Tatsächlich profitieren sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer von einem verstärkten Angebot der Teilzeit in den Betrieben aller Branchen. Was also ist Teilzeit nach juristischer Definition, wer hat darauf Anspruch, und wie sieht es mit der arbeitsrechtlichen Bedeutung aus?

Definition

Nach dem Paragrafen 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ist ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer definiert als ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Arbeitszeit pro Woche kürzer ist als die Arbeitszeit eines in Vollzeit tätigen Arbeitnehmers. Ebenso gilt ein Mitarbeiter als Teilzeitkraft, der eine geringfügige Beschäftigung nach dem Paragrafen 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übernimmt.

Was hier so formal klingt, ist in den deutschen Betrieben aller Branchen längst Alltag. Flexible Arbeitszeitmodelle ermöglichen eine Reduzierung der Arbeitszeit nach Wunsch, gleichzeitig darf üblicherweise die Lage der Arbeitszeit festgelegt werden, sofern die gesetzlichen Arbeitsschutzbestimmungen eingehalten werden und wenn die Belange des Arbeitgebers ausreichend berücksichtigt sind. Ist eine Produktion im 24 Stunden-Betrieb aktiv, muss auch bei einem flexiblen Arbeitszeitmodell darauf geachtet werden, dass sie durchgehend läuft. Wer sich entscheidet, Teilzeit arbeiten zu wollen, muss nach Möglichkeit Einvernehmen mit dem Vorgesetzten erzielen, um wie viel Stunden pro Woche die Arbeitszeit reduziert wird und wie es um die Lage der Arbeitszeit bestellt ist.

So wichtig die Interessen des Arbeitnehmers also sein mögen, so relevant ist das betriebliche Interesse des Unternehmens, deshalb ist hier immer ein Einvernehmen zwischen beiden Parteien zu erzielen. Besonders häufig findet man Teilzeitarbeit in den großen Konzernen und in den Büros des Landes, doch auch der Mittelstand überzeugt mehr und mehr mit flexiblen Arbeitszeitmodellen und orientiert sich an den Vorgaben des Teilzeit- und Befristungsgesetzes.

Das Gesetz sieht ein Benachteiligungs- und Diskriminierungsverbot für Mitarbeiter vor, die Teilzeit arbeiten. So besagt der Paragraf 4, dass ein Teilzeitler nicht aufgrund seiner reduzierten Arbeitszeit schlechter behandelt werden darf als ein in Vollzeit tätiger Mitarbeiter. Ist das der Fall, müssen sachliche Gründe die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.

Das Arbeitsentgelt oder andere geldwerte Leistungen müssen in dem Umfang gezahlt werden, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an einer Vollzeittätigkeit entspricht. Wer also eine Teilzeit von 80 Prozent arbeitet, enthält auch 80 Prozent des Gehalts oder zusätzlicher Gratifikationen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld oder Gewinnbeteiligungen des Unternehmens. Insgesamt hat ein Arbeitnehmer das Recht darauf, seine Arbeitszeit zu reduzieren, sofern die betrieblichen Belange das zulassen. Aus Paragraf 6 des Gesetzes wird der Arbeitgeber verpflichtet, sogar seinen leitenden Angestellten eine Teilzeitbeschäftigung zu ermöglichen. Damit bietet das Teilzeit- und Befristungsgesetz eine breite Basis für alle, die ihre Arbeitszeit reduzieren wollen. Denn die Reduzierung der regulären Arbeitszeit hat für den Arbeitnehmer durchaus Vorteile.

Gründe der Teilzeitarbeit

Als teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer hat man die Chance, private und berufliche Belange besser in Einklang zu bringen. Üblicherweise sind es weibliche Beschäftigte, die sich um Kinder, Haushalt und Familie kümmern und die deshalb ihre regelmäßige Arbeitszeit reduzieren müssen. Doch auch gesundheitliche Gründe können eine Rolle spielen, wenn man aus einer Vollzeitbeschäftigung aussteigen will. Sogar der Aufbau einer Selbständigkeit als zweites Standbein kann ein Grund sein, die Arbeitszeit zu reduzieren. Letztlich sind die Gründe äußerst vielfältig, doch immer erlauben sie es, die Bedürfnisse des Einzelnen besser in Einklang zu bringen und dem Privatleben einen größeren Stellenwert einzuräumen.

Vor- und Nachteile

Für die Unternehmen ist Teilzeit ebenfalls von Vorteil. Sie ermöglicht es, den Personaleinsatz flexibler an den Bedarf oder an die Nachfrage anzupassen und so auf Auftragsspitzen schneller zu reagieren.
Je nach Arbeitszeitmodell ist es damit sogar möglich, die Kosten zu reduzieren, wenn einige Kräfte ihre Arbeitszeit verringern.

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz hat also nicht nur für den Arbeitnehmer genügend Vorteile, sondern bringt auch dem Arbeitgeber interessante Perspektiven für die Verteilung seiner Arbeitskräfte.

Bei allen Vorteilen des Arbeitszeitmodells gibt es aber auch Nachteile. So kann es für einen Arbeitnehmer schwierig werden, zur Vollzeitbeschäftigung zurückzukehren. Anders als bei der Reduzierung der Arbeitszeit hat man als Mitarbeiter keinen juristischen Anspruch, die wöchentliche Arbeitszeit wieder zu erhöhen. Allenfalls wenn im Unternehmen wieder vermehrt Bedarf entsteht, hat ein Arbeitgeber einen Teilzeitler auf den vollen Vollzeitstundensatz anzuheben, sofern die erforderliche Qualifikation gegeben ist. Im Einzelfall und in Abhängigkeit von der persönlichen und der betrieblichen Situation kann es also schwierig und langwierig werden, nach einer Teilzeitbeschäftigung wieder zur Vollzeit zurückzukehren. Hier gibt es sogar einschlägige Gerichtsurteile, weil ein Arbeitgeber den höheren Bedarf durch günstigere Arbeitskräfte abdecken will – und nicht seinen langjährigen und teuren Mitarbeiter wieder in Vollzeit beschäftigen will.

Noch immer melden offizielle Statistiken einen Anteil von knapp vier Millionen Beschäftigten, die mehr arbeiten wollen, aber keine passende Beschäftigung finden. Die Gründe dafür sind schnell ausgemacht: Es fehlt in der Regel an Betreuungsplätzen für die Kinder, denn sie sind die Ursache dafür, die Arbeitszeit zu reduzieren.

Was bleibt, ist eine umfassende Überlegung, ob man einen Vollzeitjob tatsächlich aufgeben will und muss, denn die Aufstockung der Arbeitszeit ist in Abhängigkeit von dem Unternehmen durchaus eine Herausforderung. Während es mit der Einführung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes wichtig war, die Betriebe des Landes zu Teilzeitangeboten zu verpflichten, scheint sich das Bild heute gewandelt zu haben, denn offenbar ist es weitaus schwerer, wieder zur Vollzeit zurückzukehren als die reguläre Arbeitszeit zu reduzieren. Die einschlägige Rechtsprechung in der Arbeitsgerichtsbarkeit liest sich dann auch entsprechend, findet man hier doch weitaus häufiger Urteile zur gewünschten Aufstockung der Arbeitszeit als zur Reduzierung.

Bildnachweis: Pixabay License Freie kommerzielle Nutzung Kein Bildnachweis nötig