Für Berufstätige gibt es im September eine einmalige Pauschale von 300 Euro zum Ausgleich steigender Energiepreise und Fahrtkosten. Wer sie bekommt – und was Sie dazu wissen wissen müssen.

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Berlin (dpa/tmn) Im September dürften sich viele Arbeitnehmer freuen: Mit dem Gehalt wird einmalig die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro ausgezahlt. Sie soll ein finanzielles Polster für diejenigen darstellen, die durch die gestiegenen Energiepreise und beruflichen Fahrtkosten belastet wurden.

Die Pauschale ist Teil des Steuerentlastungsgesetzes, in dem der Gesetzgeber mehrere Entlastungsmaßnahmen beschlossen hat. Berechtigt sind laut Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) alle aktiv Erwerbstätigen. Darunter fallen Arbeiter, Angestellte, Beamte, Auszubildende, Werkstudenten, Studenten im bezahlten Praktikum und Minijobber, die einen Wohnsitz in Deutschland haben.

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Wer alles Anspruch auf die Pauschale hat

Wer außerdem Anspruch hat: Personen, die derzeit Kranken- oder Elterngeld erhalten oder 2022 irgendwann gearbeitet haben und nun arbeitslos sind. Und auch Rentner mit Nebenverdienst erhalten die 300 Euro – dazu zählt neben einem Nebenjob übrigens laut BVL auch ein Angestelltenverhältnis mit einem Angehörigen. Ebenso Ehrenamtliche mit Aufwandsentschädigung.

Von der Förderung ausgeschlossen sind allerdings alle nicht Erwerbstätigen. Und damit auch Elterngeldbezieher ohne Arbeitsverhältnis, Ehrenamtler ohne Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung sowie Rentner ohne Nebenerwerb.

Zwei Auszahlungswege für Arbeitnehmer

Allerdings ist die Energiepreispauschale steuerpflichtig. Bei den 300 Euro handelt es sich um eine Bruttosumme, die in erster Linie über den Arbeitgeber ausgezahlt wird. Wer im September zum Zeitpunkt der Ausschüttung entweder gar nicht oder bei einem Angehörigen angestellt ist, kann sich die Pauschale über die Einkommenssteuererklärung 2022 zurückholen.

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Ein gesonderter Antrag ist dazu laut BVL nicht nötig. Das Finanzamt prüft, ob der Steuerzahler berechtigt ist und setzt die Pauschale mit dem Steuerbescheid fest. Das heißt: Je geringer das Einkommen des Steuerzahlers, desto höher fällt laut BVL der Anteil der Energiepreispauschale aus. Dafür muss eine Steuererklärung eingereicht werden, auch wenn dies sonst nicht verpflichtend der Fall wäre.

Bildnachweis: Leonsbox/istockphoto.com

Anne und Fred von arbeits-abc.de
Foto: Julia Funke

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