Die noch andauernde Pandemie zwingt Unternehmen, sich nach den Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zu richten. Seit dem 10.09.2021 gilt dazu die erneut aktualisierte Fassung. Die Verordnung gilt bis zum 24.11.2021. Die Änderungen gelten insbesondere dem Impffortschritt. Dieser soll nun auch vom Arbeitgeber vorangetrieben werden.

Dabei sind die Maßnahmen für einen verbesserten Infektionsschutz mit einem zukünftigen Impfstatus-Auskunftsanspruch verbunden. Dieser Auskunftsanspruch soll sich aber nur auf sensible Einrichtungen wie Schulen, Kitas, Obdachlosenunterkünfte, Justizvollzugsanstalten und Pflegeeinrichtungen beziehen. Mit der baldigen Änderung im Infektionsschutzgesetz kommt auch diese Regelung verpflichtend zum Tragen.

Wie der Arbeitgeber sich im Rahmen deutscher Arbeitsverhältnisse verhalten muss, was er mit der Aktualisierung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung von seinen Arbeitnehmern derzeit verlangen kann, und welche Rechte Angestellte haben, erfahren Sie hier. Dabei sind künftige Vorgaben mit der baldigen Änderung des Infektionsschutzgesetzes pro Forma mit benannt.

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Auskunftspflicht für Arbeitnehmer zu Impfstatus

Für einen verbesserten Impfschutz wird der Arbeitgeber gegenüber seinen Mitarbeitern einen Anspruch auf Auskunft über den Corona-Impfstatus oder eine Genesung haben. Einrichtungen wie beispielsweise Kindertageseinrichtungen, Schulen und Pflege kommen in Kontakt mit „besonders vulnerablen Personengruppen“. Zudem sind durch die räumliche Nähe viele Menschen einem Infektionsrisiko ausgesetzt. Für Berufsgruppen aus dem medizinischen Bereich gilt diese Pflicht zur Auskunft bereits nach § 23a Satz 1 IfSG (Infektionsschutzgesetz).

Arbeitnehmer außerhalb der erfassten Einrichtungen müssen auch nach der Änderung des Infektionsschutzgesetzes keine Auskunft über den Impfstatus geben.

Seit dem 10.09.2021 bis zum 24.11.2021 gelten im Wesentlichen diese drei neuen Vorgaben:

  1. Arbeitgeber müssen ihre Mitarbeiter über Risiken einer COVID-19 Erkrankung aufklären und sie über Impfmöglichkeiten informieren.
  2. Impfende Betriebsärzte muss der Arbeitgeber in Personal und Organisation unterstützen.
  3. Arbeitnehmer haben das Recht, sich während der Arbeitszeit freistellen zu lassen, wenn sie sich impfen lassen wollen.

(Die Homeoffice-Pflicht ist seit dem 1.7.2021 aufgehoben. Die aktuelle SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sieht dazu keine Neuheiten vor.)

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Was weiter bis zum 24.11.2021 gilt:

Betriebliches Testen bleibt Pflicht mit Ausnahmen:

  • Mindestens ein kostenloser Test pro Woche muss den Mitarbeitern im Rahmen eines Angebots vom Arbeitgeber unterbreitet werden. Arbeitnehmer müssen dieses Angebot nicht annehmen.
  • Die Kosten der Tests trägt der Arbeitgeber.
  • Bei gleichwertigem Schutz sind Arbeitgeber von der Testpflicht befreit. Gleichwertiger Schutz liegt beispielsweise bei einem freiwilligen Nachweis über eine vollständige Impfung mit vollständiger Schutzwirkung seitens des Mitarbeiters vor. Auch eine vorherige Infektion, die entweder mindestens 28 Tage oder maximal sechs Monate zurückliegt, zählt zum gleichwertigen Schutz (§ 4 Abs. 2 Corona-ArbSchV).
  • Den Arbeitgeber trifft weiterhin eine Aufbewahrungspflicht. Diese Pflicht bezieht sich auf Nachweise über die Beschaffung der Covid-19-Tests und Vereinbarungen mit einer dritten Partei über die Testung der Mitarbeiter.

Weiterhin geltende betriebliche Schutzmaßnahmen des Arbeitgebers während der Arbeitszeiten, in Pausen und Pausenbereichen:

  • Nicht mehr als das betriebsnotwendige Minimum an Personen hält sich in einem Raum auf. Ist das nicht möglich, muss der Arbeitgeber für einen gleichwertigen Schutz sorgen (Trennwände, Lüften etc.). Die 10 m2 pro Person-Regelung gilt nicht mehr. Schutzabstände in engen Bereichen (Kopierräume, Küche, Materialausgabe etc.) sind deutlich zu markieren.
  • Bei betriebsbedingten Zusammenkünften, sind die Beschäftigten unter zehn Personen zu halten, möglichst in gleichen Altersgruppen.
  • Kann der 1,5 Meter Abstand nicht eingehalten werden, besteht die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske.

Verlängerung des SARS-CoV2-Arbeitsschutzstandards

  • Die Verlängerung des SARS-CoV2-Arbeitsschutzstandards erfolgte am 25.8.2021 und gilt bis Ende November 2021. Nach diesen Standards soll der Arbeitgeber im Wesentlichen folgende Punkte erfüllen:
  • Mitarbeiter auf regelmäßiges Händewaschen hinweisen.
  • Desinfektionsmittel in Betriebsräumen, Toiletten, Pausenbereichen und andere gemeinsam genutzte Bereiche bereitstellen.
  • Bereitstellung von medizinischem Mund- und Nasenschutz. Gemäß der aktuellen Arbeitsschutzverordnung ist dies auch in den SARS-CoV2-Arbeitsschutzstandards als allgemeine, verpflichtende Weisung zu verstehen.
  • Körperlichen Kontakt unter Mitarbeitern nicht zulassen (keine Begrüßungen per Hand, Umarmungen etc.). Die Kontakte sollten möglichst unter zehn Minuten dauern.
  • Mindestabstand von 1,5 Metern gemäß der Arbeitsschutzverordnung soll eingehalten werden.
  • Der Arbeitnehmer soll mit Covid-19-Symptomen krankgeschrieben werden. Die Arbeitsstätte darf bis zur Gesundung nicht von dem betroffenen Arbeitnehmer betreten werden.

Die wichtigsten Rechte der Arbeitnehmer im Rahmen der aktuellen Coronapflichten und Vorgaben

  • Bei unzumutbarer Belastung müssen Mitarbeiter den Mund- und Nasenschutz nicht tragen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine Asthmaerkrankung vorliegt und ein Tragen der Maske zu gesundheitlichen Problemen führen würde.
  • Ein betriebliches Beschäftigungsverbot für schwangere Arbeitnehmerinnen kann der Arzt der Schwangeren aussprechen. Daran muss sich der Arbeitgeber halten (§ 16 MuSchG). Der Arbeitgeber sollte darauf hinwirken, dass Schwangere nicht mit Tätigkeiten betraut werden, in denen ein direkter Publikumsverkehr herrscht (Beispiel: Einzelhandel). Auch Außendienst sollte für diese Personengruppe vermieden werden (Beispiel: Lieferdienst, Personentransport).
  • Ist der Arbeitnehmer aufgrund einer Quarantänestation seiner Kinder gezwungen, für die Kinderbetreuung daheim zu bleiben, behält er seine Lohnfortzahlung für wenige Tage unter diesen Voraussetzungen: 1. Eine Kinderbetreuung und Beaufsichtigung ist nicht geboten, 2. Geeignete Aufsichtspersonen stehen nicht zur Verfügung.
  • Der Arbeitgeber ist von der Lohnfortzahlung befreit, wenn er § 616 BGB – „Vorübergehende Verhinderung“ – zulässig aus Arbeits- und Tarifverträgen ausgeschlossen hat.
  • Eine finanzielle Absicherung können gesetzlich versicherte Eltern jedoch bei Kindern unter 12 Jahren oder bei behinderten Kindern über ein mögliches Kinderkrankengeld bekommen. Hierfür müssen sie einen Antrag bei ihrer Krankenkasse stellen. Wenn es sich um eine durch die Pandemie bedingte Betreuung handelt, kann dies rückwirkend zum 5.1.2021 geschehen.
  • Ist der öffentlichen Personennahverkehr lahm gelegt, liegt das Wegrisiko weiterhin beim Arbeitnehmer.

    Fürsorge und Loyalität sollte aus der Eigenverantwortung der Bürger entstehen. Aufgrund des Ausmaßes der Pandemie und der unterschiedlichen Einstellungen zum Thema, sind diese Pflichten und Vorgaben für eine Vereinheitlichung notwendig. Die aktuellen Coronapflichten, -Vorgaben und Rechte sind daher unbedingt einzuhalten, um ein baldiges Ende der Pandemiezeiten zu erreichen.

    Quellen:
    https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/sars-cov-2-arbeitsschutzverordnung.html

    https://www.bmas.de/DE/Corona/arbeitsschutz-massnahmen.html

Bildnachweis: Photo by engin akyurt on Unsplash

Anne und Fred von arbeits-abc.de
Foto: Julia Funke

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