings das BAföG nur als Existenzsicherung für Studenten an Universitäten. Aber auch Schüler und Auszubildende können unter bestimmten Voraussetzungen das sogenannte Schüler-BAföG beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung beantragen.
Wer hat Anspruch auf Schüler-BAföG?
Ob ein Schüler Anspruch auf BAföG hat, hängt zum einen von der Art der Schule, die er besucht, ab und von seinem Alter. Im Sinne des Ausbildungsförderungsgesetzes geförderte Schulen können Fachschulen, berufsbildende Akademien, Kollegs zum Erwerb der Hochschulreife im Zweiten Bildungsweg oder ähnliche Institutionen sein. In der Regel werden Schüler nur bis zum vollendeten 30. Lebensjahr gefördert. Ausnahme sind Schüler von Kollegs zum Erwerb der Hochschulreife im Zweiten Bildungsweg. Sie erhalten eine elternunabhängige Förderung. Unter Umständen können sogar Schüler allgemeinbildender Schulen Schüler-BAföG beantragen. Hierbei zählt, dass sie mindestens die zehnte Klasse besuchen und sich die Schule in unzumutbarer Entfernung zum Elternhaus befindet und es keine andere gleichwertige Schule mit dem gleichen Bildungsziel in der Nähe des Elternhauses gibt. In besonderen Fällen können auch für den Schüler oder die Schülerin nicht tragbare familiäre Verhältnisse einen Anspruch auf BAföG darstellen.
Eine weitere Voraussetzung ist die deutsche Staatsbürgerschaft. Ausländische Schüler können nur dann Anspruch auf BAföG geltend machen, wenn sie als Asylberechtigte oder Kontigentflüchtlinge anerkannt wurden.
Die Höhe des Anspruches regelt sich nach dem Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Ehegatten und der Art der Ausbildung. Verfügt der Schüler oder die Schülerin über ein eigenes Einkommen oder Vermögen, so fließt dieses in die Anspruchsberechnung mit ein.
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